Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. Februar 2013
Aktenzeichen: 11 U 136/11

(OLG Köln: Urteil v. 13.02.2013, Az.: 11 U 136/11)

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 66/11 - wird mit der Maßbgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, das Versicherungsbüro der Klägerin in der nächsten Ausgabe von "U" sowie der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs unter "www. U.de" unter "I Kundendienstbüro I2" für den Bereich E aufzuführen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt in E ein selbstständiges Kundendienstbüro der I Versicherungsgruppe, ursprünglich unter der Bezeichnung "I Versicherungen Bausparen I2", seit dem Oktober 2012 unter der Bezeichung "I Kundendienstbüro I2". Den Telefonanschluss dieses Büros hat sie bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 28.10.2009 unter Bezug auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis (Anl. B 5) die Aufnahme ihrer Eintragsdaten im Kommunikationsverzeichnis mit der Namensbezeichung: "I Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro I2" (Anl. K 3). Herausgeber von "U" und "www.U.de" sind die E2 GmbH (E2 GmbH), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, sowie für den streitgegenständlichen Bereich die S Verlag GmbH Co. KG. In der Folgezeit wurde die Klägerin sowohl in der regionalen Ausgabe von "U" als auch der elektronischen Ausgabe "www.U.de" mit dieser Bezeichnung geführt. Ende 2010 teilt die S Verlag GmbH Co. KG der Klägerin mit, dass der kostenfreie Standardeintrag, den der Telefonanbieter geliefert habe, nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimme. Für die nächtsmögliche Ausgabe des Printverzeichnisses sei der folgende kostenlose Eintrag vorgesehen: "I2 Versicherungen". Obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 13.1.2011 widersprach, wurde die Klägerin nunmehr in der elektronischen Ausgabe des Telefonbuches mit der Bezeichung "I2 Versicherungen" aufgeführt. Unter dem Suchbegriff "I" waren die Klägerin wie auch andere Kundendienstbüros der I im Bereich E nicht mehr zu finden. Gegen die Weigerung der Beklagten, das Kundendienstbüro der Klägerin wieder unter der zunächst eingetragenen Bezeichung aufzunehmen, richtet sich die Klage. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Versicherungsbüro in der nächsten Ausgabe des U2 sowie der elektronischen Ausgabe "U.de" unter "I Versicherungen Bausparen I2" aufzuführen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt. der Anspruch sei aus § 45 m TKG begründet. Die von der Klägerin begehrten Daten stellten die unentgeltlich einzutragenden Basisdaten dar, weil sie den geschäftlichen Namen der Klägerin darstellten. Das Teilnehmerzeichnis "U" sei gegenwärtig noch das einzig maßgebende allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnis im Sinne des § 45 m TKG. Die Beklagte könne ihrer Verpflichtung nicht entgegenhalten, dass sie das Verzeichnis nicht selbst herausgebe. Im Übrigen ergebe sich ihre Verpflichtung auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung fort. Das begründet sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt: Der Klageantrag sei zu unbestimmt. Sie habe ihre Verpflichtung schon durch Weitergabe der Daten an die Herausgeber von Telefonbverzeichnissen gemäß § 47 TKG erfüllt. Das Verzeichnis "U" sei auch nicht das einzige allgemein zugängliche Telefonverzeichnis. Im Übrigen sei ihr die Durchsetzung des Eintrages unmöglich, da sie das Verzeichnis nicht selbst herausgebe.

Die Klägerin beantragt die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Versicherungsbüro der Klägerin in den beiden Verzeichnisssen unter der - seit Oktober 2012 geführten - Bezeichung "I Kundendienstbüro I2" jeweils für den Bereich E aufzuführen sei. Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.02.2012 (Bl. 464 f. d.A.) eine amtliche Auskunft der Bundesnetzagentur eingeholt. Wegen des Inhaltes wird auf die Auskunft der Bundesnetzagentur vom 23.8.2012 (Bl. 503 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die prozessualen Rügen der Beklagten greifen nicht durch.

Der Klageantrag ist bestimmt genug. Das Klagebegehren ist - wie die Klägerin im Berufungsverfahren im Übrigen ausdrücklich klargestellt hat - gerichtet auf die Veröffentlichung in der örtlichen Ausgabe für E von "U", die regional den Bereich abdeckt, in dem sich der Anschluss der Klägerin befindet, sowie in der elektronischen Ausgabe "www.U.de", in zeitlicher Hinsicht jeweils in der ab der auf die Urteilsverkündung folgenden nächsten Ausgabe. Das genügt den Erfordernissen eines bestimmten Klageantrages (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Antrag der geänderten Bezeichnung ihres Versicherungsbüros angepasst. Soweit es sich hierbei ungeachtet von § 264 Nr. 3 ZPO um eine Klageänderung handeln sollte, ist diese jedenfalls zulässig, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 und 2 ZPO).

2.

Der Klageanspruch ergibt sich aus § 45 m TKG.

a) Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von dem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und der Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit §§ 47 und § 104 TKG zu sehen. § 47 TKG betrifft das Verhältnis der Anbieter untereinander. Jeder Anbieter hat seine Teilnehmerdaten jedem anderen Anbieter zum Zwecke der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen; Teilnehmerdaten nach § 47 Abs. 2 TKG sind die nach Maßgabe des § 104 TKG veröffentlichten Daten, wobei § 104 TKG zwischen dem Namen und Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses unterscheidet. § 104 TKG ist die datenschutzrechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Daten, § 47 TKG die Grundlage für die Erstellung der Verzeichnisse (vgl. zu diesen Zusammenhängen etwa BGH NJW-RR 2010, 562 Tz. 24; Dahlke in Beck´scher TKG Kommentar, 3. Aufl., § 45 m Rdn. 7 ff.).

b) Der in den Vorschriften des TKG verwendete Begriff des Namens ist im Sinne des § 12 BGB zu verstehen. Das entspricht einhelliger Auffassung (Dahlke in Beck´scher TKG Kommentar § 45 m Rdn. 20 und Wilms, ebendort, § 104 Rdn. 16; Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45 m Rdn. 9; Klesczewski in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 104 Rdn. 5). Die von der Berufung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2007, 1708; NJW-RR 2010, 562) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832 und Beschl. v. 28.10.2009 - 6 C 20/08- EuGH Vorlage, NVwZ 2010, 646) besagt nichts Gegenteiliges. Diese zu § 47 TKG ergangene Rechtsprechung befasst sich nicht mit der Auslegung des Namensbegriffes. Auch die Unterscheidung von unentgeltlich einzutragenden Basis- und kostenpflichtigen Zusatzdaten in § 104 TKG ist hierfür ohne Belang. Sowohl in § 47 Abs. 2 TKG als auch in § 104 TKG wird der Begriff des Namens genauso wie in § 45 m TKG im Sinne von § 12 BGB verwendet.

Die Bezeichnung "I Kundendienstbüro I2", (vorher "I Versicherungen Bausparen I2"), unter der die Klägerin ihr Versicherungsbüro betreibt, ist namensrechtlich geschützt. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Namensschutz nach § 12 BGB umfasst auch handelsrechtliche und gewerbliche Bezeichnungen jeglicher Art wie Firmen, Kennzeichnungen von Betriebsteilen und Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Markengesetz, soweit sie namensmäßige Unterscheidungskraft haben (vgl. Staudinger/Habermann; BGB, Bearbeitung 2004, § 12 Rdn. 84; Münchener Kommentar/Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12 Rdn. 20, 27 ff., 193 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 12 Rdn. 10 ff.; Beck´scher Online Kommentar/Bamberger, BGB, Stand 1.3.2012, § 12 Rdn. 28, 30 f.; Staub/Burgard, HGB, 5. Aufl., § 37 Anh I Rdn. 11 und Anh II jew. m.w.N). Dass dies für die genannten Bestimmungen des TKG und im Besonderen für § 45 m TKG in gleicher Weise gilt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Diese weist zu § 45 m TKG darauf hin, dass bei den Einträgen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister und in der Handwerksrolle die Grundlage bilden sollte (BT-Drs. 16/2581, S. 26). Das ist aber ersichtlich nicht zwingende Voraussetzung, so dass es unschädlich ist, dass eine solche Eintragung vorliegend fehlt. Die Begründung belegt im Gegenteil, dass geschäftliche Bezeichnungen, soweit ihnen namensmäßige Unterscheidungskraft zukommt, von dem Anspruch aus § 45 m TKG auf Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse umfasst sind. Es besteht kein Grund, im Handelsregister oder der Handwerksrolle eingetragene Geschäftsbezeichnungen, im Rahmen von § 45 m TKG bevorzugt zu behandeln. Davon geht die Beklagte im Übrigen selbst aus. Nach 4.1.3 b) ihrer in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis kann der Name des Geschäftskunden nicht nur der Firmenname gemäß Handelsregisterauskunft, sondern auch der "gelebte" Geschäftsname sein.

c) Der Anspruch ist auf die Eintragung in "U" und dessen elektronische Ausgabe gerichtet.

aa) Nach § 45 m TKG hat der Teilnehmer einen Anspruch auf den Eintrag in ein allgemein zugängliches Verzeichnis. Nach den im Schrifttum vorgeschlagenen Begriffbestimmungen ist dies eines, das im gesamten Geltungsbereich des TKG, also bundesweit, und für jedermann erhältlich ist (so Hartl a.a.O. Rdn. 11; ähnlich Dahlke a.a.O. Rdn. 29, Klesczewski a.a.O. Rdn. 4 zu dem in § 104 TKG verwendeten Begriff des öffentlichen Verzeichnisses). § 45 m Abs. 1 TKG räumt dem Kunden jedoch weitergehend einen Anspruch auf Eintragung in ein Verzeichnis im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG (bis zum 19.12.2012 § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG) ein. Das ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber aus einer richtlinienkonformen Auslegung. § 45 m TKG soll Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments über den Universaldienst bei elektronischen Telekommunikationsnetzen und -diensten, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51 -77) umsetzen (etwa BT-Drs. 16/2581 S. 26; Robert in Berliner TKG § 45 m Rdn. 2). Danach ist sicher zu stellen, dass der Teilnehmer ein Recht auf Eintrag in ein öffentlich verfügbares Verzeichnis gem. Art. 5 Abs. 1 a der Universaldienstrichtlinie hat. Dieser verlangt die Sicherstellung, dass "den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird". Dies ist in § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG (jetzt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) umgesetzt worden (dazu BT-Drs. 15/2316, S. 85, mit der auf Vorschlag des Bundesrates eingefügten Konkretisierung auf ein gedrucktes Verzeichnis). Die Beschränkung des Anspruches auf irgendein öffentliches Verzeichnis wäre richtlinienwidrig. Der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung gebietet es, eine Vorschrift des nationalen Rechts, soweit ein Auslegungsspielraum besteht, so auszulegen, dass sie der in ihr umgesetzten Richtlinie entspricht (vgl. BGHZ 150, 248, 253 = NJW 2002, 1881, 1882; Palandt/Ellenberger Einl. Rdn. 43; Münchener Kommentar/Säcker BGB Einl. Rdn. 145). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist § 45 m Abs. 1 TKG dahin auszulegen, dass dem Kunden ein Anspruch auf Eintrag in das allgemein gültige gedruckte Verzeichnis im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zusteht (so auch Robert in Berliner TKG § 45 m Rdn. 8, jedenfalls für Unternehmen - die wie die Beklagte (vgl unter bb)- zum Universaldienst verpflichtet sind).

bb) Allgemein gültiges gedrucktes Verzeichnis im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG ist allein das von der Beklagten als der Universaldienstverpflichteten herausgegebene Teilnehmerverzeichnis "U". Das wird durch die Auskunft der Bundesnetzagentur bestätigt. Zwar hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, sie habe die Beklagte nicht zum Universaldienst verpflichtet, daher handele es sich bei dem Telefonbuch "P" nicht um das "gebilligte gedruckte Teilnehmerverzeichnis" im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG (bis zum 19.12.2012 § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG). Aus der Vorschrift des § 150 Abs. 9 TKG, wonach die E3 AG der Bundesnetzagentur anzuzeigen hat, wenn sie beabsichtigt, die in § 78 Abs. 2 TKG genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den im TKG vom 22.6. 2004 genannten Bedingungen anzubieten, folgt aber, dass die E3 AG kraft Gesetzes zum Angebot von Universaldienstleistungen verpflichtet ist, solange sie ihre abweichende Absicht nicht anzeigt (Scherer in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 150 Rdn. 20). Nachdem die E3 AG die Festnetzsparte auf die Beklagte übertragen hat (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Bonn HRB 5919, Bl. 551 f. d.A.), ist die Verpflichtung zum Angebot von Universaldienstleistungen auf die Beklagte übergangen. Eine Anzeige nach § 150 Abs. 9 TKG ist bislang - unstreitig und von der Bundesnetzangentur bestätigt - nicht erfolgt, so dass die Beklagte Universaldienstleister und das von ihr herausgegebene Telefonbuch das maßgebende Verzeichnis im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG ist. Aus diesem Grunde ist der Einwand der Beklagten, die von der Klägerin begehrten Einträge seien in anderen Verzeichnissen bereits aufgenommen worden, unbeachtlich. Selbst wenn diese allgemein verbreitet sein sollten, erfüllen sie nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 45 m Abs. 1 TKG.

cc) Der Anspruch richtet sich auch auf den Eintrag in derjenigen örtlichen Ausgabe von "U", die regional den Bereich abdeckt, in dem sich der Anschluss des Kunden befindet (4.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis). Nach manchen Entscheidungen soll der Anspruch aus § 45 m Abs. 1 TKG allerdings schon erfüllt sein, wenn der Eintrag im überörtlichen Telefonbuch erfolgt ist (OLG Celle OLGR 2006, 762; LG Bonn Urt. v. 15.10.2010 - 10 O 167/10, Bl. 71 ff. d.A., und Urt. v. 30.9.2011 - 10 O 488/10, Bl. 426 ff. d.A). Da das örtliche Verzeichnis ein Auszug aus dem überörtlichen ist, kann dies nur im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen bedeutsam werden, wenn für einen gewissen Zeitraum das örtliche Verzeichnis aus Versehen oder aus redaktionellen Gründen noch nicht mit dem überörtlichen abgestimmt ist. Für den Anspruch auf Eintragung ist dies unerheblich. Soweit eine Abweichung zwischen örtlichem und überörtlichem Eintrag besteht, ist eines der Verzeichnisse jedenfalls unrichtig, mit der Folge, dass es zu berichtigen ist (§ 45 m Abs. 1 S. 2 TKG).

dd) Der Anspruch aus § 45 m Abs. 1 S. 1 TKG erfasst nicht nur das gedruckte Verzeichnis, sondern erstreckt sich auf den Eintrag in die elektronische Ausgabe. Bei der gedruckten und der elektronischen Ausgabe handelt es sich um dasselbe Verzeichnis im Sinne des § 45 m TKG, da dieselbe Datenbank zugrunde liegt. Beurteilt man dies anders, so hat die Klägerin jedenfalls einen Anspruch nach § 45 m Abs. 1 S. 2 TKG darauf, dass der Eintrag in der elektronischen Ausgabe zur Vermeidung von Irreführungen berichtigt und an den in der schriftlichen Ausgabe angepasst wird. Der Berichtigungsanspruch besteht zumindest bei Einträgen, die der jeweilige Anbieter selbst erwirkt hat. Das ist hier der Fall, da die Beklagte Herausgeber des Verzeichnisses ist. Der Eintrag im elektronischen Verzeichnis ist auch unrichtig, da er den Namen des von der Klägerin betriebenen Versicherungsbüros unrichtig wiedergibt.

d) Der Einwand der Beklagten, sie habe ihre Verpflichtung nach § 45 m Abs. 1 TKG schon durch die Weitergabe der Daten nach § 47 TKG erfüllt, geht fehl. Den Anspruch des Kunden aus § 45 m Abs. 1 TKG erfüllt der Anbieter nur dadurch, dass er eine Eintragung in das Verzeichnis - sofern sie noch nicht existiert - erwirkt (Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45 m Rdn. 12). Die Kundendatenbank des Anbieters, aus der die Daten nach § 47 TKG zur Verfügung zu stellen sind, ist kein öffentliches Teilnehmerverzeichnis im Sinne des § 45 m Abs. 1 TKG, sondern nur die Grundlage für dessen Erstellung. Aus den von der Beklagten angeführten europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nichts anderes. Diese sind für diese Frage irrelevant. Der von der Berufung ferner angeführte Hinweis in der Gesetzesbegründung, es stehe im Ermessen, auf welche Weise er den Anspruch des Kunden aus § 45 m TKG realisiere (BT-Drs. 16/2581 S. 26), bezieht sich allein auf die Art und Weise der Erfüllung des Anspruches und besagt nicht, dass sich der Anbieter auf die Weitergabe aus der eigenen Datenbank beschränken dürfe. Denn damit bliebe der Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Kunden einen effektiv durchsetzbaren Anspruch auf Eintragung in ein allgemein gültiges Verzeichnis zu gewähren, ungesichert.

e) Die Beklagte kann dem Anspruch nicht entgegenhalten, ihr sei die Erfüllung nicht möglich, weil sie das Verezichnis nicht selbst herausgebe. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem Anbieter die Verpflichtung aus § 45 m Abs. 1 TKG auferlegt hat, obwohl ihm bewusst war, dass der Anbieter nicht notwendig selbst das Verzeichnis herausgibt. Dieser Umstand steht auch nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen einer Verpflichtung nicht entgegen. Ein den Leistungsanspruch nach § 275 BGB ausschließendes Unvermögen liegt nur dann vor, wenn der Schuldner selbst unter Mithilfe Dritter nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen (statt aller Palandt/Grüneberg § 275 Rdn. 23). Das ist hier - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist darauf verwiesen, die Eintragung, auf die der Kunde einen Anspruch hat, gegenüber den Dritten, denen sie die Erstellung der Verzeichnisse vertraglich übertragen hat, mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen.

f) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 1.11.2012 den Auftrag der Klägerin auf Eintrag der geänderten Geschäftsbezeichnung bestätigt (Bl. 539 d.A.). Darin liegt keine den den Rechtsstreit erledigende Erfüllung des Klageanspruches. Der Eintrag wurde unter dem Vorbehalt des Ausganges dieses Rechtststreits erklärt.

g) Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch aus den Ziff. 4.1.3 und 4.2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis ergeben dürfte. Ob diese formularmäßige vertragliche Regelung den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang entspricht, bedarf im Hinblick darauf, dass die Klage aus § 45 m Abs. 1 TKG begründet ist, keiner weiteren Vertiefung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die von dem Streitfall aufgeworfenen Frage nach Inhalt und Umfang des Anspruches aus § 45 m Abs. 1 TKG von grundsätztlicher Bedeutung sind.

Berufungsstreitwert: 8.000,-- €






OLG Köln:
Urteil v. 13.02.2013
Az: 11 U 136/11


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