Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 171/01

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2003, Az.: 29 W (pat) 171/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wort-Bild-Markesiehe Abb. 1 am Endesoll nunmehr noch für die Waren und Dienstleistungen

"Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Unterhaltung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung für die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Telekommunikation, Unterhaltung" mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde dieser mit Beschluss vom 8. Mai 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren "Magnetaufzeichnungsträger" und die Dienstleistung "Telekommunikation". Im übrigen wurde die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die englische Bezeichnung für "Kunst" werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als inhaltsbeschreibende Angabe erfasst. Die grafische Gestaltung und die Wiedergabe in roter Schrift seien werbeüblich und daher nicht geeignet die Unterscheidungskraft zu begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Bezeichnung "art" ungewöhnlich. Auch sei fraglich, ob der angesprochene Verkehr die deutsche Bedeutung der Bezeichnung erkennen werde. Allein die originelle grafische Gestaltung, insbesondere die einzigartige Verbindung der Buchstaben "r" und "t" rechtfertige die Eintragung. Im übrigen sei die angemeldete Marke in ihrer besonderen bildlichen Ausgestaltung auch nicht freihaltebedürftig.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen und zu prüfen, ob die Marke jedenfalls mit einem ihrer Elemente den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2001,1153 - antiKALK m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke um das englische Wort für "Kunst". Nach einer Internetrecherche wird das Wort "art" mit dieser Bedeutung auch im deutschen Sprachgebrauch vielfältig zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet. So finden sich unter der Bezeichnung "Art" einerseits zahlreiche Hinweise auf Galerien, Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen und andererseits Hinweise auf Kunstbuchhandlungen sowie Kunst- und kunstgeschichtliche Drucke und Fotografien. Auch im Bereich der Musik findet sich eine entsprechende Verwendung, nämlich einmal als Hinweis auf Musik als eine Kunstgattung ("Musik-Art") und außerdem in Verbindung mit der künstlerischen Gestaltung von Schallplattenhüllen ("Cover Art"). Der angesprochene Verkehr wird daher den Wortbestandteil "art" nur als Sachangabe dahingehend verstehen, dass die so bezeichneten Schallplatten, Druckereierzeugnisse und Fotografien Kunst reproduzieren oder sich thematisch mit Kunst befassen bzw. es sich im Bereich der Unterhaltung um Veranstaltungen zum Thema "Kunst" handelt. In beiden Fällen liegt eine im Vordergrund stehende Sachangabe vor, die keine Mehrdeutigkeit des Markenwortes beinhaltet, die zur Überwindung des Schutzhindernisses führen könnte, denn es wird jeweils in der kürzest möglichen Form eine prägnante Sachaussage im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen getroffen (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt), die keine Unschärfe aufweist und daher zu keiner weiteren Interpretation Anlass gibt oder weiterer Zusätze bedarf.

Auch die Tatsache, dass der Wortbestandteil - abweichend vom deutschen Sprachgebrauch - klein geschrieben ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Bei englischen Wörtern ist der Verkehr an die Kleinschreibung gewöhnt, so dass die Schreibweise nicht zu einer Verfremdung des Begriffsgehalts führt.

Bezüglich der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke, nämlich ihrer Schreibweise in Signalrot, der besonders breiten Schrifttype und der Verbindung der Buchstaben "r" und "t" ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke auch bei fehlender Unterscheidungskraft dieser Wortelemente nur dann Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafische Gestaltung ihrerseits charakteristische Merkmale aufweist, die der Verkehr als Herkunftshinweis auffasst (BGH GRUR 2001, 734 - Jeanshosentasche m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke jedoch nicht.

Nach den Ermittlungen des Senats finden sich in Zeitschriften und Werbeanzeigen zahlreiche Beispiele für Schrifttypen, bei denen ein Buchstabe mit einem nachfolgenden "t" über dessen Strich verbunden wird. Es handelt sich dabei um ein gängiges Mittel der grafischen Gestaltung, das wegen seiner Üblichkeit nicht geeignet erscheint herkunftshinweisend zu wirken. Dass der Verkehr im übrigen auf Grund der werblichen Gepflogenheiten an eine Vielzahl unterschiedlich breiter Schrifttypen und Schriftzüge in signalroter Farbe gewöhnt ist, konnte vom Senat anhand zahlreicher Fundstellen belegt werden, die der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung des Senats zur Anhörung zur Verfügung gestellt worden waren. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit sind die bildlichen Elemente daher geeignet, vom Verkehr als Herkunftshinweis erfasst zu werden.

Grabrucker Voit Fink Cl Abs. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)171-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2003
Az: 29 W (pat) 171/01


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