Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Januar 2004
Aktenzeichen: I-2 W 39/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39/03)

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Oktober 2003 wird das am 11. September 2003 verkündete Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Düsseldorf 4a OH 1 / 02 werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 10 % der Beklagten zu 2. und im übrigen der Klägerin selbst auferlegt. Dasselbe gilt für die Gerichtskosten mit Ausnahme der entstandenen Urteilsgebühren; letztere müssen in vollem Umfang von der Klägerin selbst getragen werden.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 80 % der Klägerin und im übrigen der Beklagten zu 2. selbst aufer-legt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden in vollem Umfang der Klägerin auferlegt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der von der Beklagten zu 2. zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die auf den von der Beklagten zu 2. anerkannten Teil der Klageforderung entfallenden Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO der Klägerin auferlegt. § 93 ZPO ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die Beklagte zu 2. durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat. Anlass zu einer auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung wegen Benutzung einer patentierten Erfindung gerichteten Klage ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die klagende Partei aus objektiver Sicht zu der Überzeugung führen müssen, sie werde ohne gerichtliche Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG, Rdnr. 163 unter Hinweis auf RGZ 118, 261, 264). Eine solche Fallgestaltung liegt in aller Regel vor, wenn der als Verletzer im Wege der Klage in Anspruch Genommene auf eine Abmahnung hin innerhalb der ihm gesetzten Frist kein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen abgibt, wobei der dem Abgemahnten zu belassende Zeitraum jedoch nicht unangemessen kurz sein darf und dazu ausreichen muss, um den erhobenen Verletzungsvorwurf auf seine Berechtigung hin überprüfen zu können.

Die der Beklagten zu 2. gesetzte und vom Nachmittag des 26. April 2002 bis zum 29. April 2002 12 Uhr mittags laufende Frist war unter den hier gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unangemessen kurz, auch wenn sie sich auf die Zeit von Freitag nachmittag bis zum Mittag des darauf folgenden Montages und damit im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkte. Zutreffend ist das Landgericht im angefochtenen Urteil im Grundsatz davon ausgegangen, dass sich die der Beklagten zu 2) einzuräumende angemessene Stellungnahmefrist mit Rücksicht darauf, dass die angegriffene Maschine auf der internationalen Messe "INTERPACK" ausgestellt war, die am 30. April 2002 zu Ende ging, nicht über die in Patentverletzungsstreitigkeiten übliche längere Zeitspanne von zumindest mehreren Wochen erstrecken konnte. Von demjenigen, der auf einer großen und international bedeutsamen Messe wie der INTERPACK ausstellt, muss erwartet werden, dass er eine gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Patentverletzung wegen eines ausgestellten Gegenstandes etwa auch am Wochenende auf seine Berechtigung hin überprüft, und auch hierzu qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung hat. Der Grund für diese Besonderheiten liegt nicht nur darin, dass die als patentverletzend angegriffene Maschine noch vor dem Ende der Messe vom Ausstellungsstand entfernt werden kann, sondern es geht im Wesentlichen darum, demjenigen, der sein Schutzrecht verletzt sieht, die Möglichkeit zu geben, noch während der Messe ein gerichtliches Verfahren gegen den als Verletzer in Anspruch zu Nehmenden einleiten und die Klage und/oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch auf der Messe zustellen zu können.

Dem kann die Beklagte zu 2. nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine fristgerechte Überprüfung des Verletzungsvorwurfs sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin den Verletzungsvorwurf nicht hinreichend substantiiert habe. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin bereits zuvor mit Antrag vom 25. April 2002 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten eingeleitet hatte, das Landgericht diesem Antrag mit Beschluss vom selben Tage stattgegeben, und der Beklagten zu 2. die Antragsschrift nebst Anlagen aus diesem Verfahren am 26. April 2002 auf der Messe zugestellt worden war; zu den mit zugestellten Anlagen gehörten die Klagepatentschrift (Anlage ASt 1), das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 19. April 2001 (Anlage ASt 2), die eidesstattliche Versicherung H. L., in der die aus der Sicht der Klägerin patentverletzende Arbeitsweise der ausgestellten Maschine beschrieben wurde (Anlage ASt 3) und der Auftritt der Beklagten zu 2. im Internet (Anlage ASt 4). Anhand dieser Unterlagen war es für die Beklagte zu 2. möglich, den gegen sie gerichteten Verletzungsvorwurf fristgerecht zu überprüfen. Eine solche Überprüfung hat die Beklagte zu 2. innerhalb der ihr gesetzten Frist auch vorgenommen, und sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Beklagte zu 2. am 29 April 2002 ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen abgab.

Nicht zuletzt der Inhalt dieser von der Beklagten zu 2. innerhalb der Abmahnungsfrist abgegebenen Erklärung musste die Klägerin aus objektiver Sicht zu der Überzeugung führen, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen. Die als Anlage B 4 (deutsche Übersetzung B 5a) vorgelegte Unterlassungserklärung enthielt am Schluss den Zusatz, die Erklärung beinhalte nicht die Duldung der angegriffenen Maschine auf dem gemeinsamen Messestand während der "INTERPACK 2002". Sie enthielt weiterhin den Zusatz, die Beklagte zu 2. werde "unter der obigen Erklärung nicht an irgendwelchen Angeboten oder Veräußerungen der Maschine seitens B. während der "INTERPACK 2002" teilnehmen", und die enthielt weiterhin die Einschränkung, die Beklagte zu 2. könne die Ausstellung der angegriffenen Maschine durch die Beklagte zu 1. nicht verhindern. Daraus musste die Klägerin folgern, die Beklagte zu 2. sehe sich nicht als Störer, lehne die gegen sie erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz bereits dem Grunde nach ab und verspreche im Wesentlichen lediglich, sich an von der Beklagten zu 1. begangenen Handlungen der angegriffenen Art nicht zu beteiligen, ihnen aber auch nicht entgegenzutreten.

Die Angemessenheit einer längeren Frist ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sondern " nur" eine Hauptsacheklage eingereicht hat. Auch wenn die Begründetheit einer Hauptsacheklage im Gegensatz zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Dringlichkeit voraussetzt, bedeutet dass nicht, dass die Vorbereitung einer Hauptsacheklage weniger eilbedürftig ist als die Vorbereitung von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Zeitpunkt der Abmahnung, in dem sich der Abmahnende entscheiden muss, welche Äußerungsfrist er dem Abgemahnten setzen will, ist er sich nicht selten noch nicht abschließend darüber im Klaren, welches Verfahren er einleiten will; welche Schritte der Abmahnende als zur Rechtsverfolgung sachgerecht ansehen wird, kann auch durch den Inhalt der vom Abgemahnten abgegebenen Stellungnahme abhängen. Infolge dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin das Ende der Abmahnungsfrist so bestimmt hat, dass es ihr auch noch möglich gewesen wäre, die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und es auch noch möglich gewesen wäre, nach der Antragsschrift auch noch die einstweilige Verfügung auf der Messe zuzustellen.

Infolge dessen war die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt wie geschehen abzuändern. Die Kosten waren nach § 92 Abs. 1 ZPO auf die Klägerin und die Beklagte zu 2. zu verteilen.






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Beschluss v. 12.01.2004
Az: I-2 W 39/03


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