Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. September 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 29/11

(BGH: Beschluss v. 28.09.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 29/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 2. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

a) Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - D. vom 18. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers eröffnet. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 5). Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Klägers freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des Klägers nicht (Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO).

b) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzli-3 chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Sie kann nach der Rechtsprechung des Senats dann ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-)rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 9 m.w.N.).

c) Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. Denn eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit ist nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend gesichert. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig, und zwar in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt S. . Zwar gehen Mandantengelder auf einem Treuhandkonto ein, dessen Inhaber Rechtsanwalt S. ist, der jeden Geldausgang von diesem Konto abzeichnen muss. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre - und somit weiterhin möglich ist -, ein eigenesneues Geschäftskonto zu eröffnen und damit die Unterschrift Rechtsanwalt S. nicht mehr zu benötigen.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2011 - 2 AGH 18/10






BGH:
Beschluss v. 28.09.2011
Az: AnwZ (Brfg) 29/11


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