Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 14/02

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2005, Az.: 24 W (pat) 14/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2000 und vom 7. Dezember 2001 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 45 078 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 11. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn46 zu § 369 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Rdn 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2005
Az: 24 W (pat) 14/02


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