Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. November 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 34/15
(BGH: Beschluss v. 12.11.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 34/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. November 2015 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/15) das Zulassungsverfahren eingestellt. Der Kläger, der die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg beantragt hatte, hat seinen Antrag zurückgenommen. Daher wurde das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung basiert auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 155 Abs. 2 VwGO, während die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO zurückgeht. Die Berichterstatterin hat diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO getroffen. Die Vorinstanz war das AGH Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 25.04.2015 - AGH 20/2014 II.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 12.11.2015, Az: AnwZ (Brfg) 34/15
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin.
Roggenbuck Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2015 - AGH 20/2014 II -
BGH:
Beschluss v. 12.11.2015
Az: AnwZ (Brfg) 34/15
Link zum Urteil:
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