Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. März 2012
Aktenzeichen: 10 O 540/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 02.03.2012, Az.: 10 O 540/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag.

Im Jahr 2002 beauftragte der Kläger ebenso wie die Herren 1, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen als Aktionär der 3 in einem Schadensersatzprozess gegen die 4 und die 5. Die Beklagten schlugen die Gründung einer GmbH vor, an welche der Kläger und die Herren 1 ihre Ansprüche gegen die 4 und 5 mit dem Ziel der klageweisen Geltendmachung abtreten sollten. Auf der Grundlage dieser Beratung gründeten der Kläger und die 1, mit den Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer, und traten am 02.12.2002 ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche an die 6 ab.

Die Beklagten erhoben mit Antragsschrift vom 02.12.2002 Klage vor dem Landgericht Düsseldorf im Namen der 6 unter dem Aktenzeichen 8 O 641/02. Die Klage wurde zunächst an das Landgericht Frankfurt verwiesen und sodann mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13.07.2004 abgewiesen, welches mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.03.2005 bestätigt wurde. Begründet wurden die Klageabweisung und die Zurückweisung der Berufung mit der Unwirksamkeit der Abtretung der vermeintlichen Schadensersatzansprüche des Klägers sowie der 1 an die 6.

Vorgerichtlich rief der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2005 die Gütestelle der 7 an, welche am 10.04.2006 das Scheitern der Verhandlungen feststellte. In der Folgezeit verzichteten die Beklagten zu 1) bis 4) mehrmals und jeweils befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede, wobei mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 291f. d. A.) lediglich insoweit auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wurde, als etwaige Ersatzansprüche bei Abgabe der ersten Verzichtserklärung € erklärt mit Schreiben vom 09.10.2006 (Bl. 288 d. A.) € noch nicht verjährt waren.

Der Kläger behauptet, ursprünglich habe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die 4 und 5 in Höhe von 65.795,33 € zugestanden. Er habe in dem Zeitraum August 1999 bis November 2001 Aktien der 3 zu einem Kaufwert von 65.795,33 € erworben, welche infolge der Insolvenzanmeldung der 3 am 28.01.2002 wertlos geworden seien. Zu dem Aktienkauf sei er durch fehlerhafte Kapitalmarktinformationen der 4 und 5 motiviert worden. Das von ihm angestrebte ursprüngliche Schadensersatzverfahren gegen die 4 und 5 wäre erfolgreich gewesen, wenn die Beklagten nicht geraten hätten, seine Ansprüche gegen die 4 und 5 mit dem Ziel der klageweisen Geltendmachung an die (zu gründende) 6 abzutreten. Ihm sei daher ein Schaden in Höhe von insgesamt 79.530,47 €, dem nicht durchgesetzten Anspruch gegen die 4 und 5 in Höhe von 65.795,33 € sowie den verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 13.735,14 €, entstanden.

Ursprünglich hat der Kläger unter Berücksichtigung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30.06.2009 (Bl. 54 d. A.) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner entsprechend den im Folgenden unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Anträgen zu verurteilen. Das Landgericht Düsseldorf hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2010 gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 134 d. A.) erlassen, welches dem Kläger am 12.03.2010 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.03.2010 (Bl. 144 d. A.), bei Gericht per Telefax eingegangen unter dem gleichen Datum, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2010 aufzuheben und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 65.795,33 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.735,14 € nebst 4% Zinsen aus 2.500,00 € über den Zeitraum 12.12.2002 bis 31.12.2006, 4 % aus 700,00 € seit dem 06.02.2003 bis 31.12.2006, 4 % Zinsen aus 10.535,14 € seit dem 12.09.2003 bis einschließlich 31.12.2006, sowie 5 % über Basiszinssatz der EZB aus 13.735,14 € seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2010 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten behaupten, dem Kläger habe bereits kein Schadensersatzanspruch gegen die 4 und 5 zugestanden, der an die 6 habe abgetreten werden können. Die Klage gegen die 4 und 5 wäre auch dann erfolglos gewesen, wenn sie der Kläger selbst geführt hätte.

Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers gegen 4 und 5 verjährt gewesen.

Darüber hinaus erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Etwaige Schadensersatzansprüche seien bereits mit Ablauf des 31.12.2007 bzw. 31.12.2008 verjährt. Der Kläger habe mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13.07.2004 bzw. spätestens mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.03.2005 von dem Sachverhalt, auf welche er die Haftung der Beklagten stütze, gewusst.

Der Prozesskostenschaden sei spätestens mit Einreichung der Klage bei Gericht eingetreten, die nach § 51b BRAO zu berechnende Verjährung daher spätestens mit dem 03.12.2005 eingetreten.

Sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche seien mit der Beendigung des Mandats, welche mit Abtretung der Ansprüche des Klägers an die 6 oder jedenfalls spätestens mit Erhebung der Klage für die 6 am 02.12.2002 erfolgt sei, ebenfalls verjährt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB wegen Schlechterfüllung des mit den Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten haben sämtlich die Einrede der Verjährung erhoben.

Sowohl primäre als auch sekundäre Schadensersatzansprüche aus dem maßgeblichen Rechtsanwaltsvertragsverhältnis sind verjährt.

Die Verjährung des sogenannten primären Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB, § 51b BRAO. Der angebliche primäre Schadensersatzanspruch wäre mit der ersten nachteiligen Entscheidung, also entweder der Abtretung der Ersatzansprüche an die 6 oder der Klageeinreichung durch die Beklagten am 02.12.2002, und damit vor dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15.12.2004 entstanden, so dass nicht die neue Regelung der §§ 195, 199 BGB Anwendung findet. Mithin wäre eine Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs innerhalb von drei Jahren und folglich am 02.12.2005 eingetreten.

Ein unterstellter sekundärer Schadensersatzanspruch wäre ebenfalls verjährt.

Die Regelung des § 51b BRAO a.F. ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist. Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO a.F., so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2008, Az.: IX ZR 69/07). Nach § 51b BRAO a.F. verjähren Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seine Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51b BRAO a.F. hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Rechtsanwalt den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung oder vor Mandatsbeendigung, falls diese vor Ablauf der Primärverjährung erfolgt, nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 23..06.2005, Az.: XI ZR 197/01).

Hiernach wurde auch die sekundäre Verjährungsfrist spätestens am 02.12.2002 in Lauf gesetzt. Hierbei ist auf das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten und nicht auf das Mandatsverhältnis zwischen der 6 und den Beklagten abzustellen. Das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten endete jedoch spätestens mit der Abtretung der Ansprüche des Klägers an die 6 am 02.12.2002. Weder hat der Kläger ausreichend dargelegt, noch ergeben sich aus dem übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass das Mandat zwischen dem Kläger und den Beklagten nach dem 02.12.2002 fortbestanden hat. Für eine diesbezügliche Mandatsfortführung bestand auch kein Anlass. Der Kläger hatte sämtliche Schadensersatzansprüche, welche die Beklagten ursprünglich für ihn geltend machen sollten, an die 6 abgetreten. Mithin hätten die Beklagten den Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihre angebliche Pflichtverletzung und die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51b BRAO a. F. hinweisen müssen. Mithin wäre eine Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs ebenfalls innerhalb von drei Jahren und folglich am 02.12.2005 eingetreten.

Das Anrufen der Gütestelle 7 durch den Kläger nach dem Ablauf der Verjährungsfrist hatte deshalb keine hemmende Wirkung. Dies gilt auch für die seitens der Beklagten zu 1) bis 4) abgegebenen Erklärungen hinsichtlich eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung, da sich diese, was mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 291f. d. A.) ausdrücklich erklärt wurde, nur auf noch nicht verjährte Ansprüche bezogen.

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 14d O 224/05 sei nicht auf den Verjährungstatbestand abgestellt worden. In dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 14d O 224/05 ist die Verjährungsproblematik offenbar deshalb nicht erörtert worden, weil seitens der Beklagten in diesem Verfahren die Verjährungseinrede nicht erhoben worden war.

Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert:

bis zum 01.07.2009: 65.795,33 €

ab dann: 79.530,47 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 02.03.2012
Az: 10 O 540/08


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