Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juli 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 299/03

(BPatG: Beschluss v. 06.07.2005, Az.: 28 W (pat) 299/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge JELLYMIX für die Waren

"Maschinen für die Herstellung von Produkten der Schokolade- und Süßwarenindustrie; Maschinen zum Dosieren und Mischen von Massen bei der Herstellung von Produkten der Nahrungsmittel- und Süßwarenindustrie".

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle bereits die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in Kenntnis des englischen Begriffes "jelly" für "Gelee" die Wortkombination ohne weiteres als Bestimmungshinweis (Gelee mischen) für die Waren selbst verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der sprachunüblich gebildeten Wortkombination lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle, zumal der inländische Durchschnittskonsument den Gesamtbegriff "jellymix" ohnehin nicht kenne und allenfalls als Phantasiewort verstehen werde, da sich ihm eine sinnvoll beschreibende Bedeutung, z.B. zum Belüften von Süßwarenmassen, nicht unmittelbar erschlösse. Damit entfalle auch ein Freihaltebedürfnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich um eine für die beanspruchten Waren beschreibende Angabe, die zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass sich auch dem deutschen Verkehr, zumal wenn es sich vorliegend im Kontext der beanspruchten Waren weitgehend um Fachverkehr handelt, die als Marke beanspruchte Wortzusammensetzung aus den englischen Begriffen "jelly" (Gelee) und "mix" (auch im deutschen geläufiges Kürzel für Mixtur, Mischung) in ihrer Gesamtheit zwanglos im Sinne von "Geleemischung" bzw. "Gelee mischen" erschließt, was in bezug auf die Waren nichts anderes bedeutet, als diese geeignet bzw. dazu bestimmt sind, solche Geleemischungen herzustellen. Zwar ist richtig, dass diese Wortkombination bislang lexikalisch nicht nachweisbar ist. Doch wird sie im Verkehr bereits im Zusammenhang mit Marmeladen und Konfitüren verwendet, wie ein Blick ins Internet zeigt (zB "Orange Jelly Mix, Cherry Jelly Mix, Jelly Mix Dessert" www.pkfoods.co.uk/products). Im übrigen ist die Kombination von "jelly" mit Substantiven völlig sprachüblich, wie vergleichbare Wortbildungen, etwa jelly bear, jelly baby (= Gummibärchen) und jelly fruit (= Geleefrucht) (vgl. Lück, Großwörterbuch des Lebensmittelwesens, 4.Aufl. 2002, S. 396 f..) zeigen. Dass zwischen dem beanspruchten Markenwort und den beanspruchten Waren aus dem Bereich der Süßwarenindustrie ein unmittelbarer und konkreter Sachbezug besteht, ergibt sich bereits aus dem Warenverzeichnis, wo von "Mischen von Massen" die Rede ist, sowie besonders deutlich aus dem Internetauftritt der Anmelderin selbst, wenn es auf ihrer Homepage in bezug auf die Waren heißt: (www.chocotech.de/wDeutsch/body_indexhome.php): "Kontinuierlicher Laborkocher Typ ...ist geeignet für alle Massen, Karamell, Fruchtpulpen, Zuckermassen und zuckerfreie Rezepturen ... zum Mixen, Auflösen, Kochen unter Vakuum, Karamellisieren, Vakuumieren, Dosieren und Mixen von flüssigen Aromen und Farben" und: "mit Jellymix bietet Chocotech ein automatisches Misch- und Dosiersystem für ..."

In markenrechtlicher Hinsicht sei noch auf die Rechtsprechung des EuGH (insbes. GRUR 2004, 680 - biomild) hingewiesen, wonach die bloße Aneinanderreihung beschreibender Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke führen kann, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen führen können. Das ist wie ausgeführt vorliegend der Fall, da sich dem Verkehr selbst in der Wortkombination der Bedeutungsgehalt von "Geleemischung" oder "Gelee mischen" als reine Bestimmungsangabe geradezu aufdrängt, zumal es absolut gängige Praxis ist, beschreibende Angaben mit dem Anhängsel "mix" zur versehen. Markenregisterrechtlich tragen diese Feststellungen ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis in sich. Dementsprechend sind auch bereits zahlreiche ähnliche Wortzusammensetzungen von der Eintragung ausgeschlossen worden (vgl. 28 W (pat) 232/02 - Scomber Mix; 32 W (pat) 087/97 - Turbomix; 24 W (pat) 292/94 - Ecomix;).

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, worauf die Markenstelle allein abgestellt hat, lässt der Senat dahingestellt.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.07.2005
Az: 28 W (pat) 299/03


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