Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 12. Juli 2001
Aktenzeichen: 23 W 530/00

(OLG Hamm: Beschluss v. 12.07.2001, Az.: 23 W 530/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.053,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 2000 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 DM.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Die im angefochtenen Beschluss gegen die Beklagte in Ansatz gebrachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld (insgesamt 113,20 DM) des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind insgesamt erstattungsfähig und daher zu Recht festgesetzt worden.

Diese Auslagen sind Teil der prozessnotwendigen Kosten des Ausgangsrechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO, weil der Klägerin auch bei Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts mit ihrer Prozessvertretung Kosten mindestens in dieser Höhe für die erforderliche unmittelbare persönliche Sachstandsunterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten entstanden wären (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Problematik im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines sog. "Distanzanwalts" nach Wegfall der Lokalisierung (§ 78 Abs. 1 ZPO n.F.) bedarf hier daher keiner weiteren grundsätzlichen Erörterung (vgl. hierzu OLG Hamm in OLGReport 2001, 185, 186). Zu berücksichtigen sind insoweit:

Fahrtkosten von B nach

Münster und zurück (2 x 90 km à 0,40 DM): 72,00 DM

Nachteilsentschädigung gemäß § 2 Abs. 3

ZSEG (3 Stunden à 4,00 DM ): 12,00 DM

c) Zehrgeld: 6,00 DM

d) Unkostenpauschale: 40,00 DM

insgesamt: 130,00 DM

Die Beschwerde der Beklagten hat aber insoweit Erfolg, als sie die Ausgleichung der in Höhe von 140,00 DM angefallenen Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO geltend macht. Entsprechend der von der Klägerin gemäss Ziffer 4 des Prozessvergleichs der Parteien vom 19.07.2000 zu 1/3 zu übernehmenden Kosten des Vergleichs verringert sich ihr Erstattungsanspruch dementsprechend um den Betrag von 46,67 DM auf nunmehr 3.053,20 DM (bislang festgesetzt: 3.099,87 DM ./. 46,67 DM). Auch ohne ausdrückliche nunmehr mit der Beschwerde nachgeholte Anmeldung dieser Gebühr durch die Beklagte hätte die Rechtspflegerin diese im angefochtenen Beschluss in die Kostenausgleichung einbeziehen müssen, da die Klägerin die Differenzprozessgebühr angemeldet hatte und die Rechtspflegerin diese auch berücksichtigt hat. Die Differenzprozessgebühr ist als Aktgebühr gleichermaßen zugunsten der Prozessbevollmächtigten beider Parteien angefallen und daher gemäß § 242 BGB bei Anmeldung nur durch eine Partei für beide in den Grenzen des § 308 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Zumindest hätte es der Rechtspflegerin oblegen, der Beklagten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses im Rahmen eines entsprechenden rechtlichen Hinweises die Möglichkeit zu geben, ihren Kostenausgleichungsantrag entsprechend zu erweitern. Das schlichte Übergehen der Differenzprozessgebühr auf einer Seite stellt unter den gegebenen Umständen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO dar. Dieser Verfahrensfehler muss hier aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin führen, da die Kostenausgleichung im vorliegenden Beschluss abschließend ohne weitere Ermittlungen erfolgen kann (§ 540 ZPO analog).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung (§§ 12 GKG, 3 ZPO) trägt dem Abänderungsinteresse der Beklagten Rechnung.






OLG Hamm:
Beschluss v. 12.07.2001
Az: 23 W 530/00


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