Landgericht Köln:
Urteil vom 28. Februar 2013
Aktenzeichen: 15 O 576/11

(LG Köln: Urteil v. 28.02.2013, Az.: 15 O 576/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1. 341.204,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 704.963,53 EUR seit dem 31.12.2009 bis zum 04.03.2010, aus 409.724,34 EUR seit dem 05.03.2010 bis zum 30.03.2010, aus 417.697,12 EUR seit dem 31.03.2010 bis zum 14.04.2010, aus 349.177,37 EUR seit dem 15.04.2010 bis zum 29.06.2010 und aus 341.204,59 EUR seit dem 30.06.2010 zu zahlen.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 3. wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3. 89.829,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. und 3. wegen seiner mittelbaren Beteiligung an der FF KG (im Folgenden: Filmfonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die ursprünglich auch gegen die F-Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer F, D-Straße 2-4, ...# P (im Folgenden: frühere Beklagte zu 2.), gerichtete Klage hat der Kläger zurückgenommen und die frühere Beklagte zu 2. auf Kostenerstattung durch den Kläger verzichtet.

Widerklagend nimmt die Beklagte zu 1. den Kläger auf ausstehende Kreditverbindlichkeiten und die Beklagte zu 3. als Treuhandkommanditistin den Kläger auf Ersatz an den Filmfonds geleisteter Zahlungen in Anspruch.

Der im Jahr 1966 geborene, verheiratete Kläger beteiligte sich Ende Oktober 2001 mit einem Betrag von 10.000.000,00 EUR, den er bei der Beklagten zu 1. kreditfinanziert hatte, an dem Filmfonds mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2009. Für den Gesellschaftsvertrag des Filmfonds wird auf die Anlage B1-22 (Bl. 413 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. hatte gegenüber dem Filmfonds unwiderruflich die Platzierung oder Einzahlung des erforderlichen Kommanditkapitals bis spätestens zum 29.10.2001 garantiert. Dafür erhielt die Beklagte zu 1. eine Gebühr in Höhe von 473.831,00 EUR brutto.

Der Beitritt des Klägers, seine erste Beteiligung an einem Medienfonds, erfolgte mittelbar; die Beklagte zu 3., eine einhundertprozentige Tochter der Beklagten zu 3., übernahm die Kommanditanteile für den Kläger als Treuhandkommanditistin aufgrund eines Treuhandvertrags, vorgelegt als Anlage K10 (Anlagenheft II).

Der Beteiligung war ein telefonisch vereinbartes Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. am 24.10.2001 in dessen Büro in P vorangegangen, der seit vielen Jahren die Schwester des Klägers, die Zeugin S, in Vermögensdingen beriet.

Die Erben - neben dem Kläger (und der bereits 1993 abgefundenen Zeugin S) noch der weitere Bruder - hatten den Familienkonzern im Jahr 1999 geteilt. Der Kläger erhielt dabei die P6 GmbH & Co. KG (im Folgenden: P6), einen Lebensmittelhersteller mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Im Jahr 2001 entschloss sich der Kläger, die P6 an die Firma K AG (im Folgenden: K) zu verkaufen. Dazu gründete er im Februar 2001 die Fa. I2 GmbH, die zunächst Minderheitsbeteiligungen der Dr. P4 und P5 an der P6 erwarb. Sodann wurden sämtliche Geschäftsanteile und Kommanditbeteiligungen auf K als neue Alleingesellschafterin übertragen. Die Einzelheiten des Verkaufs von P6 an K und der Erlös des Klägers hieraus sind nicht bekannt. Der Kläger erhielt neben einer Barzahlung jedenfalls auch K-Aktien und Optionen auf K-Aktien.

Bei dem Verkauf wurde der Kläger durch die G3 GmbH, XYZ, sowie die XY GmbH, Bielefeld, beraten.

Über den streitigen Inhalt des dreistündigen Gesprächs vom Vormittag des 24.10.2001, bei dem eingangs die Zeugin S zugegen war, fertigte der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. einen an zwei Textstellen auf den 02.10.2001 datierten Vermerk an, für dessen Inhalt auf die Anlage K7 zur Klageschrift (Anlagenheft I) Bezug genommen wird, und faxte den Vermerk sodann an A1 und A2, die damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. Neben der Beteiligung an dem Filmfonds war auch eine Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft T GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) Gegenstand des Gesprächs, die aus streitigen Gründen unterblieb. Zu diesem Fonds erhielt der Kläger den "Investorenordner" mit braunem Einband (Anlage zur Akte) und unterzeichnete blanko einen Zeichnungsschein (Anlage A5, Bl. 198 d.A.).

Am 25.10.2001 übermittelte der Kläger der F2 Holding GbR, die jeweils zur Hälfte der Beklagten zu 1. und dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. gehört und Muttergesellschaft der Beklagten zu 2. ist, per Fax seine Kontaktdaten.

Direkte Kontakte des Klägers mit der Beklagten zu 1. oder deren Mitarbeitern fanden vor der Zeichnung nicht statt.

Am 25.10.2001 fertigte der Mitarbeiter Q der Beklagten zu 1. für den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. die gewünschte Beitrittserklärung zu dem Filmfonds, die Widerrufsbelehrung zur obligatorischen Anlegerfremdfinanzierung eines Anteils von 27,3% der Kommanditeinlage sowie Konto-/Depoteröffnungsformulare.

Unter dem 26.10.2001 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Filmfonds über 10.000.000,00 EUR entsprechend 48,5567% des Fondsvolumens. Für die Beitrittserklärung nebst der unterschriebenen, fettgedruckten Quittung für den Prospekt wird auf die Anlage K8 (Anlagenheft I) Bezug genommen, für den Inhalt des Fondsprospekts auf die Anlage K9 (Anlagenheft II). In der Beitrittserklärung bevollmächtigte der Kläger den Filmfonds zugleich, über das von ihm der Fondsgesellschaft zur Verfügung zu stellende Fremdkapital in Höhe von 2.730.000,00 EUR einen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1. abzuschließen. Dieser Darlehensvertrag, für dessen Einzelheiten auf die Anlage K11 (Anlagenheft II) Bezug genommen wird, wurde am 26.10.2001 zu einem Zinssatz von 6,36% p.a. geschlossen. Der Darlehensvertrag sah in Ziffer VI. vor, dass die Beklagte zu 3. den treuhänderisch für den Darlehensnehmer gehaltenen Kommanditanteil an die Beklagte zu 1. verpfändet. Das kreuzte die Beklagte zu 3. mit schwarzem Stift an und nahm am 26.10.2001 den Treuhandvertrag an; für die Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung, vorgelegt als Anlage K32 (Bl. 331 f. d.A.), Bezug genommen. Der Kläger als Darlehensnehmer verpfändete wiederum sämtliche ihm gegen die Beklagte zu 3. zustehenden Ansprüche aus der indirekten Beteiligung an die Beklagte zu 1.

Die Beitrittserklärung zu dem Filmfonds, die Widerrufsbelehrung zur obligatorischen Fremdfinanzierung eines Anteils von 27,3% der Kommanditeinlage sowie Konto-/Depoteröffnungsformulare gingen vom Kläger unterzeichnet am 26.10.2001 bei der Beklagten zu 1. ein. Die Beklagte zu 3. nahm den Beitritt am 26.10.2001 an, die Fondsgesellschaft am 29.10.2001.

Der Zeichnungsschluss für den Filmfonds war für den 26.10.2001 vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung des Filmfonds war die Komplementärin bis zum 29.10.2001 berechtigt, das Kommanditkapital zu erhöhen.

Mit vom 27.10.2001 datierten Schreiben, vorgelegt als Anlage B1-1 (Anlagenheft III), übermittelte der Kläger dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. Angaben über sein Vermögen ("Voraussichtliche Vermögensaufstellung 2001") nebst Fotokopien von Kontoauszügen verschiedener Banken, vorgelegt als Anlage A7 (Bl. 205 ff. d.A.). Diese Unterlagen leitete der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. an die Beklagte zu 1. weiter. Darin gab der Kläger an, an K über die W3 mit 3,33% und weiter über die W4 GmbH mit 5,15% beteiligt zu sein.

Den restlichen Beteiligungsbetrag in Höhe von 7.270.000,00 EUR finanzierte der Kläger bei der Beklagten zu 1., die ihm zu dem Verwendungszweck der Mitfinanzierung der Kommanditeinlage einen entsprechenden Kreditrahmen einräumte. Die Beklagte zu 1. bot dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2001, vorgelegt als Anlage K12 (Anlagenheft II), unter Bezugnahme auf die zwischen dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. und dem Kläger geführten Gespräche die Einräumung eines Geldmarktkreditrahmens in diesem Umfang an. Die Kreditlaufzeit war bis zum 30.12.2004 angesetzt. Die Rückzahlung sollte in drei Raten erfolgen, nämlich zum 30.06.2002 in Höhe von 4.800.000,00 EUR, zum 30.12.2003 in Höhe von 1.800.000,00 EUR und zum 30.12.2004 in Höhe von 670.000,00 EUR. Den Kreditvertrag über 7.270.000,00 EUR übersandte die Beklagte zu 1. an den Kläger über den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2.

Dabei hatte die interne Kreditprüfung der Beklagten zu 1. die Fremdfinanzierung der Beteiligung des Klägers in vollem Umfang als nicht plausibel bewertet, weil aus deren Sicht der Kläger nach seinen Angaben über die notwendige Liquidität verfügte und die Schuldzinsen für diesen Kredit steuerlich nicht abziehen konnte. Zudem ergab sich, dass bei Eintritt des vom Fondsinitiator kalkulierten Worst Case Szenario ein Betrag von 2.000.000,00 EUR nicht abgesichert war. Der Prüfungsvermerk vom 31.10.2001, vorgelegt als Anlage B1-2 (Anlagenheft III), schlug deshalb vor, dass der Kläger für die Laufzeit des Kredits bei der Beklagten zu 1. ein Depot mit Vermögenswerten von 2.000.000,00 EUR als Sicherheit unterhalten solle. Dieser Vorschlag wurde nicht umgesetzt.

Mit Schreiben vom 07.11.2001, vorgelegt als Anlage K13 (Anlagenheft II), teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass die Übernahme der indirekten Kommanditbeteiligung durch Annahme der Beitrittserklärung verbindlich geworden sei und hieraus im laufenden Geschäftsjahr 2001 mit einem Verlust in Höhe von 20.133.040,00 EUR zu rechnen sei, von denen anteilig 9.775.947,00 EUR auf den Kläger entfielen. Dieser Verlust trat auch ein.

Mit Vermerk vom 10.12.2001, vorgelegt als Anlage K14 (Anlagenheft II), teilte die Beklagte zu 1. dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. die von dem Kläger zu leistenden Zahlungen aus dem Darlehensvertrag unter Hinweis darauf, dass sich die Beträge in den Jahren 2003 und 2004 bei Eintritt des erwarteten Mid Case Szenarios aus den jeweiligen Ausschüttungen der Medienbeteiligung darstellen ließen, wie folgt mit:

30.06.2002:

4.984.241,27 EUR (Rückführung EK-Vorfinanzierung)

30.12.2003:

1.800.000,00 EUR plus Zinsen vom 01.07.2002 bis 31.12.2003

30.12.2004:

670.000,00 EUR plus Zinsen vom 01.07.2002 bis 31.12.2004

zusammen:

7.454.141,27 EUR plus Zinsen

Anfang oder Mitte Dezember 2001 wandte sich der Kläger an Herrn Q bei der Beklagten zu 1. und bat um Informationen über weitere Produkte mit hohem steuerlichen Verlustzuweisungspotentzial. Daraufhin übersandte Herr Q dem Kläger mit E-Mail vom 15.12.2001, vorgelegt als Anlage B1-3 (Anlagenheft III), an die E-Mail-Adresse von dessen Ehefrau Informationen und Unterlagen zu einem weiteren Produkt mit Verlustzuweisungspotenzial, nämlich einer so genannten Bond GbR. Zu weiteren Gesprächen hierzu oder einer Beteiligung kam es in der Folge nicht.

Ebenso unterrichtete Herr Q den Kläger mit einem Artikel aus der Wirtschaftspresse, vorgelegt als Anlage B1-4 (Anlagenheft III), nach dessen Anruf allgemein zu Windkraftanlagen.

Der Kläger beteiligte sich, wie er der Beklagten unter dem 25.06.2002 mitteilte, nach einer Beratung durch die Fa. G4 GmbH vom Oktober 2001 im Dezember 2001 an zwei Windkraftfonds und an zwei weiteren Filmfonds, zusammen mit rund 5.250.000,00 EUR, nämlich mit 1.750.000,00 EUR an den Windkraftfonds Y1 und Y2 des Anbieters Y sowie mit 3.500.000,00 EUR an den Filmfonds Z1 des Anbieters Z und U1 des Anbieters U. Die Entwicklung der Beteiligung ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 02.05.2002, vorgelegt als Anlage B15 (Anlagenheft II), teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger zur Entwicklung des Filmfonds mit, dass insgesamt keine Anzeichen für eine nennenswerte Über- oder Unterschreitung der im Prospekt avisierten Ergebnisse des Geschäftsjahres 2002 erkennbar seien.

Am 01.07.2002 zahlte der Kläger an die Beklagte zu 1. 3.395.000,00 EUR und am 02.07.2002 weitere 395.000,00 EUR als Rückzahlung auf Darlehen zur Finanzierung seines Eigenkapitalanteils in Höhe von 7.270.000,00 EUR. Fällig waren 4.800.000,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 184.241,27 EUR.

Mit Schreiben vom 28.10.2002, vorgelegt als Anlage B1-8 (Anlagenheft III), wies die Beklagte zu 1. den Kläger darauf hin, dass aus der ersten im Kreditvertrag verabredeten Tilgungsrate noch ein fälliger Restbetrag in Höhe von 1.589.274,88 EUR zur Rückzahlung fällig und eine Stundungsvereinbarung bisher nicht getroffen sei. Die Beklagte zu 1. bot dem Kläger eine Stundung an unter den Voraussetzungen, dass er eine testierte vertrauliche Selbstauskunft nebst Einkommensteuerbescheiden einreiche, die Jahresabschlüsse der K AG überlasse, die im Eigentum der W4 GmbH befindlichen Aktien der K AG an die Beklagte zu 1. verpfände und ihr offen die Ansprüche der W4 GmbH aus der Optionsvereinbarung mit der K AG über die vorgenannten Aktien abtrete, sowie ein notarielles Schuldanerkenntnis für die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von zusammen 6.872.000,00 EUR übernehme.

Als sich der Kläger auf dieses Schreiben hin nicht bei der Beklagten zu 1. meldete, wandte sich deren Mitarbeiter Herr Q mit Telefax vom 11.01.2003, vorgelegt als Anlage B1-9 (Anlagenheft III), nochmals an den Kläger und bat ihn um ein Gespräch über eine tragfähige Lösung.

Bei einem Gespräch am 11.02.2003 zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern O1 und O2 der Beklagten zu 1. lehnte der Kläger eine Verpfändung der K-Aktien als Sicherheit für den Kredit ab. Stattdessen bot er an, als Sicherheit seine Aktiendepots bei der I2 AG, Düsseldorf, und der G5 AG zu verpfänden. Weiter kündigte er an, eine ihm seiner Angabe gemäß voraussichtlich im März oder April 2003 zufließende Umsatzsteuerrückerstattung in Höhe von etwa 800.000,00 EUR zur Tilgung der rückständigen Rate zu überweisen. Die Beklagte zu 1. hielt die Absprachen im Nachgang zu dem Gespräch mit Schreiben vom 13.02.2003, vorgelegt als Anlage B1-10 (Anlagenheft III), fest. Dem Schreiben waren als Anlagen beigefügt die Verpfändungsvereinbarungen für die Depots bei der I2 AG und der G5 AG nebst Widerrufsbelehrung und Anzeige über die Verpfändung an die beiden Institute, sowie Selbstauskunftsformulare zum 31.12.2001 und 31.12.2002.

In einem Telefonat vom 14.03.2003 mahnte der Mitarbeiter O2 bei dem Kläger nochmals die Rücksendung der Verpfändungsvereinbarungen an. An seine Zusage, die Verpfändungsvereinbarungen spätestens bis zum 21.03.2003 zurückzusenden, hielt sich der Kläger nicht. Die Beklagte zu 1. drohte ihm darauf hin, sollten die Erklärungen nicht spätestens bis zum 31.03.2003 vorliegen, mit Schreiben vom 26.03.2003, vorgelegt als Anlage B1-12 (Anlagenheft III) die Fälligstellung des Kredits an.

Die Antwort des Klägers vom 30.03.2003, vorgelegt als Anlage B1-11 (Anlagenheft III) enthielt dessen Gegenzeichnung; der Betrag von 800.000,00 EUR war handschriftlich auf den Betrag von 500.000,00 EUR geändert.

Am 04.04.2003 zahlte der Kläger weitere 500.000,00 EUR an die Beklagte zu 1. ein, die er sich von seiner Ehefrau geliehen hatte.

Mit Vereinbarung vom 07.04.2003, vorgelegt als Anlage K16 (Anlagenheft II), verpfändete der Kläger der Beklagten zu 1. Festgeldeinlagen und Wertpapiere und trat seine Herausgabeansprüche gegen die Depotbank C2 AG Düsseldorf ab.

Im Herbst 2003 teilte der Kläger der Beklagten zu 1. mit, dass er auch die weiteren beiden im Kreditvertrag ursprünglich verabredeten Tilgungen, die zum 31.12.2003 in Höhe von 1.800.000,00 EUR, und die zum 30.12.2004 in Höhe von 670.000,00 EUR, nicht werde zahlen können.

In der Folge kam es zu Gesprächen, bei denen der ursprüngliche Kreditvertrag vom 31.10.2001 über den Betrag von 7.270.000,00 EUR durch einen neuen Kreditvertrag vom 19.11.2003, vorgelegt als Anlage K17 (Anlagenheft II), über den Restbetrag des Darlehens von 3.950.000,00 EUR ersetzt wurde. Die Rückführung des Kreditbetrags sollte nicht mehr gemäß den ursprünglichen Zahlungsterminen und Summenfestlegungen erfolgen, sondern zum Ablauf des Fonds zum 30.12.2009.

Zugleich verpfändete der Kläger der Beklagten zu 1. neben dem bereits verpfändeten Depot bei der I2 AG seine Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft sowie seine zukünftigen Ausschüttungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft. Zum 31.12.2003 erfolgte eine Ausschüttung des Fonds in Höhe von 485.567,47 EUR.

Ende 2003 ließ sich der Kläger durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Herrn D aufstellen, wie sich die Einnahmen des Fonds darstellen würden, wenn ausschließlich die Zahlungen der Beklagten zu 1. aus deren Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Vertragspartner des Fonds anfallen würden. Für den Inhalt der Aufstellung ("worst case-Betrachtung") wird auf das Schreiben vom 23.12.2003, vorgelegt als Anlage B1-7 (Anlagenheft III), Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.02.2004, vorgelegt als Anlage B1-13 (Anlagenheft III), übersandte der Kläger Herrn Q bei der Beklagten zu 1. den Besprechungsvermerk des Geschäftsführers der früheren Beklagten zu 2. über das Gespräch vom Oktober 2001. Der Kläger vertrat hier erstmals die Auffassung, aus dem Aktenvermerk Anlage K7 ergebe sich, dass der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. ihm die Ausschüttungen in Höhe von 3.969.000,00 EUR für das Jahr 2003 und in Höhe von 5.671.000,00 EUR für das Jahr 2004 verbindlich zugesagt habe. Nur unter dieser Voraussetzung sei es ihm möglich gewesen, den Medienfonds zu zeichnen

Bei einem Gespräch am 19.03.2004 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits sowie für die Beklagte zu 1. den Herren O1 und Q andererseits wurden die kreditvertraglichen Abreden besprochen. Der Kläger teilte mit, dass die Optionen bezüglich der von ihm mittelbar gehaltenen K-Aktien geändert seien und nunmehr bis zum 31.12.2007 laufen würden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hielten den Inhalt der Besprechung in einem Vermerk, vorgelegt als Anlage B1-14 (Anlagenheft III), fest.

Mit Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage K10 (Bl. 369 d.A.), an die F2 Holding GbR führte der Kläger aus, der Beklagten zu 1. sei bei der Umfinanzierung bereits bekannt gewesen, dass die Prognosen zumindest für 2003 nicht zuträfen, und ihm in einem Gespräch vom 19.03.2004 durch die Beklagte zu 1. der Eintritt des Worst Case in Aussicht gestellt worden sei. In dem Schreiben nahm er mit der "Anlage 4" auf das Schreiben vom 23.12.2003, vorgelegt als Anlage B1-7 (Anlagenheft III), Bezug.

Der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. antwortete für diese mit Schreiben vom 24.11.2004, vorgelegt als Anlage K40 (Bl. 510 d.A.).

Als der Kläger entgegen der Vereinbarung im Kreditvertrag vom 19.11.2003 die zum 31.12.2004 fälligen Soll-Zinsen in Höhe von 157.250,00 EUR nicht zahlte, forderte die Beklagte zu 1. den Kläger mit Schreiben vom 14.02.2005, vorgelegt als Anlage B1-15 (Anlagenheft III), auf, die Steuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 sowie die Bilanzen 2003 für die W3 mbH & Co. KG und die W4 GmbH zur Verfügung zu stellen, über welche der Kläger seine K-Aktien hielt.

Ende Februar 2005 teilte der Kläger der Beklagten zu 1. mit, er könne die Soll-Zinsen für den Kredit vom 19.11.2003 nicht separat beschaffen. Er bat darum, den Kreditvertrag abzuändern und auch die anfallenden Soll-Zinsen künftig aus den jährlichen Ausschüttungen der Beteiligung zu bedienen.

Mit Schreiben vom 07.03.2005, vorgelegt als Anlage B1-16 (Anlagenheft III), stimmte die Beklagte zu 1. dieser Änderung zu. Bei dieser Gelegenheit wurde der Kläger erneut aufgefordert, die vertrauliche Selbstauskunft und die weiteren Unterlagen gemäß § 18 KWG zur Verfügung zu stellen.

Nach einer Erinnerung vom 13.04.2005 sandte der Kläger mit vom 25.04.2005 datierten Schreiben, vorgelegt als Anlage B1-17 (Anlagenheft III), das von ihm gegengezeichnete Änderungsschreiben zu der Kreditvereinbarung vom 07.03.2005 an die Beklagte zu 1. zurück, wobei der Absatz zu der nach § 18 KWG geforderten und nach der Kreditvereinbarung zur Verfügung zu stellenden Selbstauskunft und den weiteren Unterlagen durchgestrichen war. Der Kläger wies in seinem Begleitschreiben darauf hin, er habe nach seiner Ansicht seine Informationspflichten erfüllt.

Mit Schreiben vom 10.05.2005, vorgelegt als Anlage B1-18 (Anlagenheft III), erläuterte die Beklagte zu 1. dem Kläger schriftlich nochmals, warum sie zur Erfüllung der Vorgaben gemäß § 18 KWG auch die Jahresabschlüsse der beiden Beteiligungsgesellschaften des Klägers, welche die K-Aktien hielten, benötige.

Die Beklagte zu 1. erfuhr erst später aus der Presse, nicht aber durch Mitteilung des Klägers, dass er im Jahr 2006 seine Optionsrechte bezüglich der K-Aktien ausübte und dafür als Kaufpreis rund 23.000.000,00 EUR erhielt. Der Kläger kaufte über seine W3 mbH & Co. KG im April 2006 den Landmaschinenhersteller X GmbH, über deren Vermögen am 01.07.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Fonds schüttete in den Jahren 2001 bis 2009 etwa 8.360.000,00 EUR aus; darin ist eine Schlusszahlung zum 31.12.2009 in Höhe von 5.122.916,26 EUR enthalten. Als Low Case Szenario waren 8.939.000,00 EUR genannt worden. Nach dem Anschlag vom 11.09.2001 und dem Zusammenbruch des Neuen Markts mit der anschließenden weltweiten Rezession brach der weltweite Filmrechtehandel dramatisch ein. Daher erzielte der Fonds letztlich nur Einnahmen aus den fix vereinbarten Kaufpreisen und Lizenzzahlungen, aber keine vom Vermarktungsergebnis abhängigen Erträge. Dass die Ausschüttungen sogar noch - wie hier eingetreten - hinter dem angenommenen Low Case Szenario zurückbleiben konnten, ist im Prospekt, S. 66, 2. Absatz, S. 68, letzter Absatz, erwähnt.

Unter Berücksichtigung der Ausschüttungen des Fonds einschließlich der Schlusszahlung verblieb zum 30.12.2009 eine Darlehensschuld des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. in Höhe von 704.963,53 EUR. Diesen Betrag machte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 22.12.2009, vorgelegt als Anlage K18 (Anlagenheft II), gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung bis zum 30.12.2009 geltend und drohte ab diesem Zeitpunkt die Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.

Mit Schreiben vom 20.01.2010, vorgelegt als Anlage K20 (Anlagenheft II), drohte die Beklagte zu 1. die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere im Depot der C2 an. Die Beklagte zu 1. verwertete sodann die Wertpapiere des Klägers; sie erzielte dabei einen Erlös in Höhe von 363.639,66 EUR.

Unter Berücksichtigung einer Gutschrift vom 30.06.2010 in Höhe von 7.972,79 EUR beträgt die offene Kreditforderung der Beklagten zu 1. gegen den Kläger noch 341.204,59 EUR; für die Einzelheiten der Kontoentwicklung wird auf die Kontoverdichtung, vorgelegt als Anlage WK1-1 (Bl. 429-460 d.A.), Bezug genommen. Diese Forderung macht die Beklagte zu 1. nebst Zinsansprüchen mit ihrer Widerklage geltend.

Die Frage der steuerlichen Bewertung des Filmfonds war Gegenstand einer Auseinandersetzung des Filmfonds mit der Finanzverwaltung.

Im Dezember 2006 erfolgte eine Bezirksprüfung des Finanzamts München III, aufgrund derer für den Filmfonds seit dem Jahr 2005 zunächst keine Steuerbescheide mehr erlassen wurden. Die Beklagte zu 1. unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 15.04.2009, vorgelegt als Anlage K21 (Anlagenheft II), über das Vorhaben des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die bisherige Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Medienfonds zu ändern. In der Folge werde sich das anfängliche steuerliche Ergebnis eines Verlustes in Höhe von 20.133.040,00 EUR um etwa 80-90% verringern. Dies habe entsprechende Steuernachzahlungen zur Folge, die mit 6% p.a. zu Gunsten der Staatskasse zu verzinsen seien. Am Ende des Schreibens vom 15.04.2009 ist darauf hingewiesen, zur endgültigen Beurteilung der steuerlichen Situation und der dann erforderlichen Maßnahmen müsse das Ergebnis der Betriebsprüfung abgewartet werden.

In dem Bericht der Komplementärin zum Geschäftsjahr 2009, vorgelegt als Anlage K22 (Anlagenheft II), wurde ausgeführt, das Finanzamt München III sei der Auffassung, dass der Filmfonds von der geänderten steuerlichen Behandlung von Medienfonds durch die bayerische Finanzverwaltung nicht betroffen sei. Demzufolge bleibe die steuerliche Verlustzuweisung für das Jahr 2001 weitestgehend erhalten. Allerdings strebe das Finanzamt eine Änderung der steuerlichen Behandlung der Schlusszahlungen für die einzelnen Filme an, nämlich den Anspruch auf die Schlusszahlung über den Zeitraum des jeweiligen Lizenzvertrags linear zu verteilen und jedes Jahr zeitanteilig zu aktivieren. Dadurch würde sich die Einkommenssteuerbelastung gegenüber der prospektierten Erwartung bezogen auf das jeweils gezeichnete Kommanditkapital um rund 2,5% p.a. erhöhen. Die Geschäftsführung des Fonds empfahl, dass die Gesellschafter dieser vom Betriebsprüfer vorgeschlagenen Regelung im Rahmen des schriftlichen Beschlussverfahrens bis zum 14.06.2010 zustimmen.

Mit Schreiben vom 31.05.2010, vorgelegt als Anlage B1-19 (Anlagenheft III), lud die Beklagte zu 1. den Kläger zur achten ordentlichen Gesellschafterversammlung des Filmfonds ein, die im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt werden sollte.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 10.06.2010, vorgelegt als Anlage K23 (Anlagenheft II), an die Komplementärin und die Beklagte zu 3. die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung in persönlicher Anwesenheit der Gesellschafter und erklärte, er stimme deren Abhaltung im Umlaufverfahren nicht zu.

Mit Schreiben vom 17.06.2010, vorgelegt als Anlage K25 (Anlagenheft II), wurde dem Kläger eine Kopie des Beschlussprotokolls der achten ordentlichen Gesellschafterversammlung übersandt, nach dem der geänderten steuerlichen Behandlung mehrheitlich zugestimmt und der Vorschlag angenommen worden sei. Der Kläger focht diesen Gesellschafterbeschluss nicht an, wie es in § 14 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen ist.

Mit Schreiben vom 01.07.2010, vorgelegt als Anlage K29 (Anlagenheft II), teilte die Beklagte zu 3. dem Kläger mit, dass das Finanzamt München III neue Gewerbesteuerbescheide erlassen habe. Um den fehlenden Betrag von 185.000,00 EUR aufzubringen, müsse der Kläger anteilig 89.829,96 EUR bis zum 31.08.2010 einzahlen. Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach. Die Beklagte zu 3. zahlte den entsprechenden Betrag an das Finanzamt und forderte den Kläger mit Schreiben vom 17.08.2010, vorgelegt als Anlage WK3-2 (Anlagenheft III), auf, den Betrag bis zum 31.08.2010 an sie zu überweisen unter Hinweis auf die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Verzugszinsen. Diese Forderung macht die Beklagte zu 3. mit ihrer auf § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags gestützten Widerklage geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Filmfonds zunächst wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Beratungsvertrag und einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.

Die Beklagte zu 1. habe ihre Aufklärungs- und Warnpflichten als Kreditgeberin verletzt. Diese hätten bestanden, weil die Beklagte zu 1. über ihre Rolle als Kreditgeberin weit hinausgegangen sei. Dafür spreche: Schon zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs und bis heute habe eine nach außen deutlich erkennbare Verbindung zwischen der Beklagten zu 1. und dem Filmfonds bestanden. Die Beklagte zu 1. sei durch die Beklagte zu 3. maßgeblich an der Gründung des Fonds beteiligt gewesen und habe den Filmfonds aufgelegt und einen ganz erheblichen Wissensvorsprung besessen. Weil sie zugleich auch Darlehensgeberin gewesen sei, habe allein sie den Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Finanzierung beurteilen können. Die schriftliche Kommunikation im Zusammenhang mit dem Fonds sei über die Beklagte zu 1. abgewickelt worden. Nach der Außendarstellung sei der Fonds ein Produkt der Beklagten zu 1. Aufgrund ihrer Garantie über die Aufbringung des Kapitals für den Filmfonds habe die Beklagte zu 1. ein erhebliches und angesichts der Zeichnungsfrist dringliches Eigeninteresse daran gehabt, dass er sich an dem Filmfonds beteilige; über die deshalb bestehende Interessenkollision hätte die Beklagte zu 1. ihn aufklären müssen.

Geschäftsgrundlage seiner Darlehensverträge mit der Beklagten zu 1. sei gewesen, dass er das finanzierte Eigenkapital bis zum 30.12.2004 aus den Ausschüttungen des Fonds zurückführen könne. Das habe sich für die Beklagte zu 1. bereits aus der bis zum 30.12.2004 vereinbarten Laufzeit des Darlehens sowie den vereinbarten Rückzahlungen ergeben, die mit der zu erwartenden Steuerrückzahlung zu Gunsten des Klägers im Jahr 2002 und den avisierten Ausschüttungen des Fonds für die Jahre 2003 und 2004 unstreitig übereinstimmten.

Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sich der Plan für die Rückzahlung des Darlehens bei Eintritt des "Worst Case"-Szenarios nicht einhalten lassen werde, insbesondere auch nicht darauf, dass die erwarteten Ausschüttungen für die Jahre 2003 und 2004 ausbleiben könnten, was die Notwendigkeit einer anderweitigen Finanzierung und Bestellung von Sicherheiten zur Folge haben könnte. Eine Beispielrechnung für das "Worst Case"-Risiko sei ihm ohnehin nicht mitgeteilt, sondern nur dessen Risiko grob mit 13,7% der eigenfinanzierten KG-Einlage beziffert worden. Deshalb seien ihm die potenziellen Auswirkungen in diesem Fall auf die Ausschüttungen für die Jahre 2003 und 2004 nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden.

Beim Abschluss der Anschlussfinanzierung im Darlehensvertrag vom 19.11.2003 sei er nicht darüber unterrichtet worden, ob das Darlehen durch die laufenden Ausschüttungen bis zum Ablauf des Fonds zum 30.12.2009 zurückgeführt werden könne oder ihm noch weitere Zahlungsverpflichtungen drohten.

Die Beklagte zu 1. habe ihn auch nicht über steuerliche Risiken beim Beteiligungserwerb aufgeklärt. Dies gelte insbesondere für das Risiko der Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht des Fonds.

Er sei auch nicht über das Risiko des Totalverlusts seiner Einlage aufgeklärt worden.

Entgegen der Regelung des § 31d WpHG habe ihn die Beklagte zu 1. nicht über die Höhe der von ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds vereinnahmten Zuwendungen unterrichtet.

Die Beklagte zu 1. habe ihn auch nicht darüber unterrichtet, dass sie über keinerlei Erfahrung im Bereich von Kommanditbeteiligungen im Filmgeschäft verfüge. Auch die Darstellung, dass sich die Filmproduktionen für eine weltweite Vermarktung eigneten, so wie im Emissionsprospekt (Anlage K9), S. 4, und in der Kurzdarstellung (Anlage K31) beschrieben, sei falsch gewesen. Die Filmtitel seien im Prospekt auch nicht richtig genannt und die Filmtitel schlecht gewesen.

Die Beklagten hätten ihn nicht über die für sie vorhersehbaren negativen Folgen der Anschläge vom 11.09.2001 aufgeklärt. Noch am 02.05.2002 habe die Beklagte zu 1. behauptet, dass keine Anzeichen für eine nennenswerte Über- oder Unterschreitung der prospektierten Ergebnisse erkennbar seien.

Eine Aufklärung sei auch nicht ausreichend durch den Emissionsprospekt erfolgt; dieser sei nicht rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden. Der Emissionsprospekt habe ohnehin nicht über die Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung aufgeklärt.

In Kenntnis dieser Umstände hätte er sich niemals beteiligt und andernorts Rat gesucht.

Die Beklagte zu 1. habe den Filmfonds auch nicht mit banküblichem kritischen Sachverstand geprüft, wie sie es gemusst hätte.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte zu 3. hafte ihm aus Verschulden bei Abschluss eines Vertrages, nämlich des Treuhandvertrags. Einen Treuhandkommanditisten, der Anteile an einer Fondsgesellschaft auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Anleger geschlossenen Vertrags halte, treffe die Pflicht, den Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die übernommene Beteiligung von Bedeutung sind. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ein persönlicher Kontakt erfolgt sei.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. habe den Filmfonds, ihren einzigen Medienfonds, aufgelegt und die frühere Beklagte zu 2. durch ihren Geschäftsführer den Vertrieb übernommen.

Im Herbst des Jahres 2001 habe er vermittelt durch die Zeugin S mit dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. über Anlagemöglichkeiten gesprochen. Er habe steuerneutral einen größeren Betrag aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung investieren wollen.

Die Zeugin S habe ihn dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. damit angekündigt, ihr Bruder habe beraten durch die nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 3. seine Beteiligung an P6 verkauft, weil er sich der unternehmerischen Verantwortung nicht mehr gewachsen fühle. Die Kaufpreiszahlung erfolge zum Teil in Aktien der Käuferin. Infolge der Transaktion sei ein zweistelliger Millionenbetrag zu versteuern. Er benötige eine qualifizierte Beratung, weil er keine Erfahrung mit Kapitalanlagen und den damit verbundenen steuerlichen Fragen besitze und keine Risiken eingehen wolle.

In dem Beratungsgespräch vom 24.10.2001 in den Räumen der früheren Beklagten zu 2. noch in Gegenwart der Zeugin S habe der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2., der sich der Zeugin zu Beginn der 1990er Jahre mit einer Visitenkarte der Beklagten zu 1. vorgestellt habe, erklärt, dass die Beklagten für sein Anliegen die richtige Lösung hätten; geschlossene Fonds und Steuersparmodelle gehörten zu ihrem "täglichen Brot".

Der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. sei bestrebt gewesen, ihn für eine Beteiligung zu gewinnen und habe die Anlageerfolge der Beklagten herausgestellt. Nur Medienfonds würden seinen steuerlichen Intentionen gerecht, weil nur diese eine Verlustzuweisung in Höhe des Zeichnungsbetrags auswiesen. Dabei habe der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. betont, dass es sich bei dem Filmfonds um eine "todsichere Anlage" handele und kein steuerliches Risiko bestehe. Er - der Kläger - müsse auch nicht befürchten, dass er Geld nachschießen müsse. Selbst die Familie Oppenheim habe in den Filmfonds investiert. Der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. habe Renditen im zweistelligen Prozentbereich in Aussicht gestellt und hierfür auf eine Übersicht der Beklagten zu 1. Bezug genommen. Dabei habe der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. ihm auf der Grundlage der Informationen der Beklagten zu 1. zugesagt, dass die Tilgungsbeträge in den Jahren 2003 und 2004 bei Eintritt des Mid Case Szenario darzustellen seien. Dies sei später im Fax vom 14.12.2001 auch nochmals schriftlich geschehen.

Anhand der Kurzdarstellung der Fondsgesellschaft, vorgelegt als Anlage K31, Bl. 330 d.A., habe ihn der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. über die Grundzüge der Beteiligung an dem Filmfonds unterrichtet und vorgeschlagen, 10.000.000,00 EUR, also etwa die Hälfte der Anteile, zu zeichnen und den Investitionsbetrag zu 7.270.000,00 EUR aus Eigenkapital und zu 2.730.000,00 EUR fremdfinanziert aufzubringen. Als er entgegnet habe, dass der Eigenkapitalanteil zu hoch sei und er auch einen niedrigeren Betrag nicht auf einmal werde aufbringen können, habe der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. eine vollständige Finanzierung durch die Beklagte zu 1. vorgeschlagen, wobei das vorfinanzierte Eigenkapital aus dem Rückfluss des Filmfonds getilgt werden solle. Beide Gesprächspartner seien davon ausgegangen, dass die in den Jahren 2003 und 2004 zu leistenden Zahlungen aus den Ausschüttungen des Filmfonds in diesen Jahren erfolgen sollten. Dieses "Schüttausholzurück-Prinzip" sei für seine Anlageentscheidung entscheidend gewesen, weil er nur über die im Jahr 2002 zu leistende Liquidität verfügt habe, in den Folgejahren zur Tilgung aber auf die Ausschüttungen angewiesen sei, was er in dem Gespräch ebenso nachdrücklich herausgestellt habe, wie die Voraussetzung, keinerlei steuerliche Risiken eingehen zu wollen.

Einzelheiten zu dem Filmfonds habe der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. nicht beschrieben und auch keine Details zum Konzept und der Organisation, sondern seine Darstellung auf vielversprechende Ausschüttungsszenarien beschränkt. Eine Aufklärung über irgendwelche Risiken sei nicht erfolgt und im Vermerk Anlage K7 deshalb zutreffend nicht erwähnt. Zum Filmfonds habe er auch keine Unterlagen, insbesondere keinen Prospekt erhalten.

Der Kaufpreis aus dem Verkauf von P6 habe bei dem Gespräch keine Rolle gespielt. Warum die Beklagten den Eindruck hatten, der Kaufpreis fließe ihm in bar zu, sei durch den Gesprächsinhalt nicht begründet.

Der Vermerk K7 sei vom Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. zurückdatiert, um den auf ihn ausgeübten Zeichnungsdruck zu verdecken.

Von der ebenfalls besprochenen Beteiligung an dem Immobilienfonds habe er auf Rat seines Steuerberaters Wohlfarth abgesehen, weil ihm der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. dazu erklärt habe, entgegen den Prospektunterlagen sei der Mietvertrag mit dem Hauptmieter bereits abgeschlossen, aber aus steuerlichen Gründen noch geheim und im Tresor einer Schweizer Bank verwahrt.

Mit der Zeichnungserklärung habe es sich so verhalten, dass ihm am 25.10.2001 die Zeichnungsunterlagen, zu denen der Fondsprospekt als Bestandteil gehörte, von einem Boten der früheren Beklagten zu 2. an seinen Arbeitsplatz nach M - bei der K catering GmbH - gebracht worden seien. Der Bote habe ihm die Zeichnungsunterlagen zur umgehenden Unterschrift überreicht. Der Prospekt habe dabei aus mit einer Ringbindung verbundenen Kopien bestanden. Ihm sei der Emissionsprospekt mit dem Stand: 25.09.2001, vorgelegt als Anlage K9 (Anlagenheft II), übergebenen worden.

Der Bote - ein Wachmann mit sichtbar getragener Pistole - habe sein Kommen wenige Minuten zuvor telefonisch angekündigt und sei gegen 11:30 Uhr eingetroffen. Als er den Boten um Bedenkzeit gebeten habe, um mit seiner Frau und seinem Steuerberater sprechen zu können, habe der Bote erklärt, dafür sei keine Zeit; er solle lediglich die Unterschrift einholen und eilig nach Köln zurück bringen. Unter diesem Druck habe er ein Kreuzchen und das Datum in das Formular eingetragen, sowie mit blauem Stift als Ort "N", seinen Wohnort, eingetragen. Er habe keine Gelegenheit zur Prüfung des Emissionsprospekts gehabt. Der Bote habe die Zeichnungsunterlagen nach der Zeichnung wieder mitgenommen.

Das im Zeichnungsschein genannte Datum 26.10.2001 sei falsch, denn an diesem Tag sei er ausweislich seines Kalenders auf einer Veranstaltung des Deutschen Instituts L gewesen, über die - insoweit unstreitig - auch die "gvpraxis Branchennews" berichtet hat.

Am 27.10.2001 habe ihn die frühere Beklagte zu 2. erstmals aufgefordert, ihr eine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse nebst privater Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen; diese Unterlagen habe die frühere Beklagte zu 2. dann an die Beklagte zu 1. weitergeleitet.

Die Beklagte zu 1. habe ihn in keiner Weise über die geplanten Investitionen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken aufgeklärt.

Soweit ihm die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 31.10.2001 die Finanzierung des Eigenkapitalanteils unter Bezugnahme auf die zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und ihm geführten Gespräche die Einräumung eines Geldmarktkreditrahmens angeboten habe, sei die Bezugnahme unzutreffend.

Ohnehin hätte die Beklagte zu 1. ihn - wie ihr interner Prüfungsvermerk vom 31.10.2001 zeige - frühzeitig noch vor der streitgegenständlichen Investition als Kreditnehmer bei ordnungsgemäßer Prüfung ablehnen müssen; jede andere Bank hätte ihn bei einer einhundertprozentigen Finanzierung der Beteiligung abgelehnt. Die Beklagte zu 1. habe ihm stattdessen ihre Risikosicht nicht mitgeteilt, weil sie ihn als Investor wegen ihrer Rolle als Kapitalgarantin gebraucht habe.

Den Zahlungen vom 01./02.07.2002 habe der aus der Transaktion P6 erworbene Liquiditätszufluss zugrunde gelegen, der letztlich aber niedriger ausgefallen sei.

Auch der Anpassung des Darlehensvertrags im November 2003 sei keine Aufklärung durch die Beklagte zu 1. vorausgegangen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er das Wertpapierdepot nicht an die Beklagte zu 1. verpfändet.

Aus steuerrechtlicher Sicht sei es zudem falsch gewesen, der geänderten steuerlichen Beurteilung zuzustimmen. Richtig wäre es gewesen, gegen die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung und die geänderten Bescheide Einspruch einzulegen. Denn gegen die Linearisierung der Schlusszahlung gebe es beachtliche Argumente, etwa den Verstoß gegen das Realisationsprinzip, den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz und Grundsätze des Vertrauensschutzes, wie eine Veröffentlichung auf der von der Fa. U GmbH & Co. KG betriebenen Website www.anonym1.de, vorgelegt als K26 (Anlagenheft II), belege.

Durch die gegenüber dem früheren Angebot einer Beteiligung von 50% geringeren Beteiligungsquote sei ihm bei Abstimmungen die Vetomöglichkeit genommen worden. Sein Schreiben vom 10.06.2010 (Anlage K23) sei nicht nur als Ablehnung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, sondern auch zum Beschluss selbst zu verstehen.

Ohnehin habe dem Filmfonds bereits die für die steuerliche Anerkennung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Um dies zu verdecken, hätten die Beklagten zu 1. und 3. bei der Einigung mit der Finanzverwaltung steuerliche Schäden für die Anleger bewusst in Kauf genommen. Dementsprechend seien die Ausführungen im Emissionsprospekt: "Die Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft kann bei einer "ex ante-Betrachtung" durch die Vertragsinhalte und durch die auf nachweisbaren Erfahrungswerten basierende Modellrechnung im geforderten Maße glaubhaft gemacht werden." unzutreffend gewesen.

Die Finanzverwaltung habe nach Aussage der Steuerberaterin der Fondsgesellschaft gegenüber seinem Steuerberater in einem Telefonat damit gedroht, die Gewinnerzielungsabsicht insgesamt zu bestreiten, wenn das Ergebnis der Betriebsprüfung, nämlich die Linearisierung der Schlusszahlung, von den Gesellschaftern nicht akzeptiert werde.

Durch die Änderung der steuerlichen Bewertung sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, denn er habe bei seinen steuerlichen Planungen nicht nur die hohe Verlustzuweisung im Jahr 2001, sondern auch die hohe Schlusszahlung im Jahr 2009 bereits berücksichtigt. Die Linearisierung der Schlusszahlung habe für ihn bedeutet, dass er nach Erlass neuer Steuerbescheide Steuern und Zinsen in Höhe von 2.285.553,17 EUR nachzahlen müsse; für deren Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage K28 (Anlagenheft II) Bezug genommen. Während er in den Jahren 2004, 2005 und 2007 durch die Linearisierung geringere Verluste gehabt habe und Steuernachzahlungen habe leisten müssen, hätten ihm die höheren Verluste in den übrigen Jahren wegen Verlusten aus anderen Einkunftsarten keine Vorteile gebracht. Die Festsetzung von Zinszahlungen durch die Finanzverwaltung im voraussichtlich sechsstelligen Bereich stehe noch aus.

Überdies sei die Verwertung des Wertpapierdepots im Januar 2010 zur Unzeit erfolgt. Die Wertpapiere seien im Zeitpunkt ihrer Verwertung tatsächlich über 500.000,00 EUR wert gewesen; der Erlös sei um 136.360,34 EUR niedriger ausgefallen, weil die Aktienkurse infolge der Wirtschaftskrise stark gefallen gewesen seien.

Mit dem Klageantrag zu 1. macht der Kläger neben dem eingesetzten eigenen Kapital in Höhe von 3.895.000,00 EUR entgangene Zinsen für eine konservative Anlage in Höhe von vier Prozent Zinsen p.a. für sieben Jahre in einer unter Abzug des Höchststeuersatzes von 50% verbleibenden Höhe von 615.277,14 EUR geltend. Er ist der Ansicht, Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen, denn die Ersatzzahlung sei steuerpflichtig und die Beklagten hätten außergewöhnliche Steuervorteile nicht schlüssig vorgetragen.

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger die Wiederherstellung seines durch die Beklagte zu 1. verwerteten Aktiendepots. Er ist der Ansicht, der Beteiligungsvertrag, die Darlehensverträge und der Verpfändungsvertrag seien verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.510,277,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung an der FF KG als Treuhandkommanditist an die Beklagten zu zahlen;

2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, das gemäß Vereinbarung vom 07./11.04.2003 verpfändete und im Januar 2010 verwertete Wertpapierdepot (Depot Nr. 40153405 bei der C2 AG) gemäß dem als Anlage K37, Bl. 348 d.A., vorgelegten Depotauszug wiederherzustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1.,

den Kläger zu verurteilen, an sie 341.204,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 704.963,53 EUR seit dem 31.12.2009 bis zum 04.03.2010, aus 409.724,34 EUR seit dem 05.03.2010 bis zum 30.03.2010, aus 417.697,12 EUR seit dem 31.03.2010 bis zum 14.04.2010, aus 349.177,37 EUR seit dem 15.04.2010 bis zum 29.06.2010 und aus 341.204,59 EUR seit dem 30.06.2010 zu zahlen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 3.,

den Kläger zu verurteilen, an sie 89.829,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.

Der Kläger hat die auf Freistellung von den mit den Widerklagen geltend gemachten Ansprüchen gerichteten Klageanträge zu 3. und 4. für erledigt erklärt und beantragt,

die Widerklagen abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 3. erheben die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten zu 1. und 3. behaupten, Fondsinitiatorin sei die G2 GmbH des Herrn C3, München, gewesen. Als sich Herr C3 im Dezember 2002 / Januar 2003 aus persönlichen Gründen aus der Komplementärin des Filmfonds GmbH zurückgezogen habe, habe seine Aufgaben die P GmbH, eine einhundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1., übernommen.

Weil die Beklagte zu 1. eine Platzierungsgarantie übernommen habe, sei es notwendig so gewesen, dass sie die Kommanditbeteiligungen vertreiben musste. Die Einzelheiten auch zu dem beschränkten Schuldbeitritt der Beklagten zu 1. seien aus dem Prospekt, S. 32, 39, 45, ersichtlich. Ein besonderer, offenbarungspflichtiger Interessenkonflikt habe sich daraus nicht ergeben. Weil die Vergütung der Beklagten zu 1. für die Platzierungsgarantie und die Eigenkapitalvermittlung unabhängig davon anfiel, ob das Kommanditkapital vollständig von Investoren übernommen wurde oder die Beklagte zu 1. den nicht platzierten Teil - zunächst - selbst zeichnen musste, habe für die Beklagte zu 1. aufgrund der Platzierungsgarantie kein Interesse daran bestanden, für die Beteiligung an dem Filmfonds Kunden zu gewinnen.

Die Beklagten zu 1. und 3. behaupten, bei dem Gespräch vom 24.10.2001 habe es sich um eine kostenlose Gefälligkeit des Geschäftsführers der früheren Beklagten zu 2. im Hinblick auf dessen seit Jahren bestehende Kundenbeziehung zur Schwester des Klägers gehandelt. An den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. habe sich der Kläger wegen einer Beteiligung an einem Medienfonds, aber auch einem Immobilienfonds gewandt, weil er - einmalig - mit einem steuerpflichtigen Einkommen im Jahr 2001 in Höhe von 38.000.000,00 EUR rechnen müsse und ihm seine Schwester den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. als Fachmann für steuersparende Investitionen benannt habe.

Der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. habe sich zur Vorbereitung des Gesprächs mit dem Kläger an Herrn Q gewandt mit der Bitte, er benötige zur Vorbereitung auf ein Gespräch mit dem Kläger ein Produkt mit einem möglichst hohen steuerlichen Verlustzuweisungspotenzial. Herr Q habe deshalb eine zusammenfassende Beschreibung des Fonds für den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. zusammengestellt und diese sowie den Prospekt an den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. zum Zwecke der Übergabe an den Kläger übersandt. Dabei habe es sich nicht um die Kurzdarstellung (Anlage K31) gehandelt, sondern um eine Vorgängerversion, in der insbesondere nicht enthalten gewesen sei, dass ein vollständiger Rückfluss der eigenfinanzierten Fondsbeteiligung planmäßig zum 31.12.2004 erfolge. Die Zusammenfassung sei nicht für den Kläger, sondern zur Vorbereitung des Geschäftsführers der früheren Beklagten zu 2. gewesen. Die Kurzdarstellung (Anlage K31) habe der Kläger durch Herrn Q vielmehr am 17.12.2001 per Fax, vorgelegt als Anlage B1-23 (Bl. 530 ff), übersandt bekommen.

Das Gespräch vom 24.10.2001 sei anhand des Prospekts erfolgt, nicht anhand der Kurzdarstellung (Anlage K31). In dem Gespräch seien bereits die Vermögensverhältnisse des Klägers besprochen worden. Der Kläger habe im Gespräch vom 24.10.2001 den Prospekt über den Filmfonds erhalten. Durch den Prospekt, der die Risiken der Beteiligung richtig und vollständig aufzeige, sei der Kläger ausreichend unterrichtet worden.

Die Vorwürfe des Klägers über eine unzureichende Aufklärung gingen deshalb fehl. Im Prospekt seien die verschiedenen Szenarien der wirtschaftlichen Entwicklung ausführlich beschrieben, S. 16, ebenso die Chancen und Risiken auch in steuerlicher Hinsicht, S. 23 und 57-64. Auf das Totalverlustrisiko sei ausreichend hingewiesen worden, denn dieses habe nur im Bonitätsrisiko des Produktionsdienstleister oder der Garantin (Beklagte zu 1.) bestanden (S. 14, 2. Absatz; S. 67 letzter Absatz). Auch die Hintergründe der Rolle der Beklagten zu 1. seien im Prospekt ausführlich erläutert, insbesondere die Vergütung der Beklagten zu 1. für die Eigenkapitalvermittlung, S. 42, und für die Platzierungsgarantie, S. 45. Wie im Prospekt beschrieben, seien "international verwertbare Filme", S. 9, hergestellt und "die Vermarktung ... in ausgewählten Territorien", S. 32, erfolgt. Insgesamt sollten neun anspruchslose Action-Filme mit 40.000.000,00 EUR finanziert werden; Blockbuster waren also nicht zu erwarten. Für die Einzelheiten der Filme wird auf die als Anlage B1-6 (Anlagenheft III) auszugsweise vorgelegten Einträge in der International Movie Database (www.anonym2.com) Bezug genommen.

Weder in dem Gespräch vom 24.10.2001 noch sonst sei dem Kläger zugesagt worden, er könne die Kredittilgungen aus den Ausschüttungen des Filmfonds zurückzahlen. Das ergebe sich insbesondere nicht aus dem Vermerk vom 10.12.2001 (Anlage K14), die etwa für das Jahr 2002 und ab 2005 keine Aussagen zur Tilgung enthalte und für die Jahre 2003 und 2004 nur das Mid Case Szenario den vereinbarten Tilgungen gegenüberstelle.

Die Beklagten zu 1. und 3. machen sich die Darstellung der früheren Beklagten zu 2. hilfsweise zu eigen, ihr Geschäftsführer habe den Kläger im Gespräch vom 24.10.2001 auf seine fehlende Expertise in Medienfonds hingewiesen.

Der Kläger habe unrichtige Angaben dazu gemacht, welche Einnahmen ihm aus dem Verkauf seiner Beteiligung an P6 tatsächlich zur Verfügung standen, nämlich insbesondere vor Abschluss der Verträge nicht offen gelegt, dass er die ihm zufließenden Barmittel zur Tilgung der vorhandenen Restschulden des Unternehmens verwenden musste und er im Übrigen nur Aktien und Aktienoptionen von K erhielt, also gar kein nennenswertes Barvermögen zur Investition hatte. Aus dem von dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. an die Beklagte zu 1. übermittelten Schreiben des Klägers vom 29.10.2001, vorgelegt als Anlage B1-1 (Anlagenheft), sei nicht zu entnehmen gewesen, dass dem Kläger von dem Baranteil des Kaufpreises praktisch nichts mehr verbleiben würde. Vielmehr hätten die Unterlagen den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Kläger über mindestens 19.000.000,00 DM verfüge.

Einzelheiten über den Verkauf von P6 an K seien den Beklagten nicht bekannt gewesen.

Erst nach Fälligkeit der ersten Kreditrate am 30.06.2002 habe der Kläger der Beklagten zu 1. offengelegt, dass ihm aus dem Verkauf seiner Anteile an P6 keine Barmittel zugeflossen seien, weil er die neben den ihm übertragenen K-Aktien erfolgte Barzahlung für die Abfindung der Minderheitsgesellschafter an P6 und die Begleichung von Altverbindlichkeiten von P6 verwendet habe.

Auch seine fehlende Erfahrung mit Medienfonds habe der Kläger nicht offengelegt.

Im Hinblick auf die nur den damaligen persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten zu 1. bekannte Angabe des Klägers gegenüber dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2., der Kaufpreis werde zu wesentlichen Teilen erst im Jahr 2002 fließen und die Hoffnung, der Kläger werde der Beklagten zu 1. weitere Vermögenswerte zur Verwaltung überlassen, habe die Beklagte zu 1. den Beitritt des Klägers ohne Sicherheiten entgegen der Empfehlung der eigenen Kreditprüfung insgesamt finanziert.

Die Rückzahlungsraten des Kreditvertrags über 7.270.000,00 EUR seien von der Beklagten zu 1. nach den Angaben des Geschäftsführers der früheren Beklagen zu 2. vorgesehen worden, dass der Kläger den Kredit mit seinen Steuerersparnissen tilgen wolle.

Zu der Beteiligung des Kläger an dem Immobilienfonds sei es nicht gekommen, weil andere Interessenten den Vorzug erhalten hätten.

Die Beklagten zu 1. und 3. bestreiten die Darstellung des Klägers zur Zeichnung der Beteiligung. Sie hätten dem Kläger den Prospekt weder nach O noch nach N per bewaffnetem Boten geschickt. Auch die Darstellung des Klägers zum Zeichnungsdatum sei falsch. So habe der Kläger selbst in seinem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung vom 22.11.2011, S. 9 (Bl. 126 d.A.), noch behauptet, die Unterlagen seien ihm am 26.10.2001 nach N gebracht worden. Das nunmehr behauptete Datum "25.10.2001" könne nicht stimmen, denn an diesem Tag habe der Mitarbeiter Herr Q der Beklagten zu 1. erst die Unterlagen für den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. vorbereitet. Ebenso wenig überzeuge die Darstellung des Klägers zur Ortsangabe N; Ursache dafür sei vielmehr, dass in den Unterlagen die alte Anschrift des Klägers in O1, N-Straße, eingesetzt gewesen sei. Diese Anschrift hat der Kläger im amerikanischen Steuerformular IRS Form W-7, vorgelegt als Anlage B1-21 (Bl. 412 d.A.), unstreitig korrigiert.

Der Kläger könne nicht mehr geltend machen, der Filmfonds habe zum Schaden der Anleger Absprachen mit der Finanzverwaltung getroffen.

Der Filmfonds habe wirksam beschlossen, der linearen Versteuerung der Schlusszahlung zuzustimmen, um Rechtssicherheit bei der grundsätzlichen steuerlichen Behandlung zu gewinnen. Der Kläger sei bei der Abstimmung nicht übergangen worden, sondern er selbst habe sich nicht beteiligt. Hätte der Kläger mit seinen 2.000 Stimmrechten an der Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren teilgenommen, was er trotz Aufforderung nicht getan habe, und dabei mit Nein gestimmt, wäre der vorgeschlagene Beschluss mit den weiteren Nein-Stimmen und unter Berücksichtigung der Enthaltungen und der Zahl der abgegebenen Stimmen abgelehnt worden.

Einen Schaden durch die geänderte steuerliche Beurteilung habe der Kläger auch mit der Aufstellung Anlage K28 nicht nachvollziehbar dargestellt, denn auch nach dieser Darstellung habe der Kläger Steuervorteile erzielt in Höhe von mindestens 60% seiner Einlage. Deshalb und weil der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Steuerentlastungen von ca. 5.000.000,00 EUR und dazu Sonderbetriebsausgaben über die Laufzeit erhalten habe, müsse er sich außergewöhnlich hohe Steuervorteile anrechnen lassen. Ohnehin sei es möglich, dass der Kläger wegen anderer Verluste etwaige Ersatzzahlungen gar nicht versteuern müsse.

Die Beklagten behaupten, Beratungsfehler als zutreffend unterstellt, wären diese für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden. Dem Kläger sei es bei seiner Beitrittsentscheidung allein um die Möglichkeit von Verlustzuweisungen und Steuerersparnissen gegangen. Die Beklagten sind der Ansicht, schon aufgrund der Hilfstatsachen stehe fest, dass der Kläger den Fonds auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte, weil er nämlich bis zum Jahresende 2001 steuerliche Verlustzuweisungen generieren wollte. Denn nur ein Medienfonds sei damals geeignet gewesen, Verlustzuweisungen in Höhe der Zeichnungssumme zu erzeugen; bei Windkraftanlagen sei die Verlustzuweisung auf 50% der Beteiligungssumme beschränkt gewesen und Schiffsbeteiligungen hätten wenige Wochen nach dem Terroranschlag vom 11.09.2001 keinen Erfolg versprochen.

Die Kammer hat den Kläger und den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. angehört sowie Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 08.08.2012 (Bl. 462 f. d.A.). Für das Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2012 Bezug genommen.

Der Vorschuss für die am 29.12.2012 bei Gericht eingegangene Klage ist am 04.01.2012 angefordert und am 10.01.2012 eingezahlt worden. Die Klage ist allen Beklagten jeweils am 25.01.2012 zugestellt worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorstehend genannten Anlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Widerklagen sind begründet.

A. Klage

Die zulässige Klage ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich umfassend durch die Zuständigkeitsbestimmung des OLG Köln, Beschl. v. 14.02.2012 - 8 AR 62/11 (zur Bindungswirkung vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 37 ZPO Rn. 5). Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 3. jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I. Eine Haftung der Beklagten zu 1. und 3. gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 13a, 8f VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 und 2 BörsG für die Anlage aus dem Jahr 2001 scheidet aus, weil die Prospektpflicht für geschlossene Fonds erst durch § 8f Abs. 1 VerkProspG zum 01.07.2005 eingeführt worden ist. Ansprüche gemäß §§ 20, 21 VermAnlG, die am 01.06.2012 in Kraft getreten sind, kommen ebenfalls nicht in Betracht.

II. Die Beklagten zu 1. und 3. haften dem Beklagten nicht nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Anwendung der Grundsätze der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne steht die spezialgesetzliche Prospekthaftung hier schon deshalb nicht entgegen, weil diese auf die Anlage aus dem Jahr 2001 nicht anwendbar ist.

1. Nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne (grundlegend BGH, Urt. v. 24.04.1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284) haften vor allem Initiatoren, Gründer, Manager und maßgeblich mitbestimmende Hintermänner der Fondsgesellschaft, mit deren Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist, soweit sie bei der Initiierung des Projekts eine der Geschäftsleitung vergleichbare Schlüsselposition besitzen (BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 103/10, Tz. 17). Als Hintermann kommt auch eine finanzierende Bank in Betracht, wenn sie sich nicht auf die Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich aktiv in die Prospektgestaltung und Werbung eingeschaltet hat (OLG München, Urt. v. 13.07.2010 - 5 U 2034/08, Juris Rn. 71; OLG München, Beschl. v. 30.12.2011 - KAP 1/07, Juris Rn. 862; vgl.a. Nobbe, WM 2013, 193, 199 m.w.N. in Fn. 82). Dass eine Bank im Prospekt als Finanzierer genannt ist, lässt sie aber nicht schon als Prospektgarantin erscheinen, sondern erst dann, wenn die Bank im Prospekt erklären lässt, die Anlage sei bankgeprüft, oder wenn sie der Prospekt als Referenz ausweist (BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 103/10, Tz. 19). Der Prospektgarant haftet nur für die von ihm selbst abgegebene oder ihm aus der Sicht eines verständigen Anlegers zuzurechnenden Prospektaussagen, nicht aber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Prospektangaben (BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 103/10, Tz. 19).

Die Fondsgesellschaft als solche und die anderen Fondsgesellschafter haften dem Anleger nicht nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne, denn sie sind nicht Vertragspartner der Anleger (BGH, Beschl. v. 05.05.2008 - II ZR 292/06, Tz. 20). Der Anleger schenkt der Fondsgesellschaft selbst kein Vertrauen. Die Fondsgesellschaft kann dem Anleger auch nicht zur Rücknahme ihrer eigenen Anteile verpflichtet sein.

Hier ist nicht dargetan, dass die Beklagten zu 1. oder 3. maßgebliche Initiatoren des Prospekts mit einer Schlüsselposition bei der Kreation des Filmfonds gewesen sind. Für seine Behauptung, die Beklagte zu 1. habe den Filmfonds aufgelegt, hat der beweispflichtige Kläger keinen Beweis angetreten. Zudem war ausweislich des Handelsregisters persönlich haftende Gesellschafterin des Filmfonds die Filmfond GmbH und deren Gesellschafter bis Anfang 2003 ein Herr C3. Der Prospekt enthält auch keine Aussagen, aus denen sich der Schluss ergäbe, die Beklagten zu 1. und 3. würden in besonderer Weise für die Richtigkeit des Prospekts einstehen wollen.

2. Die Haftung knüpft zudem an die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit wesentlicher Angaben des Prospekts an. Daran fehlt es hier.

a) Prospekte sind alle marktbezogenen schriftlichen Erklärungen, die tatsächlich oder zumindest nach dem von ihnen vermittelten Eindruck den Anspruch erheben, das Publikum umfassend über die Anlage zu informieren; der Prospektbegriff erfasst auch das Konglomerat mehrerer miteinander verknüpfter Dokumente, die vom Anbieter der Vermögensanlage stammen oder die er sich zu eigen macht (BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 103/10, Tz. 21).

Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage zu ermöglichen. Bei der Anlage in einem Fonds durch Übernahme eines Gesellschaftsanteils muss der Prospekt diese Angaben auch über die Gesellschaft enthalten. Wesentlich sind alle Angaben, die aus objektiver Sicht zu den wertbildenden Faktoren einer Anlage gehören und die ein durchschnittlicher und verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung eher als nicht berücksichtigen würde. Dazu gehören insbesondere die gerade mit einem geschlossenen Fonds verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urt. v. 07.12.2009 - II ZR 15/08, Tz. 18; BGH, Urt. v. 14.05.2012 - II ZR 69/12, Tz. 10), vor allem auch Umstände, die den Vertragszweck gefährden (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 211/09, Tz. 13). Dazu gehören auch Prognosen über die vom Fonds durchzuführende Investition und das Geschäftsmodell (BGH, Urt. v. 07.12.2009 - II ZR 15/08, Tz. 19; BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 33).

Unvollständig ist ein Prospekt danach, wenn er nicht alle wesentlichen Angaben in diesem Sinne enthält (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 23), insbesondere nicht über alle weichen Kosten des Prospekts (Vermittlungskosten, Fremdkapitalkosten usw.) klar und übersichtlich informiert (BGH, Urt. v. 01.03.2004 - II ZR 88/02, Tz. 25).

Unrichtig ist der Prospekt dann, wenn das im Prospekt gegebene Gesamtbild von dem geschlossenen Fonds unzutreffend ist (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 23), also der Prospekt ein Bild zeichnet, das in den wirklichen Verhältnissen keine ausreichend tragfähige Grundlage hat (BGH, Urt. v. 31.05.2010 - II ZR 30/09, Tz. 11). Maßgeblich ist die Sicht eines aufmerksamen durchschnittlichen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, Tz. 17), ohne überdurchschnittliches Fachwissen und ohne Kenntnis der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Fach- und Schlüsselsprache, der sich nur anhand der Prospektangaben informieren kann (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 25). Prospektangaben sind unrichtig, wenn die mitgeteilten Tatsachen den wirklichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht entsprechen. So darf der Verkaufsprospekt über einen Filmfonds nicht nur auf das begrenzte Verlustrisiko wegen eines aufgespannten Sicherheitsnetzes hinweisen, wenn tatsächlich ein Totalverlust möglich ist (BGH, Urt. v. 14.06.2007 - III ZR 300/05, Tz. 10 ff.; BGH, Urt. v. 14.06.2007 - III ZR 125/06, Tz. 11 ff.; BGH, Urt. v. 06.03.2008 - III ZR 298/05, Tz. 10; BGH, Beschl. v. 09.02.2010 - XI ZR 140/09, Tz. 7; vgl.a. OLG Naumburg, Urt. v. 01.02.2012 - 5 U 187/11, Juris).

Prognosen sind unrichtig, wenn sie nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und prognostisch kaufmännisch nicht vertretbar sind (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10, Tz. 17). Risikoabschläge sind nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Tz. 22 f.). Keiner besonderer Erwähnung bedarf die allgemein bekannte Tatsache, dass Prognosen stets das Risiko einer negativ abweichenden Entwicklung in sich tragen (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10, Tz. 18). Der Prospekt muss sich aber auch über solche Umstände verhalten, die noch nicht feststehen, die es aber wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie der vorgesehenen Durchführung des Projekts entgegenstehen werden (BGH, Urt. v. 16.11.1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 388).

b) Hier ergeben sich aus den Vorwürfen des Klägers keine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Prospekts hinsichtlich aufklärungspflichtiger Einzelheiten.

aa) Der Prospekt war nicht fehlerhaft, soweit die verschiedenen möglichen Erlösszenarien nicht durch Angabe ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet worden sind. Die Bedeutung der Erlösszenarien besteht darin, die Bandbreite möglicher Abweichungen von prognostischen Erfahrungswerten aufzuzeigen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich auch, dass das beschriebene Low Case Szenario keine Restrisikobetrachtung darstellt, also ein schlechterer Verlauf der Beteiligung ausgeschlossen sei.

bb) Der Prospekt war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er nicht auf die durch die Terroranschläge vom 11.09.2001 geänderten Prognosen und Renditechancen für die Medienbranche hinwies. Soweit durch BGH, Urt. v. 01.03.2010, Tz. 17 f., ein Aufklärungsfehler durch die Aussage nach Ende November 2001 für möglich gehalten worden ist, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil", ist der Sachverhalt vorliegend nicht vergleichbar, denn entsprechende Bewertungen der Auswirkungen und Aussagen zu den Terroranschlägen vom 11.09.2001 fehlen hier. Dass entsprechende Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Filmfonds bereits Ende Oktober 2001 absehbar gewesen seien, insbesondere durch Veröffentlichungen in den relevanten Zeitungen, hat der Kläger nicht dargetan.

cc) Auch die Chancen und Risiken in steuerlicher Hinsicht sind zutreffend dargestellt. Vermittelt eine Bank eine steuersparende Fondsbeteiligung, die auf einem neuartigen Konzept beruht, das bislang in der steuerlichen Praxis nicht zur Anwendung gekommen ist, so verstößt sie gegen ihre vertragliche Hinweispflicht, wenn sie den Interessenten lediglich über die normalerweise bei Steuersparmodellen bestehenden Risiken aufklärt, ohne darauf hinzuweisen, dass insofern noch keine Steuerpraxis besteht und lediglich eine unverbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes über die Steuerwirksamkeit vorliegt (OLG Koblenz, Urt. v. 16.11.2006 - 6 U 150/06, Juris Rn. 47 ff.). Der Anlageberater verletzt seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, wenn er nicht darauf hinweist, dass eine im Prospekt vorgesehene steuerliche Verlustzuweisung als unsicher erscheint. Nicht erforderlich ist es, dass der einzelne Anleger die steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Darstellung im Prospekt selbst bis ins Detail berechnen kann (Weber/Bulach, BKR 2009, 504, 508).

Daran gemessen sind im Prospekt hier die Unsicherheiten bei der steuerlichen Bewertung ausreichend dargestellt. Zunächst ist darauf hingewiesen, dass die derzeitige steuerliche Rechtslage zugrunde gelegt wird (S. 18). Deren Einzelheiten sind dann bei den steuerlichen Grundlagen (S. 57 ff.) und insbesondere hinsichtlich der Vorläufigkeit der steuerlichen Bewertung (S. 72 ff.) mit dem Schwerpunkt auf der Frage der Gewinnerzielungsabsicht dargestellt. Soweit der Kläger - entgegen der unstreitigen Bewertung durch das zuständige Finanzamt - der Ansicht ist, dem Filmfonds habe von Anfang an die Gewinnerzielungsabsicht gefehlt, ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung im Prospekt auf das insoweit bestehende Bewertungsrisiko nicht ausreichend hingewiesen habe und die durch das zuständige Finanzamt später bestätigte Einschätzung der Prospektherausgeber aus dem damaligen Kenntnisstand heraus nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Ohne Beschränkung auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist zudem allgemein die Vorläufigkeit der Einschätzung des Prospektherausgebers zur steuerlichen Bewertung allgemeinverständlich mitgeteilt und ebenso auf die dann in die Entscheidung des Filmfonds gestellte Frage nach einer gerichtlichen Überprüfung hingewiesen (S. 72 unter 08., erster Absatz); diese Darstellung deckt die später allein eingetretene Änderung bei der Linearisierung ab. Zusagen zu einer steuerlichen Bewertung enthält der Prospekt nicht.

dd) Der Prospekt ist auch hinsichtlich der zu produzierenden Filme nicht unzutreffend. Dass abweichend von der Darstellung im Prospekt nicht "international verwertbare Filme" (S. 9) hergestellt und "die Vermarktung ... in ausgewählten Territorien" (S. 32) erfolgt sei, trifft angesichts der aus der Anlage B1-6 (Anlagenheft III) ersichtlichen Einzelheiten zu den Filmen nicht zu. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass sich die Filmtitel noch ändern könnten, bedurfte es nicht. Allein durch die Änderung des Filmtitels von "Titel 1" in "Titel 2" oder von "Titel 3" in "Titel 4" ist eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Filminhalt (Actionfilm) nicht dargetan; dass allein die Abweichungen des Titels für die Vermarktung der Filme relevant gewesen wären, liegt fern.

ee) Auch zu den übrigen vom Kläger beanstandeten Gesichtspunkten enthält der Prospekt ausreichende Angaben. Zum Totalverlustrisiko, das hier nach der umfassend beschriebenen Funktionsweise des Geschäftsmodells im Bonitätsrisiko des Produktionsdienstleisters oder der Garantin (Beklagte zu 1.) bestand, finden sich ausreichende Hinweise (S. 14, 2. Absatz; S. 67 letzter Absatz). Auch die Rolle der Beklagten zu 1. ist im Prospekt ausführlich erläutert, insbesondere die Vergütung der Beklagten zu 1. für die Eigenkapitalvermittlung (S. 42) und für die Platzierungsgarantie (S. 45). Ein vom Kläger angenommener Verstoß gegen § 31d WpHG scheidet schon deshalb aus, weil diese Regelung erst zum 01.11.2007 in Kraft getreten ist.

3. Fehler des Prospekts - als vorliegend unterstellt - wären nach dem eigenen Vortrag des Klägers für seine Anlageentscheidung ohnedies nicht ursächlich geworden.

a) Auch bei der Haftung nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne wird freilich die Kausalität unrichtiger oder unvollständiger wesentlicher Angaben im Emissionsprospekt für die Anlageentscheidung vermutet (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10, Tz. 21). Die Vermutung gilt auch dann, wenn der Prospekt entsprechend dem Konzept der Fondsgesellschaft oder im konkreten Einzelfall als alleinige Arbeitsgrundlage für die Beratungsgrundlage benutzt wird, der Anleger den Prospekt aber nicht ausgehändigt bekommt (BGH, Urt. v. 03.12.2007 - II ZR 21/06, Tz. 16 f.). Nicht erforderlich ist, dass sich gerade das unrichtig oder nicht genannte aufklärungspflichtige Risiko tatsächlich verwirklicht hat (BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, Tz. 26). Ob der Anleger den Prospekt zur Kenntnis genommen hat, ist für die Frage, wie er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte, ohne Bedeutung (OLG München, Urt. v. 17.03.2010 - 7 U 4466/09, Juris Rn. 101).

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist jedoch widerlegt, wenn der Prospekt bei den Vertragsverhandlungen nicht verwendet worden ist, also weder Grundlage des Beratungsgesprächs war, noch dem Anleger rechtzeitig ausgehändigt worden ist (BGH, Urt. v. 07.12.2009 - II ZR 15/08, Tz. 23).

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger macht geltend, ihm sei der Prospekt nicht im Beratungsgespräch vom 24.10.2001 übergeben worden; er sei auch nicht im Gespräch verwendet worden, sondern habe dabei nicht vorgelegen. Der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. hat bestätigt, dass ihm vor und im Gespräch ein Prospekt über den Filmfonds nicht vorgelegen habe. Nach der Darstellung des Klägers hat ihm der Prospekt auch nicht rechtzeitig mit der Zeichnung vorgelegen, sondern er habe den Prospekt erst mit der Zeichnung erhalten. Der Prospekt ist also für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich gewesen.

Weil der Kläger der abweichenden Darstellung der Beklagten zu 1. und 3. zu einer rechtzeitigen Prospektübergabe stets widersprochen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er sich deren Darstellung auch nicht stillschweigend hilfsweise als ihm günstig zu Eigen gemacht hat.

4. Schließlich verjähren Ansprüche gemäß den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne kenntnisunabhängig allerspätestens drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils (BGH, Urt. v. 18.12.2000 - II ZR 84/99, Tz. 6 ff.; BGH, Urt. v. 07.12.2009 - II ZR 15/08, Tz. 26). Ansprüche aus diesem Gesichtspunkt waren also schon im Jahr 2004 verjährt.

III. Die Beklagten zu 1. und 3. haften dem Beklagten nicht nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 BGB.

1. Die Voraussetzungen einer Haftung nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne liegen nicht vor.

a) Danach haften dem Anleger die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner, Treuhandkommanditisten, Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, auch wenn dabei Prospekte verwendet wurden (BGH, Urt. v. 02.06.2008 - II ZR 210/06, Tz. 11 und 13). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens erfordert, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen hat (BGH, Urt. v. 29.01.1992 - VIII ZR 80/91, WM 1992, 699; BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 211/09, Tz. 23).

Die danach erforderliche Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen von Vertragsverhandlungen, bei der Vertragsanbahnung oder im Rahmen ähnlicher geschäftlicher Kontakte liegt bei Gründungsgesellschaftern, die dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt schulden, schon dann vor, wenn sie bei von ihnen selbst geführten Beitrittsverhandlungen einen unrichtigen oder unvollständigen Prospekt verwenden und auch bei unrichtigen oder unvollständigen mündlich erteilten Informationen im Rahmen der Vertragsverhandlungen außerhalb des Prospekts (BGH, Urt. v. 02.06.2008 - II ZR 210/06, Tz. 13). Für unrichtige oder unvollständige Angaben des Vertriebs oder von Untervermittlern haften Gründungsgesellschafter gemäß § 278 BGB schon dann, wenn sie mit deren Einsatz rechnen mussten (BGH, Urt. v. 01.03.2011 - II ZR 16/10, Tz. 7). Stellt der Vermittler Risiken abweichend vom Prospekt oder sonst unzutreffend dar, steht die Verwendung eines ordnungsgemäßen Prospekts der Haftung des Gründungsgesellschafters nicht entgegen (BGH, Urt. v. 14.05.2012 - II ZR 69/12, Tz. 12). Der Gründungsgesellschafter haftet dem Anleger nach diesen Grundsätzen auch dann, wenn er sich an der Gesellschaft nicht direkt, sondern über einen Treuhänder beteiligt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Anleger im Innenverhältnis wie Kommanditisten stellt (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 211/09, Tz. 10).

Auch den Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft trifft grundsätzlich die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten (BGH, Urt. v. 29.05.2007 - III ZR 59/07, Tz. 8; OLG München, Urt. v. 14.01.2010 - 23 U 1568/09, Juris Rn. 31; OLG München, Urt. v. 17.03.2010 - 7 U 4466/09, Juris Rn. 50). Der Treuhänder, der zugleich Gründungsgesellschafter ist, haftet für das vorvertragliche Fehlverhalten anderer Gründungsgesellschafter und des Vertriebs, wenn er die Beitrittsverhandlungen mit dem Anleger nicht selbst führt, sondern delegiert (KG, Urt. v. 06.09.2011 - 19 U 68/11, Juris Rn. 16 f.).

Nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne können auch der Anlageberater oder Anlagevermittler haften, wenn sie sich einen unrichtigen oder unvollständigen Prospekt zu eigen machen, ohne die Mängel des Prospekts im persönlichen Gespräch mit dem Anleger zu beheben (BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348), ebenso eine Bank, die sich zur Erfüllung einer Aufklärungspflicht dem Kunden gegenüber eines unzureichenden Prospekts bedient und sich dessen Inhalt zu eigen macht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.11.1998 - 3 U 7/98, WM 1999, 1059).

b) Hier liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1. und 3. unter diesen Gesichtspunkten nicht vor. Beide waren wie bereits dargelegt nicht Gründungsgesellschafter des Filmfonds.

Im Übrigen steht einer Haftung der Beklagten zu 1. und 3., insbesondere einer Haftung der Beklagten zu 3. als Treuhandkommanditistin, das Fehlen eines Haftungstatbestands entgegen; deshalb bedarf es auch keiner Bewertung der Frage, ob die Beklagte zu 1. hier durch ihre die bloße Finanzierung des Klägers überschreitende Rolle als Garantin für das Kapital des Filmfonds und durch die Einbindung des Geschäftsführers der früheren Beklagten zu 2. zurechenbar persönliches Vertrauen vor der Beteiligung des Klägers in Anspruch genommen hat.

Der Prospekt war nämlich wie dargelegt nicht unrichtig oder unvollständig. Dass die zutreffenden Angaben des Prospekts dem Kläger gegenüber relativiert oder abgeändert worden wären, insbesondere in dessen Gespräch mit dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2., kann nach der Anhörung beider und der Beweisaufnahme zu Gunsten des Klägers auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere des Gesprächsvermerks (Anlage K7), nicht festgestellt werden. Die Zeugin S konnte zum Gesprächsinhalt nichts Erhebliches berichten, weil sie die Einzelheiten der finanziellen Situation des Klägers als Grundlage seiner Investitionsentscheidung nicht kannte, nicht kennen sollte und nicht kennen wollte; bei der Besprechung der Einzelheiten war sie nicht mehr zugegen und der Kläger hat ihr Einzelheiten über den Filmfonds auch im Anschluss an sein Gespräch mit dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. nicht berichtet.

Beide Gesprächspartner - der Kläger und der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. - haben zunächst den Inhalt des Gesprächs nur allgemein beschrieben, aber im Wesentlichen keine Aussagen zu Äußerungen im Wortlaut aus eigener Erinnerung gemacht; dies ist angesichts des Zeitablaufs auch verständlich. Soweit es um die Frage der Zusage von Erträgen des Medienfonds auch im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Kredite ging, hat der Kläger berichtet, der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. habe ihm ein Geschäftsszenario anhand eines seinem Inhalt nach nicht bekannten Zahlenwerks aus dem Hause der Beklagten zu 1. vorgestellt. Von Zusagen oder Garantien des Geschäftsführers der früheren Beklagten zu 2. für die Entwicklung des Medienfonds hat er nichts berichtet, ebenso wenig davon, dass ihm eine Beteiligung auch an dem Immobilienfonds überhaupt und deren Finanzierung aus den Erträgen des Filmfonds zugesagt worden sei. Vielmehr haben der Kläger und auch der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. ein erstes Kennenlernen beschrieben, bei dem mögliche Investitionen erörtert wurden. Zunächst diese Gesprächsumstände sprechen gegen die ohnehin unübliche Annahme von Garantieerklärungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Modells durch die Beklagten auf der Grundlage der ihnen vom Kläger gemachten Angaben. Aber selbst dass der Kläger von einer solchen Zusage oder auch nur einer stillschweigend zu Grunde gelegten Geschäftsgrundlage ausgegangen sein will, ist nicht plausibel. Der Kläger, Diplom-Betriebswirt und Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, konnte ohne anderslautende ausdrückliche Erklärungen der Beklagten, von denen er nichts berichtet hat, nicht davon ausgehen, dass diese ihm das wirtschaftliche Risiko seiner Investition abnehmen würden. Wenn der Kläger in dem Gespräch betont haben will, er sei darauf angewiesen, die Kreditfinanzierung der Beteiligung an dem Filmfonds aus deren Erträgen zu finanzieren, so erscheint das angesichts des weiter von ihm beschriebenen Umstands nicht überzeugend, dass er den Beklagten gegenüber als Hintergrund von dem Wunsch berichtet hat, sein einmaliges zu versteuerndes Einkommen aus dem Verkauf der P6 von 30-40.000.000,00 DM steuerlich optimiert zu investieren, und dabei die Problematik, dass ihm keine Barmittel aus dem Verkaufserlös zur Verfügung standen, nicht ausdrücklich offengelegt hat. Der Kläger wusste also, dass ihm eine Möglichkeit vorgestellt wurde, wie man die steuerliche Belastung aufgrund der einmaligen Einnahmen auf die Folgejahre verteilen könnte.

Nichts anderes ergibt sich für Zusagen gegenüber dem Kläger aus den vorhandenen Dokumenten. Auch diese belegen nicht, dass dem Kläger gegenüber abweichend vom Prospekt Zusagen für den Eintritt eines wirtschaftlichen Szenarios (Mid Case) gemacht worden wären.

So ist in dem Aktenvermerk (Anlage K7, Anlagenheft I) vor dem für eine Beteiligung an dem Filmfonds mit 20.000,000,00 DM berechneten Zahlenwerk formuliert: "Es wurde folgendes Beispiel als Investitionsmöglichkeit erörtert." Soweit weiter festgehalten ist, dass der Kläger "mit der Umsetzung des vorgenannten Beispiels der Investitionsmöglichkeit" einverstanden ist unter der "Bedingung", dass er unter anderem "den Film-Fonds-Anteil zu 100%" von der Beklagten finanziert bekomme "gegen Rückzahlung der geltend zu machenden Steuerrückzahlung aus diesem", lassen diese Formulierungen, die der Unterrichtung der damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. dienten, nicht den Schluss zu, dass auf die Kreditfinanzierung zu leistende Zahlungen aus den Ausschüttungen des Filmfonds erfolgen sollten, sondern aus den Steuervorteilen des Klägers. Die Formulierungen lassen also weder allein, noch in einer Zusammenschau den Schluss zu, dem Kläger könnte zugesagt worden sein, dass er die Kreditraten aus den Ausschüttungen des Filmfonds werde bedienen können. Ebenso deutlich wird, dass die Zahlen beispielhaft genannt wurden, aber keine Garantie von Ausschüttungen oder einer bestimmten Verteilung von steuerlichen Verlusten und Gewinnen für die Jahre 2001 bis 2009 enthielten.

Auch aus dem Vermerk vom 10.12.2001 (Anlage K14, Anlagenheft II) ergeben sich nur die zu erwartenden Belastungen des Klägers durch Rückzahlungen auf den Kreditvertrag. Aus der weiteren Formulierung, dass sich "die Beträge in 2003 und 2004" [...] "bei Eintritt des erwarteten Szenarios ("Mid-Case") aus den jeweiligen Ausschüttungen der Medienbeteiligung darstellen lassen" und der sodann in Bezug genommenen Anlage lässt sich auch nur entnehmen, dass die Beklagte zu 1. für zwei Jahre der auf neun Jahre angelegten Laufzeit davon ausging, die Ausschüttungen würden die Kreditraten decken. Das besagt nicht direkt, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger entsprechende Ausschüttungen zugesagt hatte und lässt auch einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Diese Erwartung der Beklagten zu 1. mag aus dem Zusammenhang stammen, dass sie angesichts der ihr zu diesem Zeitpunkt nur in Umrissen bekannten Vermögensverhältnisse des Klägers die Frage seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Bedienung des Kredits aus der von ihr vollständig finanzierten Anlage bedenken musste.

Ebenso wenig ergibt sich deshalb aus der Übereinstimmung der vereinbarten Kreditraten mit den nach dem "Mid Case"-Szenario erwarteten Ausschüttungen des Filmfonds der Rückschluss, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger das wirtschaftliche Risiko insoweit durch Zusagen oder Garantien abgenommen hätte.

Nach alledem ergeben sich - auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte und der vorliegenden weiteren Dokumente - keine ausreichenden Indizien dafür, dass dem Kläger abweichend von den Angaben im Prospekt durch die mit dem Vertrieb befassten Personen, insbesondere im Gespräch vom 24.10.2001, unzutreffende Angaben gemacht worden wären, etwa Chancen zugesagt oder Risiken verharmlost worden wären. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen zu dem Inhalt des Beratungsgesprächs gemäß § 447 ZPO liegen ebenfalls nicht vor, weil sich aus den vorgenannten Gesichtspunkte keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Darstellung ergibt.

2. Danach bedarf es an dieser Stelle keiner Vertiefung, ob etwaige Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden sind, der Kläger also dem Filmfonds wie geschehen auch ohne eine unterstellte Pflichtverletzung beigetreten wäre. Davon ist nach den Umständen des Falles auszugehen.

IV. Die Beklagten zu 1. und 3. haften dem Kläger auch nicht wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag.

1. Ein Anlageberatungsvertrag kann entweder ausdrücklich oder aber auch stillschweigend vereinbart werden. Stillschweigend kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten und im Anschluss daran tatsächlich ein Beratungsgespräch geführt wird. Das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wobei die Dauer der Beratung irrelevant ist (BGH, Urt. v. 08.10.2004 - V ZR 18/04). Ein stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kann aber dann nicht angenommen werden, wenn ein Kunde seiner Bank gezielt den Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere gibt, die ihm von einem Dritten empfohlen worden sind (BGH, Urt. v. 12.03.1996 - XI ZR 232/95).

Danach dürfte hier zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein. Dies ergibt sich schon aus der Darstellung der Beklagten zu 1. und 3., nach denen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. für den früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 2. umfangreiche Unterlagen zusammengestellt haben, die zusammen mit der übernommenen Finanzierung des Eigenkapitalanteils des Klägers konkret auf die vom Kläger mitgeteilten Anlageziele zugeschnitten waren. Dabei bediente sich die Beklagte zu 1. des Geschäftsführers der früheren Beklagten zu 2., um angesichts der vorbestehenden Geschäftsbeziehung zur und der Empfehlung durch die Schwester des Klägers eine individuelle, vertrauensvolle Betreuung des Neukunden vorzunehmen, dessen Vermögensverwaltung die Beklagte zu 1. insgesamt übernehmen wollte und deshalb interne Bedenken bei der Kreditfinanzierung der Beteiligung zurückstellte. Diese Frage ist allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht entscheidend.

2. Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93; BGH, Urt. v. 25.09.2007 - XI ZR 320/06). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände des konkreten Produkts richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2011- XI ZR 182/10, Tz. 22; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Tz. 23). Legt die Bank ihrer Beratung einen Prospekt zu Grunde, so ist sie zu mehr als einer bloßen Plausibilitätsprüfung verpflichtet, sondern muss vielmehr den Prospekt mit banküblichem kritischem Sachverstand prüfen (BGH, Urt. v. 07.10.2008 - XI ZR 89/07, Tz. 10, 12; BGH, Beschl. v. 17.09.2009 - XI ZR 264/08, Tz. 7).

a) Eine Kapitalanlageberatung hat "anlegergerecht" zu sein. Sie hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, Juris Rn. 15 ff., BGH, Urt. v. 31.03.2006 - XI ZR 63/05, Tz. 12).

Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen im Wertpapiergeschäft darf erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang unbekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 06.03.2008 - III ZR 298/05).

Spielt bei der Geldanlage der Gesichtspunkt der Altersvorsorge eine Rolle, darf nicht zur Umschichtung des gesamten Vermögens des Anlegers in Film- und Aktienfonds geraten werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2008 - 15 U 85/07, Juris Rn. 119; OLG Naumburg, Urt. v. 01.02.2012 - 5 U 187/11, Juris).

b) In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (objektgerechte Beratung), wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, Juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 31.03.2006 - XI ZR 63/05, Tz. 12).

Die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage muss vollständig, richtig und verständlich sein (BGH, Urt. v. 25.09.2007 - XI ZR 320/06).

c) Eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages einem Anleger nach den Kriterien der von ihr geschuldeten anleger- und objektgerechten Beratung den Erwerb bestimmter Anlageprodukte empfiehlt, muss auch ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, die damit hinter dem Rücken des Kunden von der Gesellschaft umsatzabhängig wieder an die beratende Bank zurückfließen. Diese jedenfalls außerhalb der Geltung des WpHG bei Produkten des grauen Kapitalmarkts zumindest seit dem Jahr 2000 geschuldete Aufklärung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Konflikt der Bank zwischen dem Anlegerinteresse und ihrem Provisionsinteresse offen zu legen sowie ihn in die Lage zu versetzen, das eigene Umsatzinteresse der Bank an einer bestimmten empfohlenen Anlage einzuschätzen (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 65/05; OLG Köln, Urt. v. 07.09.2011 - 13 U 142/10, juris Rn. 18 und 25).

d) Grundsätzlich kann eine Aufklärung auch mittels der Übergabe eines Prospektes erfolgen, der die erforderlichen Informationen zutreffend und vollständig darstellt (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 20). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte, also nicht erst im Beratungsgespräch (BGH, Urt. v. 14.04.2011 - III ZR 27/10); ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 169/08, Tz. 24; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 21).

e) Grundsätzlich muss der Anleger nachweisen, dass er über ein bestimmtes Risiko bzw. eine aufklärungspflichtige Provisionszahlung nicht oder falsch aufgeklärt bzw. beraten worden ist (BGH, Beschl. v. 17.09.2009 - XI ZR 264/08, Tz. 4). Die Bank muss jedoch die behauptete unterlassene Beratung/Aufklärung substantiiert bestreiten, d.h. sie muss im Wege der sekundären Darlegungslast erklären, wann, wo und wie die gebotene Beratung bzw. Aufklärung vorgenommen wurde (BGH, Urt. v. 09.05.2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1443; BGH, Urt. v. 27.06.2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686).

Die Beweislast für die Nichtaushändigung schriftlicher Informationen liegt im Streitfall beim geschädigten Anleger. Er muss beweisen, dass ihm der Prospekt mit den erforderlichen Risikohinweisen nicht ausgehändigt wurde, sofern die Bank im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete fehlerhafte Beratung oder Aufklärung substantiiert bestritten und konkret dargelegt hat, wann, wo und wie die gebotene Beratung bzw. Aufklärung vorgenommen worden ist (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05, Tz. 6 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2010 - 9 U 151/09, Juris Rn. 61). Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr können sich aus einer Verletzung von Dokumentationspflichten ergeben, soweit diese im Zeitpunkt der Anlage bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2006 - XI ZR 320/04, Tz. 17 ff.).

f) Im vorliegenden Fall bedarf es aus Rechtsgründen keiner Entscheidung, ob der Kläger vor der Zeichnung der Beteiligung an den vorstehend dargestellten Grundsätzen gemessen nicht ordnungsgemäß beraten worden ist. Offenbleiben kann insbesondere, ob der Kläger die Darstellung der Beklagten zu 1. widerlegt hat, der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. habe ihm in dem Gespräch vom Vormittag des 24.10.2001 den Prospekt über den Filmfonds übergeben. Das wäre - weil abweichende mündliche Aussagen wie dargelegt nicht festgestellt werden können - eine ausreichende Aufklärung über das Anlageobjekt gewesen, denn der Prospekt stellt die Einzelheiten der Beteiligung an dem Filmfonds zutreffend und vollständig dar. Das wäre auch eine rechtzeitige Aufklärung gewesen, auch wenn der Kläger die Beitrittserklärung bereits am Morgen des 25.10.2001 an seinem Arbeitsplatz unterzeichnet haben sollte, denn dem wirtschaftlich erfahrenen Kläger war eine Lektüre des 77 Seiten starken Prospekts am Nachmittag des 24.10.2001 zumutbar möglich. Das wäre auch eine anlegergerechte Beratung gewesen, denn der aufgrund seines Studiums und seiner mehrjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens mit der Beurteilung wirtschaftlicher Zusammenhänge vertraute Kläger bekam auf seinen Anlagewunsch, ein einmalig außerordentlich hohes Einkommen steuerneutral anzulegen, die zutreffende Antwort, dass die notwendigen einmaligen hohen Verlustzuweisungen noch im Jahr 2001 nur durch eine Beteiligung an einem Medienfonds erzeugt und durch dessen Gestaltung die Einkünfte auf die Laufzeit des Filmfonds verteilt werden konnten (vgl. zu den Hintergründen der Gestaltung von Medienfonds Weber/Bulach, BKR 2009, 504, 505). Dass nur Medienfonds zur kurzfristigen Erzeugung einer anfänglich hohen Verlustzuweisung geeignet waren, stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

Es bedarf jedoch zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Darstellung der Beklagten zu 1. und 3. widerlegt hat, er habe den Prospekt über den Filmfonds im zuletzt von beiden auf den 24.10.2001 datierten Gespräch erhalten. Allerdings hat nicht nur der Kläger, sondern auch der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. glaubwürdig verneint, dass in dem Gespräch der Prospekt übergeben worden sei. Soweit dabei der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. nach dem ersten Eindruck das damalige Geschehen freimütig und für seine Geschäftspartnerin, die Beklagte zu 1., überraschend ungünstig beschrieben hat, ergeben sich Bedenken gegen seine Darstellung daraus, dass er ein lange zurückliegendes Geschehen beschrieben hat und Zweifel bestehen können, ob er eine eigene Erinnerung und seine Rekonstruktion der Erinnerung anhand der noch vorhandenen Aktenlage als Grundlage seiner Darstellung noch unterscheiden konnte.

Zur Frage der Prospektübergabe konnte die Zeugin S aus eigener Anschauung und durch ihre Beschreibung des Geschehens im Übrigen nichts Erhebliches beitragen. Soweit sie bei ihrem Zusammentreffen mit dem Kläger nach dem Gespräch einen Prospekt des Filmfonds nicht gesehen oder gezeigt bekommen hat, ergibt sich daraus nichts. Denn die Zeugin S sollte nach Darstellung des Klägers selbst die Details seiner finanziellen Situation, etwa des Verkaufs an K, und der zu treffenden Anlage nicht kennen.

Ebenso wenig bedurfte es einer Klärung der Darstellung der Beklagten zu 1. und 3., welche Unterlagen vor dem Gespräch vom 24.10.2001 für den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. vorbereitet worden sind. Denn daraus ergibt sich keine hinreichende Grundlage für Rückschlüsse auf die Frage, ob und in welchem Umfang er diese Unterlagen in dem Gespräch denn auch benutzt oder übergeben hat.

3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers und des früheren Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie der unstreitigen weiteren Umstände steht hier - als Grundlage für eine Verneinung von Schadensersatzansprüchen des Klägers ausreichend - zu Gunsten der hierzu beweisbelasteten Beklagten zu 1. und 3. fest, dass der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung auch dann gezeichnet hätte, wenn die Aufklärung pflichtgemäß erfolgt wäre.

a) Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist ohne weiteres, insbesondere unabhängig vom Vorliegen eines sogenannten Entscheidungskonflikts beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 28 und 33). Die sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Tz. 40; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 28). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11, Tz. 20; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 29). Der Kausalitätsvermutung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat. Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, den Beweis zu erbringen, wie er auf den Hinweis, wenn er denn gegeben worden wäre, reagiert hätte. Der Aufklärungspflichtige dagegen hätte wenig zu befürchten, wenn er sich bei Verletzung seiner Hinweispflicht darauf zurückziehen könnte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Dadurch würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt.

Bei der Klärung der Frage, wie sich der Anleger hypothetisch bei Fehlen der Pflichtverletzung, also ordnungsgemäßer richtiger und vollständiger Aufklärung entschieden hätte, kommt insbesondere den Anlagezielen des Anlegers Bedeutung zu. Hierzu gehört etwa das Anlageziel der Steuerersparnis. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Chancen, Risiken und Kosten zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass diese Chancen, Risiken und Kosten für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 53 für Rückvergütungen).

Rückschlüsse auf das hypothetische Anlegerverhalten können sich auch aus weiteren Hilfstatsachen ergeben, etwa Erklärungen des Anlegers im Zusammenhang mit der Anlage. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 50).

b) Dass sich der Kläger an dem Medienfonds in dem tatsächlich erfolgten Umfang auch dann beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, ergibt sich hier aus folgenden Gesichtspunkten:

Der Kläger sah sich der Frage der Versteuerung seines im Jahr 2001 außerordentlich hohen zu versteuernden Einkommens in einer Größenordnung bis 40.000.000,00 DM aus dem Verkauf von P6 an K gegenüber. Für die Bezahlung einer daraus resultierenden Steuerschuld standen ihm, wie die vom Kläger angegebenen Zahlen und vorliegenden Dokumente zeigen, ausreichende Barmittel nicht zur Verfügung. Ihm ging es nach eigener Darstellung darum, dieses zu versteuernde Einkommen "platt zu machen", also bis zum Ende des Jahres 2001 eine Anlageform zu finden, die ihm durch hohe anfängliche Verlustzuweisungen und spätere Gewinnzuweisung eine Verteilung des zu versteuernden Einkommens über mehrere Folgejahre ermöglichte. Ziel sollte es letztlich sein, durch eine steueroptimierte Gestaltung den Verkaufserlös langfristig sicher, etwa in Immobilienfonds, anzulegen.

Vor diesem Hintergrund wandte sich der Kläger an die Beklagten. Dieser Kontaktaufnahme war die Empfehlung der Schwester des Klägers vorausgegangen, die ihm von ihren guten Erfahrungen bei der Vermögensverwaltung durch die Beklagte zu 1. berichtet hatte. Diesem Rat seiner älteren Schwester, einer schon seinerzeit angesehenen und erfolgreichen Betriebswirtin mit dem Forschungsschwerpunkt Familienunternehmen, vertraute der Kläger und setzte ihren Rat zur Kontaktaufnahme zeitnah um. In dem Gespräch vom 24.10.2001 war der Kläger von dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. beeindruckt, etwa seinem außerordentlich großen Büro mit der Ledercouch und seiner elektronischen Aktenverwaltung.

Soweit der Kläger zu seinem Anlageziel angegeben hat, er habe den Erlös aus dem Verkauf von P6 sicher anlegen wollen, um sorglos leben zu können und aus der damaligen Erkenntnis, nicht weiter verantwortlich unternehmerisch mit P6 tätig sein zu wollen, und das ererbte Vermögen für seine Familie sichern zu wollen, beschreibt er damit sein damaliges Anlageziel jedenfalls verkürzt und unvollständig. Der Kläger wusste und wollte zunächst durch einmalig hohe Verlustzuweisungen das einmalig hohe zu versteuernde Einkommen neutralisieren, so dass für ihn geringe Steuerzahlungen anfielen. Die bei einer Versteuerung nur im Jahr 2001 anfallenden Steuerzahlungen konnte er aus eigenen Barmitteln nicht aufbringen; ein unmittelbarer Verkauf der Beteiligung an K war ihm nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund ist allerdings verständlich, wenn der Kläger in der Rückschau in Kenntnis der Entwicklung seiner Investition seine Beteiligung an dem Filmfonds bedauert. Das bedeutet aber nicht, dass er für den Fall der vollständigen und richtigen Information über die mit seiner Beteiligung verbundenen Risiken im Jahr 2001 diese nicht gezeichnet hätte. Im Gegenteil hätte der Kläger die Investition wie geschehen gleichwohl vorgenommen. Denn der Kläger musste eine vergleichbare Beteiligung an einem Medienfonds vornehmen, denn nur diese ermöglichte ihm die Lösung seiner steuerlichen Probleme. Dazu war er - wie auch seine anderen Beteiligungen an Windkraft- und Medienfonds anderer Anbieter aus dem Jahr 2001 in einer vergleichbaren Größenordnung belegen und ebenso seine Anfrage an die Beklagte zu 1. vom Dezember 2001 nach weiteren Produkten mit hohem steuerlichen Verlustzuweisungspotenzial - bereit, für die Steuervorteile die unternehmerischen Risiken in Kauf zu nehmen, die bei dem Filmfonds hier in nicht anderer Weise als bei anderen Medienfonds bestanden. Dabei bestand gerade zur Beklagten zu 1. und dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. aus den dargestellten Gründen ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dass der Kläger von unternehmerischen Investitionen zudem nicht grundsätzlich Abstand genommen hatte, wird belegt durch seine im April 2006 erfolgte Übernahme des Landmaschinenherstellers X GmbH.

Die vorgenannten Umstände tragen zusammen den Schluss darauf, dass der Kläger den zutreffenden Rat oder Hinweis auf die Chancen und Risiken seiner Beteiligung an dem Filmfonds unbeachtet gelassen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger noch keine Erfahrung mit Medienfonds hatte, denn er sah sich einmalig einer besonderen Einkommenssituation gegenüber.

V. Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kreditvergabe und den Änderungen der Darlehensverträge.

1. Der Darlehensgeber ist als solcher nicht verpflichtet, die finanzielle Situation des Darlehensnehmers oder die Rentabilität der Darlehensaufnahme zu prüfen; beides obliegt dem Darlehensnehmer selbst. Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflichten können in Ausnahmefällen dann entstehen, wenn der Darlehensgeber innerhalb seines Verantwortungsbereichs erkennbar einen konkreten Wissensvorsprung über Umstände hat, deren Kenntnis der Darlehensnehmer nicht ohne weiteres erlangen kann und dies auch erkennen kann, oder wenn der Darlehensnehmer offensichtlich unerfahren ist und erkennbar unsinnige Transaktionen vornehmen will. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Investitionsmodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet (BGH, Urt. v. 21.09.02010 - XI ZR 232/09, Tz. 17 f.). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Projektinitiator als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 41; BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08, Tz. 30; BGH, Urt. v. 29.06.2010 - XI ZR 104/08, Tz. 16).

In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts können sich die Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist (BGH, Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 50 ff.; BGH, Urt. v. 19.09. 2006 - XI ZR 204/04, Tz. 23; BGH, Urt. v. 29.06.2010 - XI ZR 104/08, Tz. 12). Dabei ist die Frage der Evidenz objektiv zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte; die Frage nach der Kenntnis der Bank stellt sich erst im Zusammenhang mit der - ihr obliegenden - Widerlegung der Vermutung. Die Beweiserleichterung tritt dagegen bereits dann ein, wenn rein objektiv eine evidente arglistige Täuschung vorliegt (BGH, Urt. v. 21.09.02010 - XI ZR 232/09, Tz. 18).

2. Daran gemessen scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1. hier deshalb aus, weil wie dargelegt keine Täuschung des Klägers durch den Prospekt vorliegt und eine Täuschung durch Berater, insbesondere durch den Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2., nicht feststeht. Zudem steht wie dargelegt fest, dass sich der Kläger gleichwohl durch die Beklagte zu 1. finanziert an dem Filmfonds wie geschehen beteiligt hätte.

VI. Bestehen danach Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen der kreditfinanzierten Beteiligung an dem Filmfonds schon dem Grunde nach nicht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Schadensberechnung des Klägers in einzelnen Punkten nicht schlüssig vorgetragen ist.

1. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Anlageschadens mit einer Höhe von vier Prozent Zinsen p.a. nicht ausreichend vorgetragen.

a) Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 64; BGH, Urt. v. 09.05.2000 - XI ZR 159/99). Ihm kommt dabei die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH, Urt. v. 02.12.1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144; BGH, Urt. v. 30.11.1979 - V ZR 23/78, WM 1980, 85; BGH, Urt. v. 08.11.1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129). Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2002 - II ZR 355/00; BGH, Urt. v. 30.11.1979 - V ZR 23/78, WM 1980, 85). Das rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075). Der Anleger muss vielmehr darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 18.02.2002 - II ZR 355/00; BGH, Urt. v. 30.11.2001 - VIII ZR 70/00). Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anlageziele des Klägers bei der Schätzung der erzielbaren Rendite berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - III ZR 350/04; BGH, Urt. v. 08.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 65). Ein auf den möglichen Ertrag von festverzinslichen Wertpapieren gestützter Zinsschaden ist nicht ersatzfähig, wenn naheliegt, dass der Anleger bei zutreffender Beratung eine andere steueroptimierte Anlage gewählt hätte (OLG Naumburg, Urt. v. 01.02.2012 - 5 U 187/11, Juris).

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - XI ZR 360/11, Tz. 18; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 64). Denn die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate weisen selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. aus, so dass selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.

b) Daran gemessen ist hier die Schätzung der Mindesthöhe eines entgangenen Anlagezinses nicht möglich. Einmal hat der Kläger vergleichbare Geldbeträge ab den Jahren 2001 in andere Windkraft- und Filmfonds investiert, die eine recht unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung genommen haben. Zum anderen hat der Kläger Teile des Verkaufserlöses auch unternehmerisch genutzt, nämlich in die X GmbH investiert. Hinzu kommt, dass der Kläger hier Zahlungen zur Rückführung von Krediten an die Beklagte zu 1. vorgenommen hat, die notwendig wurde, weil die Annahme des Klägers, die kreditfinanzierte Beteiligung an dem Filmfonds werde sich von selbst tragen, fehlging. Danach fehlt es für die Annahme, der Kläger hätte den in den Filmfonds investierten Geldbetrag alternativ konservativ investiert, an einer Grundlage.

2. Soweit der Kläger bei der Berechnung des entgangenen Gewinns auf das in den Filmfonds investierte eingesetzte eigene Kapital in Höhe von 3.895.000,00 EUR eine festverzinsliche Anlage über sieben Jahre zu Grunde legt, fehlt auch für die Annahme der Anlagedauer von sieben Jahren eine ausreichende Grundlage. Dass der Kläger diesen Geldbetrag für die Dauer von sieben Jahren konservativ investiert hätte und nicht anderweitig mit höherer Renditeerwartung genutzt hätte, liegt angesichts des vorbeschriebenen Anlageverhaltens im Übrigen fern.

3. Der Geschädigte kann den Schaden allerdings auch konkret berechnen. Um den konkreten Schaden geltend zu machen, muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte. Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Tz. 67).

Hier begehrt der Kläger ersichtlich nur eine abstrakte Schadenschätzung nach den oben erörterten Grundsätzen, denn er stellt auf die übliche Rendite ab.

4. Danach bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob und in welchem Umfang der Kläger anrechenbare außergewöhnliche Steuervorteile (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2010 - III ZR 336/08, Tz. 36 und 45) erzielt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. und 3. bliebe jedenfalls außer Betracht, dass der Kläger in Folge einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen oder gar keiner Besteuerung unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2010 - III ZR 336/008, Tz. 52 ff.).

VII. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwertung seines Aktiendepots durch die Beklagte zu 1. gegen diese zu. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3. kommen insoweit schon nicht in Betracht.

1. Ansprüche aus diesem Lebenssachverhalt, die im Verhältnis zu den vorstehend geprüften Ansprüchen im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an dem Filmfonds im Jahr 2001 nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff einen anderen Streitgegenstand bilden, macht der Kläger - wie eine sinnvolle Auslegung der Klagebegehren und der in der Klageschrift zur Begründung verwandten Formulierungen ausgehend von der Annahme, dass der Kläger keinen unzulässigen, weil unbestimmten Antrag aufgrund einer verdeckten Teilklage stellen will, ergibt - hilfsweise für den Fall geltend, soweit Ansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung nicht bestehen.

2. Die Beklagte zu 1. hat mit der Verwertung des ihr wirksam verpfändeten Aktiendepots keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Die Voraussetzungen für eine Verwertung des Aktiendepots durch die Beklagte zu 1. gemäß Ziffer 4 Abs. 2 der Verpfändungsvereinbarung lagen vor. Denn die Beklagte zu 1. hatte gegen den Kläger fällige durchsetzbare Ansprüche auf Rückzahlung des offenen Kredits, wie zur Widerklage der Beklagten zu 1. noch vertieft wird. Dem Kläger standen gegen die Beklagte zu 1. auch wie dargelegt keine Gegenansprüche wegen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Filmfonds zu.

3. Auch die Durchführung der Verwertung an sich ist nicht zu beanstanden. Allerdings darf die Verwertungsbefugnis nur unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Sicherungsgebers ausgeübt werden; dies kann es gebieten, dem Sicherungsgeber vor der Verwertung eine angemessene Frist zur Rückführung der besicherten Forderung oder zur anderweitigen Nachbesicherung einzuräumen sowie die Verwertung anzudrohen und erst nach Fristablauf vorzunehmen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 04.03.2004 - 5 U 18/03, Juris Rn. 34 f.).

Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der Beklagten zu 1. hier. Die Beklagte zu 1. hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 22.12.2009 (Anlage K18, Anlagenheft II) zur Rückzahlung des verbliebenen Kreditbetrags von 704.963,53 EUR bis zum 30.12.2009 aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.01.2010 hatte die Beklagte zu 1. darauf hingewiesen, dass sie das Depot verwerten werde, wenn der Kläger die offenstehende Forderung zuzüglich Zinsen nicht bis zum 25.01.2010 eingehend ausgleiche. Damit hatte der Kläger mehr als einen Monat Zeit, die Verwertung des Aktiendepots abzuwenden.

4. Soweit der Kläger in den Raum stellt, die Beklagte zu 1. habe das Aktiendepot zur Unzeit verwertet, zeigt sein Sachvortrag ebenfalls keine Pflichtverletzung auf, etwa dass die Verwertung der Aktien unter Börsenkurs erfolgt wäre. Seinem Vortrag, die Aktien seien mindestens 500.000,00 EUR wert gewesen, lässt sich nicht entnehmen, für welche Aktien genau die Beklagte zu 1. bei der Verwertung einen zu geringen Wert angenommen hat, und auch nicht, auf welchen Wert der Kläger bei seiner Darstellung abstellt. Danach ist auch ein Schaden nicht schlüssig vorgetragen.

VIII. Dem Kläger stehen schließlich auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 3. wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einigung über die steuerliche Bewertung mit der Finanzverwaltung zu.

1. Ansprüche aus diesem Lebenssachverhalt, insbesondere der Beschlussfassung des Filmfonds im Jahr 2010, die im Verhältnis zu den vorstehend geprüften Ansprüchen im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an dem Filmfonds im Jahr 2001 nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs einen anderen Streitgegenstand bilden, macht der Kläger - wie eine sinnvolle Auslegung der Klagebegehren ergibt - ebenfalls hilfsweise für den Fall geltend, soweit Ansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung des Filmfonds nicht bestehen. Demgegenüber bedarf es einer Abgrenzung zu dem unter VII. verneinten Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung bei der Verwertung des Aktiendepots nicht, denn die aus diesen beiden Lebenssachverhalten geltend gemachten Ansprüche übersteigen die mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche nicht.

2. Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss der achten ordentlichen Gesellschafterversammlung über die Annahme der geänderten steuerlichen Behandlung, wie sie sich aus den in Folge der Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheiden ergibt, ist bestandskräftig, selbst wenn er unter Verstoß gegen die Regelungen in § 14 des Gesellschaftsvertrags (Anlage B1-22, Bl. 422 f. d.A.) zu Stande gekommen ist. Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung lagen hier nicht vor. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 10.06.2010 (Anlage K23, Anlagenheft II) einer schriftlichen Abstimmung widersprochen, so dass es an der in § 14 Abs. 8 S. 2 a.E. des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Zustimmung aller Gesellschafter fehlte, auf die § 4 Abs. 4 des Treuhandvertrags (Anlage K10, Anlagenheft II) zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. Bezug nimmt.

Gleichwohl kann sich der Kläger auf diesen formellen Fehler bei der Beschlussfassung nicht berufen und ebenso nicht darauf, der Beschluss sei inhaltlich fehlerhaft gewesen, weil er eine unzutreffende Beurteilung der steuerlichen Rechtslage durch die Finanzverwaltung gebilligt habe. Denn der Kläger hat den Beschluss nicht, wie es in § 14 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen ist, innerhalb eines Monats angefochten. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung der Mängel durch den Kläger verwirkt ist.

Durch § 14 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags ist abweichend von § 119 HGB zulässig vereinbart, dass Beschlussmängel und Nichtigkeit mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden müssen. Eine solche Regelung ist zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1977 - II ZR 217/75, Juris Rn. 14), soweit - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG die Anfechtungsfrist nicht unter einen Monat verkürzt ist.

Danach bedarf die Frage der steuerlichen Bewertung von Medienfonds (vgl. FG München, Gerichtsbescheid v. 08.04.2011 - 1 K 3669/09, Juris Rn. 48 f., 65; s.a. Weber/Bulach, BKR 2009, 504) keiner Vertiefung.

IX. Die Beklagten zu 1. und 3. haften dem Kläger auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Zeichnung, der Kreditfinanzierung und deren Verlängerung, der Einigung mit der Finanzverwaltung oder der Verwertung des Aktiendepots. Namentlich die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB oder auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

B. Widerklage der Beklagten zu 1.

Die Widerklage der Beklagten zu 1. ist begründet. Der Beklagten zu 1. steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensforderung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, 2 BGB aus dem Darlehensvertrag vom 19.11.2003 (Anlage K17, Anlagenheft II) in Höhe von 341.204,59 EUR zu.

Das Darlehen war zum 30.12.2009 zur Rückzahlung fällig.

Der Kläger ist der von der Beklagten zu 1. schlüssig vorgetragenen Restforderung nicht erheblich entgegengetreten.

Zur Darlegungslast gilt insoweit (BGH, Urt. v. 22.01.2013 - XI ZR 471/11, Tz. 9; BGH, Urt. v. 22.01.2013 - XI ZR 472/11, Tz. 9): Der Bank als Anspruchstellerin obliegt die Darstellung des als kausale Saldoforderung nach § 355 Abs. 3 HGB zu bewertenden Anspruchs, also auch zu den in den Saldo eingestellten Aktiv- und Passivposten konkret vorzutragen. Sie kann sich dabei entweder darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun oder, sofern sie diesen Weg nicht gehen kann oder will (etwa weil es zu einem bestätigten Rechnungsabschluss nicht gekommen oder ein solcher nicht zu beweisen ist), die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen darlegen. Dabei hat sie unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann.

Hier hat die Beklagte zu 1. die Kontoentwicklung durch die Kontoverdichtung WK1-1 umfassend vorgetragen. Inwieweit diese im Einzelnen fehlerhaft sein soll, hat der Kläger, der in der Klageschrift selbst noch von einem geringfügig höheren Anspruch der Beklagten zu 1. ausgegangen ist, nicht vorgetragen, ebenso wenig weitere Erfüllungshandlungen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 497 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

C. Widerklage der Beklagten zu 3.

Die Widerklage der Beklagten zu 3. ist begründet. Der Beklagten zu 3. steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 98.829,96 EUR aus § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags zu. Die Beklagte zu 3. hat für den Kläger in dieser Höhe wegen einer Steuerschuld des Filmfonds einen entsprechenden Betrag vorgeschossen.

Dem Anspruch stehen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3. gegenüber dem Kläger wie dargelegt nicht entgegen. Mit einem Prospekthaftungsanspruch gegen den Treuhandgesellschafter kann der Anleger ohnehin nicht gegen den Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufrechnen. Insoweit ist von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen, denn der Anleger soll durch die Zwischenschaltung eines Treuhänders nicht besser gestellt werden als im Falle einer direkten Beteiligung (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 271/08, Tz. 27; BGH, Urt. v. 24.07.2012 - II ZR 297/11, Tz. 32; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - III ZR 150/11, Tz. 28 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - III ZR 279/11, Tz. 23).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit der Zahlungsaufforderung vom 17.08.2010 zum 31.08.2010 (Anlage WK3-2, Anlagenheft III).

D. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 17.01.2013 und 20.02.2013 sowie der Beklagten zu 1. und 3. vom 10.01.2013 haben keinen Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, weil deren Voraussetzungen gemäß § 156 ZPO nicht vorliegen. Soweit die Schriftsätze neuen oder ergänzenden Sachvortrag enthalten, ist dieser für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Dies gilt insbesondere für das vor Schluss der mündlichen Verhandlung von den Beklagten zu 1. und 3. unter Verstoß gegen §§ 138 Abs. 1, 282 Abs. 1 und 2 ZPO zurückgehaltene Schreiben des Klägers vom 15.10.2001, nunmehr vorgelegt als Anlage B1-26 (Bl. 607 d.A.), in dem dieser auf ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und den Aktenvermerk vom 02.10.2001 Bezug nehmen soll. Das gilt ebenso für die als Anlage K51 (Bl. 653 d.A.) vorgelegte Ankündigung der Beklagten zu 3., den nach Liquidation des Filmfonds bestehenden Auszahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 52.899,89 EUR mit dem mit ihrer Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch verrechnen zu werden.

E. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

F. Streitwert

Klageantrag zu 1. 3.895.000,00 EURKlageantrag zu 2. (Mindestwert der verlorenen Wertpapiere 500.000,01 EURHilfsantrag wegen der Linearisierung der Schlusszahlungen 2.285.553,17 EURHilfsantrag des Aktiendepots 136.360,34 EURWiderklage der Beklagten zu 1. 341.204,59 EURWiderklage der Beklagten zu 3. 89.829,96 EURzusammen 7.247.948,07 EUR

Beim Klageantrag zu 1. erhöhen die kapitalisierten Zinsen den Streitwert nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2012 - XI ZR 424/10, Tz. 14). Die für erledigt erklärten Klageanträge zu 3. und 4. sind mit den Widerklageanträgen der Beklagten zu 1. und 3. wirtschaftlich identisch und erhöhen den Streitwert nicht. Die Hilfsanträge sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG streitwerterhöhend.






LG Köln:
Urteil v. 28.02.2013
Az: 15 O 576/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eef2b8993a56/LG-Koeln_Urteil_vom_28-Februar-2013_Az_15-O-576-11




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