Landgericht Köln:
Urteil vom 30. Januar 2004
Aktenzeichen: 81 O 249/02

(LG Köln: Urteil v. 30.01.2004, Az.: 81 O 249/02)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, Herstellerin der Handtaschen der

Marke Hermès zu sein; insbesondere diejenigen Handtaschen

von Hermès, die unter den Bezeichnungen Kelly und Birkin

veräußert würden, seien berühmt - auf ihre

diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen - und

als Klassiker noch heute von besonderer wettb ewerblicher

Eigenart.

Sie sieht die Eigenart der Kelly in folgenden Merkmalen

begründet:

eine bauchige, gleichzeitig leicht trapezförmige Form,

die etwas an eine Schul- oder Aktentasche erinnert;

ein einzelner Griff, der ähnlich wie bei einer

Aktentasche oben an der Tasche angebracht ist;

eine gerade Lasche angebracht ist, die den oberen Bericht der

Taschenvorderseite bedeckt und die von einem horizontalen

"Taschengürtel" gehalten wird; in Höhe des

Taschengürtels ist die Lasche auf beiden Seiten rechteckig

ausgeschnitten;

der Taschengürtel ist zweigeteilt; beide Teile dieses

Gürtels verlaufen jeweils vom äußeren Rand der

Taschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die

Vorderseite und werden dort mit einem Verschlußelement

zusammengehalten; der Verschluß kann zusätzlich mit

einem Schloss gesichert werden.

In Bezug auf Birkin stellt sie auf folgende Merkmale ab:

auffallend schmaler oberer Rand; seitlich betrachtet wirkt

die Tasche beinahe dreieckig,

zwei Griffe: ein Griff ist mit zwei Befestigungspunkten im

oberen Bereich der Taschenvorderseite, der andere Griff ist in

gleicher Weise und in gleicher Höhe an der

Taschenrückseite angebracht,

eine nach unten hin dreigeteilte Lasche, die den oberen

Bereich der Taschenvorderseite bedeckt und von einem horizontalen

"Taschengürtel" gehalten wird; die Lasche ist an den Seiten

in Höhe des Taschengürtels und auch im Bereich der

Griffbefestigungen ausgeschnitten. In Höhe dieser

Ausschnitte sind auf der Taschenvorderseite selbst zwei Haken

angebracht,

der Taschengürtel ist zweigeteilt; wie beim Modell

"Kelly" verlaufen beide Teile des Gürtels jeweils vom

äußeren Rand der Taschenrückseite durch den

Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit

einem Verschlusselement zusammengehalten. Abweichend vom Modell

"Kelly" wird der Gürtel jedoch zusätzlich von den zuvor

erwähnten Haken "gehalten". Auch beim Modell "Birkin" ist

eine zusätzliche Sicherung des Verschlusselements durch ein

Schloss vorgesehen.

Soweit die Beklagte auf ähnlich aussehende andere Taschen

verweise, sei dieser Einwand unerheblich, denn entweder seien die

Hinweise zu unspezifiziert oder die Produkte seien nicht auf dem

bundesdeutschen Markt präsent. Im übrigen gehe sie

gegen eine Vielzahl von Nachahmern vor und es sei

anerkanntermaßen nicht schädlich, wenn es einem

Verletzten nicht auf einen Schlag gelinge, den Vertrieb aller

Nachahmungen zu unterbinden.

Sie vertritt die Auffassung, die im Antrag wiedergegebenen

Taschen, die die Beklagte verkauft habe, wiesen praktisch alle

vorgenannten Elemente auf. Die Beklagte verhalte sich damit u.a.

deshalb unlauter, weil sie damit den guten Ruf dieser Taschen

ausbeute.

Zu ihrer Aktivlegitimation weist sie auf ihre

Handelsregistereintragung sowie auf das Organigramm der

Unternehmensgruppe Hermés hin; die früher einmal

aufgestellte Behauptung der Fa. Hermés International,

ihrerseits Herstellerin zu sein, beruhe auf einem

Informationsirrtum der Prozessbevollmächtigten und werde

nicht mehr wiederholt. Hermés International sei aber

unabhängig von der Klägerin aktivlegitimiert, denn

dieses Unternehmen sei innerhalb der Unternehmensgruppe für

den Vertrieb zuständig.

Sie beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis

zu EUR 250.000,- zu unterlassen,

Damen-Handtaschen - wie nachstehend

fotografisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem

Leder bzw. Oberflächenmaterial -, feilzuhalten, zu bewerben,

anzubieten und/oder sonstwie in Verkehr zu bringen:

Es folgen Abbildungen von 2

Handtaschen

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

in welchem Umfang sie Handlungen

gemäß I.1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage

eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach

Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der

Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des

Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten,

Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter

Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich

sind.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die

unter Nr. I.1. genannten Handlungen erlitten hat oder noch erlei

den wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten das Bestehen eines

Wettbewerbsverhältnisses und halten die Klägerin nicht

für aktiv legitimiert.

In der Sache leugnen sie eine wettbewerbliche Eigenart der

Taschen von Hermès und meinen jedenfalls, mit

Rücksicht auf die tatsächliche Marktsituation scheide

ein unlauteres Verhalten ihrerseits aus.

Die Akten 81 O 74 (Retent), 135, 142, 198, 209/02 und 45/03

Landgericht Köln sind zur Information Gegenstand der

mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und

Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch dann, wenn sie

Herstellerin der fraglichen Taschen ist, nicht wie begehrt

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, weil die

Beklagte schon deshalb keine Unterlassung schuldet, weil der

Vertrieb der streitgegenständlichen Taschen nicht unlauter

ist, § 1 UWG.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Umstand, dass die

Nachahmung von nicht sonderrechtlich geschützten Objekten

grundsätzlich frei möglich ist und zwar auch dann, wenn

die Nachahmung mit 100%iger Identität erfolgt; nur vor

diesem Hintergrund macht die Existenz von Sonderschutzrechten

Sinn, auf die sich die Klägerin für keine ihrer Taschen

berufen kann.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind z.B. dann anzunehmen, wenn

das nachgeahmte Produkt über Merkmale verfügt, die

geeignet sind, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen

hinzuweisen (wettbewerbliche Eigenart), und in der Art und Weise

der Nachahmung Umstände festzustellen sind, die die

Übernahme als unlauter erscheinen lassen.

Mit der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass es

sich bei allen vorliegend in Rede stehenden Taschen um solche

handelt, die von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart

verfügen, sodass sie grundsätzlich auch im Rahmen des

§ 1 UWG schutzfähig sind; nähere Darlegungen

erübrigen sich an dieser Stelle aber deshalb, weil es wegen

der noch abzuhandelnden Besonderheiten des Sachverhaltskomplexes

"Hermès Taschen" darauf letztlich ebenso wenig ankommt wie

auf die Erörterung von Unlauterkeitselementen wie

vermeidbare Herkunftstäuschung oder Schmarotzen an fremdem

guten Ruf, um die vorliegend nächstliegenden

anzusprechen.

Im "Normalfall" eines Verfahrens, in dem auf Unterlassung des

Vertriebs einer Nachahmung im Wege des ergänzenden

wettbewerblichen Leistungsschutzes angetragen wird, wird

vorgegangen aus der Position des Vermarkters eines Produktes,

welches auf dem Markt präsent ist und dies in einem

spürbaren Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2001

"Noppenbahnen", Leitsatz b)). Es geht hierbei darum, dass -

anders als bei der Nachahmung eines sonderrechtlich

geschützten Produktes - ein Verbot nur ausgesprochen werden

kann, wenn die Nachahmung eine wettbewerbliche Störung zur

Folge hat: "unlauter" bei der Beeinflussung der angesprochenen

Verkehrskreise kann eine Nachahmung nur dann wirken, wenn das

Vorbild nicht völlig unbekannt ist, denn nur dann sind

Herkunftstäuschung und/oder Imagetransfer denkbar.

Üblicherweise entwickelt sich die nach Maßgabe des

soeben Dargelegten erforderliche Bekanntheit des Vorbildes durch

den Markterfolg des in Rede stehenden Produktes; eine effektiv

wirkende Werbung steigert die Menge des Absatzes des jeweiligen

Produktes beim Endverbraucher ebenso wie sonstige Qualitäten

seinen Ruf festigen.

Bei den Hermès - Taschen liegt der Fall anders.

Es handelt sich bei ihnen um Produkte der höchsten

Luxusklasse, ohne dass sich aus den deshalb naturgemäß

relativ geringen Absatzzahlen ein Hindernis für die Annahme

der Schutzfähigkeit ergäbe; überraschend - aber

auch noch nicht entscheidend - ist immerhin, dass die

Klägerin in bisher keinem Verfahren auch nur annähernd

eine Umsatzzahl für die Taschen genannt hat.

In diesen Zusammenhang passt es, dass es unstreitig ist, dass

eine Hermès - Tasche - die ohnehin nur in den

Hermès - eigenen Geschäftslokalen verkauft werden -

in aller Regel im Geschäft nicht vorrätig ist und sie

eine ganz außergewöhnlich lange Lieferzeit haben; ein

Normalverbraucher wird deshalb in seinem Leben kaum je eine

Original Hermès - Tasche zu Gesicht bekommen, auch wenn er

sie aus Büchern oder Zeitschriften kennen sollte. Selbst in

den vorliegenden Verfahren hat die Klägerin kein einziges

fabrikfrisches Exemplar ihrer eigenen Produkte vorgelegt - die im

Haupttermin vorgestellten Taschen sind nach Erinnerung des

Gerichts allesamt von Endverbrauchern ausgeliehene Modelle

gewesen.

Gleichwohl - und dies ist die erste Besonderheit des

Sachverhaltskomplexes Hermès - Taschen - g eht die Kammer

für die Entscheidung davon aus, dass die Modelle Kelly und

Birkin über eine im Sinne der Schutz voraussetzung

ausreichende Bekanntheit verfügen, denn die Klägerin

hat durch die Vorlage einer Vielzahl von Ve röffentlichungen

in erster Linie für Kelly aber auch durchaus auch für

Birkin anschaulich dargelegt, dass dies e Taschenmodelle - teils

auch unter falschen Bezeichnungen - allen mehr oder weniger

interessierten Verbrauche r(innen) bekannt sind als Taschen mit

einem ganz hochstehenden Ruf; hierbei kommt es nicht darauf an,

ob sie d amit den Namen gerade der Klägerin verbinden

(und/oder ob die Verbraucher mit dem Namen Hermès

überhaupt konkr et eine Vorstellung verbinden), aber selbst

das ist in vielen Fällen anzunehmen, weil der Name der

Firmengrupp e der Klägerin in den Veröffentlichungen

oft hinzugefügt ist. Hierbei handelt es sich - auch das ist

nicht ohn e Bedeutung - um internationale

Veröffentlichungen, nicht etwa nur um innerhalb von

Deutschland erschienene Te xte und/oder um Texte, die

internationale Begebenheiten zum Gegenstand haben; gerade die

Internationalität der Hermès - Taschen machen einen

Teil ihrer exklusiven Anmutung aus.

Im "Normalfall" muss die notwendige, ausreichende Präsenz

auf dem bundesdeutschen Markt vorhand en sein und deshalb sind

regelmäßig nur die Umsätze innerhalb der

Bundesrepublik Deutschland relevant. Die vor stehenden

Erwägungen haben aber zur Konsequenz, dass vorliegend die

allgemeinen Marktverhältnisse zumindest im europäischen

Ausland auch für die Einwände der Beklagtenseite von

maßgeblichem Belang sind, denn so wie sich die Bekanntheit

der Hermès - Taschen (auch) von einer dortigen

Marktpräsenz herleitet und auch stärkt, sind au ch

Entgegenhaltungen aus anderen europäischen Ländern zu

berücksichtigen und gegebenenfalls als schwächend in

die Abwägung einzubeziehen. Ganz allgemein wird

festzustellen sein, dass in Fällen der hier vorliegenden Art

e ine strenge Abgrenzung nach nationalen Grenzen den

tatsächlichen Gegebenheiten - auch aus der gewünschten

Sich t eines Unternehmens wie der Klägerin - nicht (mehr)

gerecht wird und für solch' hochpreisigen und exklusiven

Produkte räumlich erweiterte Grenzen gelten.

Dabei bezieht sich die Auffassung der Kammer nur auf die

vorliegend zu beurteilende Konstellati on, in der das nachgeahmte

Vorbild als solches immer eine Art "Phantom" gewesen und es bis

heute geblieben ist .

Diese Konstellation bringt es nämlich mit sich, dass das

"Original" Leben letztlich nur gewinnt durch Nachahmungen, weil

ein Verbraucher - siehe oben - Taschen in der fraglichen

Gestaltung nur als Nachahmu ng unmittelbar erlebt; dies

unterscheidet Taschen von Hermès signifikant von anderen

Luxusgütern wie z.B. Auto s der Marke Rolls Royce oder Uhren

der Marke Rolex: diese kann man im Original tatsächlich hin

und wieder sehe n, auch wenn sie nur in (relativ) geringen

Stückzahlen verkauft werden.

Alles das ist zwar noch nicht für sich allein, wohl aber

in Verbindung mit der Tatsache von ent scheidender Bedeutung,

dass weder die Klägerin (noch ein anderes Unternehmen aus

der Hermès - Gruppe) vor (frü hestens) 1997 gegen

Nachahmungen von Kelly - und/oder Birkin - Taschen vorgegangen

ist, obwohl sich schon jahr elang zuvor europaweit eine Art

"zweiter Markt" entwickelt hat, der Taschen im markanten Aussehen

von Kelly un d/oder Birkin umgesetzt hat; vor diesem Hintergrund

erscheint es ausgeschlossen, die Fortsetzung dieses auf je den

Fall deutlich länger als ein Jahrzehnt lang jedenfalls

objektiv geduldeten Verhaltens als "unlauter" zu be werten. Es

widerspricht nicht den Anschauungen des redlichen

kaufmännischen Verkehrs, ein Verhalten aufzugreif en, das

viele Jahre lang - von der Berechtigten unbeanstandet -

massenhaft praktiziert wird. Eine wirkliche Be

einträchtigung der Marktposition der Klägerin ist zudem

schon wegen der sich nicht überschneidenden Marktsegme nte

der Exklusivware einerseits und der (im Verhältnis dazu)

Massenware andererseits praktisch auszuschließen, sodass

auch ein ordentlich und seriös denkender und handelnder

Kaufmann eine Billigung seitens der Gruppe Her mès als

durchaus sinnvoll und möglich ansehen kann, weil der "Zweite

Markt" durchaus auch als Werbung für das exklusive Vorbild

wirken kann.

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die dem

Spitzenrepräsentanten von Hermès, E, zugeschrie bene

Äußerung, es sei "wunderbar", imitiert zu werden,

tatsächlich so gefallen ist oder nicht: verhalten hat s ich

die Klägerin jedenfalls zumindest bis 1997 so, als ob genau

diese Einstellung ihr Motto gewesen sei. In di esem Zusammenhang

sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht

der Auffassung ist, die Hermè s - Taschen hätten

mittlerweile ihre wettbewerbliche Eigenart verloren; trotz der

Entwicklung des "Zweiten Mar ktes" wird der Verkehr ein Original

von Hermès durchaus noch erkennen, sodass von daher die

Voraussetzungen fü r einen Schutz im Sinne der "Les Paul" -

Entscheidung immer noch gegeben sind. Den entscheidenden

Unterschied in der Bewertung nach den Kriterien lauter/unlauter

macht - über den Umstand hinaus, dass "Les Paul" - Gitarre n

keine Phantom sind - die jahrelange faktische Duldung dieses

Zustandes.

Im Einzelnen:

Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Händler

- für die folgende Darstellung wird der Vor trag aller

Beklagter zusammen genommen, denn zu diesem Zweck sind die Akten

der Parallelverfahren wechselseiti g zum Gegenstand der

Verhandlung gemacht worden - haben eine große Vielzahl zum

einen von Handtaschen als Ansc hauungsstücken und zum

anderen von Katalogen - zum Teil als Originale - zur Akte

gereicht oder - dies gilt für die 5 Exemplare der

Zeitschrift B aus den 80er Jahren, wie auf Seite 7 oben des

Schriftsatzes der Beklagten i m Verfahren 81 O 45/03 (Bl. 229

d.A.) beschrieben - zum Beleg der Tatsache, aus welchen Jahren

die als Kopien aus dieser Zeitschrift zu den Akten gereichten

Urkunden stammen; aus den Urkunden insgesamt ergibt sich auch o

hne eine Beweisaufnahme (durch Vernehmung von Zeugen über

Zeitpunkt und Ort eines Taschenerwerbs), dass und se it wann der

Handtaschenmarkt von Kelly - und Birkin - Nachahmungen geradezu

überschwemmt wird.

Für das Modell Kelly können für die Zeit der

"Duldung" folgende Nachahmungen festgestellt werde n:

1967

Anlage B 35 der Akte 81 O 209/02:

Lederwarenreport

1978

Anlage B 36 der Akte 81 O 209/02: Anzeige "Le

Crocodil" aus dem Lederware nreport

1991

Anlage B 54 der Akte 81 O 209/02: N-Katalog,

für den die Besonderheit bes teht, dass die Produkte nicht

nur jahrelang unbeanstandet vertrieben worden sind, sondern die

mittlerweile nac h Beanstandung rechtskräftig für

zulässig angesehen worden sind.

1992

Anlage B 44 der Akte 81 O 209/02: Bericht in der

Zeitschrift "B1 " mit Hi nweisen auf Kelly-Look bzw. Kelly von

Ferrici mit Preisangaben

1992

Anlage B 15 der Akte 81 O 45/03:

Original-Prospekt C

1992

Anlage B 25 der Akte 81 O 249/02: Offenbacher

Lederwarenmesse; Firma M

1993

Anlage B 55 der Akte 81 O 209/02: Katalog S

[Kelly von 2 verschiedenen Herstellern]

1995 - 97

Anlage B 10 - B 13 der Akte 81 O 249/02:

Kelly-Modelle vonQ, auch in L-We rbung

1995

Anlage B 42a der Akte 81 O 209/02: Kelly von

S1

1996 - 97

Anlage B 19 der Akte 81 O 209/02: Werbung

C1

1997

Anlage B 41a der Akte 81 O 209/02: Bericht

über die Lederwarenmesse 1997 mit Kelly - Tasche von

1997

Anlage B 4 der Akte 81 O 45/03: Titelblatt

Lederwarenreport mit Taschen v on B1

1998

Anlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog

N1

Für das Modell Birkin können für die Zeit der

"Duldung" folgende Nachahmungen festgestellt werd en:

1989

Anlage B 57 der Akte 81 O 45/03: Arpel Nr.143,

Birkin von T

1991

Anlage B 58 der Akte 81 O 45/03, Birkin von

N2

1991

Anlage B 59 der Akte 81 O 45/03, Birkin von

1992

Anlage B 75 der Akte 81 O 45/03: Arpel, Birkin

von M

1997

Anlage B x der Akte 81 O 45/03: Birkin-Art auf

Seite 43 des Lederwarenrep orts 12/97

1998

Anlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog N1 mit

Birkin-Art

Bei dieser Liste sind nur Veröffentlichungen

berücksichtigt bis zum Beginn der nachhaltigen Mar

ktbeobachtung; für den Zeitraum bis heute kommt eine beinahe

unüberschaubare Menge weiterer Handtaschen hinzu, die aus

der Sicht der Klägerin als Nachahmungen angesehen werden

können. Viele dieser Nachahmermodelle weisen - wie im

Haupttermin anhand der Anschauungsstücke erläutert

worden ist - kleinere oder größere Abweichungen v on

der Ausgestaltung der Hermès - Taschen auf, ohne dass dies

für die hier zu treffende Entscheidung eine Roll e spielt:

auch eine an 100% heranreichende Ähnlichkeit begründet

kein Unlauterkeitsmerkmal, sodass die Prüfung der

tatsächlich streitgegenständlichen Taschen auf

Übereinstimmung oder Abgrenzung nicht vorgenommen zu werde n

braucht.

Auch spielt es letztlich keine Rolle, ob die Klägerin

doch schon früher im Ausland gegen Nachah mer aktiv geworden

ist. Ganz abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag

der Klägerin sehr wenig substanz iell ist hat er ganz

offenbar keine spürbare Wirkung gehabt. Aus demselben Grund

- eine erschlagende Vielzahl von Kelly- und Birkin-ähnlichen

Taschen - sind die im Einzelfall gar nicht so ohne

weiteres von der Han d zu weisenden Einwände der

Klägerin gegen die Konkretheit der Beispiele aus dem Umfeld

insgesamt ohne Erhebli chkeit: die Kammer hat die

Überzeugung gewonnen, dass sich mit Duldung der

Klägerin ein "Zweiter Markt" entwic kelt hat, der einem

Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls zum jetzigen

Zeitpunkt entgegensteht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709

ZPO.

Streitwert: EUR 250.000,- [Unterlassung EUR 200.000,- -

die Beklagte ist Herstellerin -; Auskunft und

Schadensersatzfeststellung EUR 50.000,-]






LG Köln:
Urteil v. 30.01.2004
Az: 81 O 249/02


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