Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. April 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 116/04

(BPatG: Beschluss v. 13.04.2005, Az.: 26 W (pat) 116/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 21 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der für die Waren Couvercles pour essoreuses à salade, r‰pes, recipients pour la cuisine, plats, boîtes, carafes et bols; tous les produits precites en metaux precieux ou en plaque.

Couvercles pour essoreuses à salade, r‰pes, recipients pour la cuisine, plats, boîtes, carafes et bols; tous les produits precites ni en metaux precieux ni en plaque.

bestimmten dreidimensionalen IR-Marke 777 504 wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt.

Gemessen an den von der Rechtsprechung zu Warenformmarken aufgestellten Anforderungen fehle der Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Sie bestehe (nur) aus der naturgetreuen Abbildung einer Abdeckung bzw eines Deckels für die beanspruchten Waren und weise keine nennenswerten charakteristischen Besonderheiten auf, die eine Unterscheidbarkeit von gleichen Produkten anderer Hersteller gewährleisten könnten. Bei der mittig auf dem beanspruchten Deckel angeordneten S-förmigen Erhebung handele es sich um ein funktionell bedingtes Gestaltungselement, das den Fingern beim Greifen lediglich einen besseren Halt als etwa bügelförmige Griffe ermögliche.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle. Dort hat sie bereits die Ansicht vertreten, dass die Form der dreidimensionalen Marke nicht von technischen Erfordernissen bestimmt sei und über darüber hinausgehende gestaltende Elemente verfüge, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Abdeckungen sehe. Eine Abdeckung bzw ein Deckel für die genannten Waren benötige keineswegs eine S-förmige Erhebung auf der Oberfläche. Vielmehr wiesen die herkömmlichen Deckel einen bügelförmigen Griff auf, mit dem die Abdeckungen hochgehoben würden. Im Verkehr sei der "MOHA-S-Dekkel" seit Jahren bekannt. Gerade das auf ihm befindliche "S" sei prägnant und damit unterscheidungskräftig.

Demgemäß beantragt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats fehlt der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§§ 113 Abs 1, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Bei der beanspruchten Marke handelt es sich um ein dreidimensionales Gebilde, das als Abdeckung für unterschiedliche im Haushalt verwendete Behälter, Gefäße oder Geräte bestimmt ist. Auch wenn dieser Warenform die grundsätzliche Markenfähigkeit nicht abzusprechen ist (§ 3 MarkenG), so fehlt ihr aber das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG.

Wenngleich an dreidimensionale Warenformen keine strengeren rechtlichen Anforderungen als an andere Markenformen gestellt werden dürfen, ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke, die mit dem äußeren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware übereinstimmt, nicht in der gleichen Weise als betrieblichen Herkunftshinweis beurteilt wie die üblicherweise verwendeten Wortmarken, denn die Form einer Marke wird zunächst nur als funktionale oder ästhetische Gestaltung aufgefasst, so dass im Regelfall nur eine erheblich von der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung die Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl dazu EuG GRUR Int 2002, 531 - Mag Lite Taschenlampen; BGH WRP 2003, 521 - Abschlussstück). Es kommt deshalb darauf an, ob die Marke aus der Sicht des von den jeweiligen Waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers über technischfunktionelle oder über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen (vgl EuGH Mitt 2005, 229, Rdnr 34 - Form einer Flasche).

Ein derart von der Norm oder der Branchenüblichkeit erheblich abweichendes Merkmal besitzt die Marke nicht: Die hierfür von der Markeninhaberin angeführte S-förmige Erhebung auf der Oberfläche der beanspruchten Abdeckung vermag die herkunftshinweisende Funktion nicht zu erfüllen. Aus der Sicht des Verkehrs hat die Erhebung nur die offensichtliche Funktion, ein Anheben oder Drehen des Deckels zu ermöglichen, mit dem die verschiedensten Küchenbehälter oder -gefäße verschlossen oder abgedeckt werden können. Derartige Deckel sind in der Regel bekanntlich mit unterschiedlich gestalteten Griffen wie zB Bügeln oder kugelförmigen und runden Erhebungen versehen. Damit verglichen wirkt die S-förmige Erhebung des Deckels nur als funktionaler, gefällig gestalteter Griff, der dem angemeldeten Gegenstand kein ungewöhnliches Erscheinungsbild verleiht.

Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.

Albert Eder Kraft Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.04.2005
Az: 26 W (pat) 116/04


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