Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. November 2000
Aktenzeichen: NotZ 25/00

(BGH: Beschluss v. 20.11.2000, Az.: NotZ 25/00)

Tenor

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Dezember 1992 gemäß § 6 RNPG ihres Amtes als Notarin enthoben. Diesen Bescheid hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Notarin aufgehoben und zugleich entschieden, daß gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet würden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 5. Februar 1996 (NotZ 42/94 -DtZ 1996, 272) unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 21. September 2000 (1 BvR 661/96) den Bescheid des Antragsgegners und den Beschluß des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

II.

Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung letztlich Erfolg gehabt hat, sind Gerichtskosten nicht zu erheben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).

Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, der Bescheid des Antragsgegners und der Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 verletzten die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, entspricht es der Billigkeit, die der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Dafür spricht auch der Gesichtspunkt, daß die Antragstellerin den Rechtsweg ausschöpfen mußte, um das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg anrufen zukönnen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 -NotZ 17/89 -BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3).

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BGH:
Beschluss v. 20.11.2000
Az: NotZ 25/00


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