Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 26. März 2012
Aktenzeichen: 6 O 504/11

(LG Bielefeld: Beschluss v. 26.03.2012, Az.: 6 O 504/11)

Tenor

Die durch Beschluss vom 06.01.2012 im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts I. Z. wird auf Grund von § 43 BRAO i. V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA rückwirkend aufgehoben.

Stattdessen wird Rechtsanwalt H. M. aus I. zur Wahrnehmung der Rechte der Beklagten in dieser Instanz beigeordnet.

Die auf die Prozesskosten zu leistenden monatlichen Raten werden auf 45,00 € herabgesetzt.

Gründe

I.

Rechtsanwalt Z. befindet sich bei der Vertretung seiner Mandantin in vorliegendem Verfahren in einer Interessenkollision und darf daher gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA die Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht vertreten.

Gemäß § 43 a IV BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Gemäß § 3 I BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits vertreten hat.

Das Verfahren 6 O 456/11 und das vorliegende Verfahren betreffen dieselbe Rechtssache, da es in beiden Verfahren um den Erbfall der Frau D. I. geht.

Bei der Frage, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt, ist der sachlichrechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen und damit das materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, entscheidend. Überschneiden sich die von verschiedenen Mandanten unterbreiteten Sachverhalte mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen auch nur teilweise, darf der Rechtsanwalt die sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen nicht gegenläufig vertreten. Nicht der einzelne Anspruch aus dem Lebensverhältnis ist danach entscheidend, sondern das zu Grunde liegende einheitliche Lebensverhältnis selbst (Feuerich/Weyland-Böhnlein, BRAO, 8. Auflage 2012, § 43 a Rn. 60; Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).

Zwar ist Gegenstand des Verfahrens 6 O 456/11 die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Rückforderung von angeblich ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen der Erblasserin. Dieselbe Rechtssache ist aber nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist. Den Vergleichsmaßstab hat das dem Rechtsanwalt unterbreitete Lebensverhältnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt zu bilden (BGH, NJW 2008, 2723).

Maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist in beiden Verfahren der Bestand bzw. die Höhe des Nachlasses der Frau D. I., so dass hier dieselbe Rechtssache vorliegt und nicht lediglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren.

Auch ist ein Interessenwiderstreit der von Rechtsanwalt Z. vertretenen Parteien gegeben, da die Kläger im Verfahren 6 O 456/11 an einem möglichst großen Nachlass interessiert sind, während die Beklagte in vorliegendem Verfahren ein Interesse daran hat, Bereicherungsansprüche der Klägerin als Erbin abzuwehren, welche den Nachlass vergrößern würden.

Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Interessen der Parteien, die der Anwalt in derselben Rechtssache berät oder vertritt, ganz oder teilweise konträr sind (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09). Er ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zu Lasten des anderen Interesses erfolgt (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 32/09).

Im Interesse der Beklagten in vorliegendem Verfahren müsste Rechtsanwalt Z. die Ansprüche der Klägerin abwehren, im Interesse seiner Mandanten W. M. und E. I. müsste er, um deren Pflichtteilsansprüche zu vergrößern, um die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin bemüht sein. Rechtsanwalt Z. befindet sich daher bei der Vertretung seiner Mandantin in vorliegendem Verfahren in einer Interessenkollision.

Unerheblich ist, ob das Verfahren 6 O 456/11 inzwischen beim Landgericht Bielefeld erledigt ist. Würde die Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit unterliegen, würde dies wohl zu einer Vergrößerung der Pflichtteilsansprüche von W. M. und E. I. führen, welche Rechtsanwalt Z. im Rahmen einer neuen Klage geltend machen könnte bzw. im Interesse seiner Mandanten geltend machen müsste.

Unerheblich ist auch, ob die Parteien über die Vertretung durch den Beigeordneten informiert und damit einverstanden sind. Das Verbot der Doppelverteidigung unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien, weil dieses Verbot gerade nicht nur ihrem Schutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Anwaltschaft und in die Funktion der Rechtspflege dient, so dass eine Einwilligung der Parteien nicht geeignet ist, den Interessenkonflikt auszuräumen (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 10/09).

Die Beiordnung wird rückwirkend aufgehoben. Zwar ist die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung eines Anwalts im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens grundsätzlich nicht zulässig (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2004, 213; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1984, 115), jedoch ist in vorliegendem Fall nach Auffassung des Gerichts eine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt.

Die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung in vorliegendem Fall entspricht der materiellrechtlichen Lage bei Vorliegen einer Interessenkollision. Liegt eine Vertretung widerstreitender Interessen vor, ist der Anwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig. Vergütungsansprüche des Anwalts bestehen folglich nicht. Daher können nach Auffassung des Gerichts auch bei Beiordnung eines widerstreitende Interessen vertretenden Anwalts keine Vergütungsansprüche bestehen.

Auch ist eine Schutzwürdigkeit des Beigeordneten - welche sich nach Auffassung des Gerichts möglicherweise daraus ergeben könnte, dass dem Beigeordneten die Möglichkeit einer Interessenkollision nicht bewusst war - nicht zu erkennen. Rechtsanwalt Z. hat in vorliegendem Verfahren für die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2011 die Verteidigung angezeigt und im Verfahren 6 O 456/11 seine Mandanten W. M. und E. I. in der mündlichen Verhandlung vertreten. Es bestand somit ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vertretung in beiden Verfahren. Auch war Rechtsanwalt Z. die familiäre Verbundenheit seiner Mandanten und die daraus folgende Interessenproblematik im Rahmen der durch diese geführten Erbrechtsstreitigkeiten bekannt. Schließlich wurde er bereits außergerichtlich von dem Klägervertreter auf eine eventuell vorliegende Interessenkollision hingewiesen. Dennoch hat er mit Schriftsatz vom 03.01.2012 beantragt, ihn der Beklagten in vorliegendem Verfahren beizuordnen.

Die von Rechtsanwalt Z. in seinem Schriftsatz vom 22.02.2012 angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier nicht einschlägig, da Rechtsanwalt Z. selbst in beiden Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig geworden ist.

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.2003, 1 BvR 238/01, ging es hingegen um die Verpflichtung einer Anwaltssozietät zur Mandatsniederlegung wegen einer Interessenkollision auf Grund des Sozietätswechsels eines Rechtsanwalts. Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem Beschluss aus, dass in tatsächlicher Hinsicht vielfältige Umstände, etwa die Arbeitsteilung oder Organisation innerhalb der Sozietät, sicherstellen könnten, dass der wechselnde Rechtsanwalt von vornherein über keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen verfüge. Selbst wenn dies jedoch der Fall sei, könne ein Mandant solche Kenntnisse im konkreten Fall für unschädlich halten, sofern der wechselnde Rechtsanwalt in der aufnehmenden Kanzlei von jeder Rechtsbesorgung ferngehalten werde (BVerfG, NJW 2003, 2520).

Das Bundesverfassungsgericht geht daher in seinem Beschluss nicht etwa davon aus, dass es unschädlich ist, dass der Anwalt, welcher in seiner ehemaligen Sozietät ein Mandat betreut hat, ein widerstreitendes Mandat in seiner neuen Sozietät betreut. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht, dass im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden werden müsse (BVerfG, NJW 2003, 2520).

Die im Schriftsatz vom 22.02.2012 von Rechtsanwalt Z. angeführte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ist hier ebenfalls nicht einschlägig, da es in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren um die Vertretung eines Ehepartners nach der Beratung beider Eheleute über die Herbeiführung einer einverständlichen Scheidung ging. Das OLG Karlsruhe geht in diesem Urteil vom 19.09.2002, 3 Ss 143/01, davon aus, dass gar keine entgegengesetzten Interessen der Eheleute vorlagen (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561, 3562). Im vorliegenden Fall stehen sich die Interessen der Beklagten sowie der im Verfahren 6 O 456/11 durch Rechtsanwalt Z. vertretenen Parteien jedoch konträr gegenüber.

Als Prozessbevollmächtigter wurde Rechtsanwalt M. beigeordnet, da die Beklagte trotz diesbezüglicher Aufforderung im Schreiben vom 05.03.2012 unter Fristsetzung bis zum 21.03.2012 keinen anderen Rechtsanwalt benannt hat.

II.

Die auf die Prozesskosten zu zahlenden Raten waren auf 45,00 € herabzusetzen, da hier von einem einzusetzenden Einkommen der Beklagten von bis zu 150 Euro auszugehen ist. Für die Berechnung der Einkünfte der Beklagten war nicht die Bruttomiete zu Grunde zu legen, sondern nur 2/3 der Nettomiete in Höhe von 377 €, da 1/3 der Miete den Kindern der Beklagten zusteht, mit welchen sie sich hinsichtlich des Grundeigentums in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft befindet.






LG Bielefeld:
Beschluss v. 26.03.2012
Az: 6 O 504/11


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