Landgericht Köln:
Urteil vom 25. September 2003
Aktenzeichen: 31 O 424/03

(LG Köln: Urteil v. 25.09.2003, Az.: 31 O 424/03)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.07.2003 (31 O 424/03) wird in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1 bestätigt.

Die Antragsgegnerin zu1 trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Kosmetikpraxis, in der sie unter anderem Fußpflege betreibt.

Die Antragsgegner sind ebenfalls im Bereich der Fußpflege tätig. Sie treten im Telefonbuch Köln und in den Gelben Seiten, jeweils in der Ausgabe 2003/2004, sowie im Internet unter der Bezeichnung "anonym med. Fußpflege" auf.

Die Antragstellerin meint, die von den Antragsgegnern verwendete Bezeichnung "med. Fußpflege" sei als irreführende Angabe unzulässig. Denn durch diese Bezeichnung würde der unzutreffende Eindruck erweckt, als verfügten die Antragsgegner über die nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04.12.2001 erforderliche Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger".

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 14.07.2003 die nachfolgend wiedergegebene Beschlussverfügung erlassen:

(Es folgt Beschluss -einstweilige Verfügung-):

1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für den Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.0,00&...8364; - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen:

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "medizinische Fußplfege" zu führen und mit dieser Tätigkeit zu werben ohne die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PodG nötige Zusatzausbildung abgeleistet zu haben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin zu 1 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

wie erkannt -.

Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.07.2003 im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die von ihr gewählte Bezeichnung "med. Fußpflege" sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Bezeichnung beschreibe sie nämlich nur ihre berufliche Tätigkeit, die ihr nach dem Podologengesetz nicht untersagt sei. Würde man ihr diese Bezeichnung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verbieten, käme dies einer mit Art. 12 GG nicht zu vereinbarenden Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungsfreiheit gleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der Widerspruch der Antragsgegnerin zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.07.2003 erweist sich nämlich auch in Ansehung ihres Vortrages als gerechtfertigt.

Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1 folgt aus § 1 UWG.

Die von der Antragsgegnerin zu 1 gewählte Bezeichnung "med. Fußpflege" in den hier in Rede stehenden Anzeigen im Telefon- und Branchenbuch sowie im Internet sind nach dieser Vorschrift sittenwidrig, weil sie einen wettbewerbsrechtlich bedeutsamen Rechtsbruch nach Maßgabe des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04.12.2001 (im folgenden kurz: PodologenG) darstellt und zugleich eine Irreführung des Verkehrs begründet.

Nach § 1 PodologenG bedarf der Erlaubnis, wer die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" tragen will. Die Erlaubnis wird - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - nach § 2 PodologenG demjenigen erteilt, der eine vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Unstreitig erfüllt die Antragsgegnerin zu 1 diese Voraussetzungen nicht. Ebensowenig kommt ihr zur Führung der genannten Bezeichnung eine nach § 10 PodologenG mögliche staatliche Anerkennung oder Berechtigung zugute.

Trotz fehlender Erlaubnis oder Anerkennung hat die Antragsgegnerin zu 1 in den beanstandeten Anzeigen jeweils eine Bezeichnung gewählt, die zwar nicht wortwörtlich unter die Erlaubnispflicht des § 1 PodologenG fällt, aber gleichwohl nach Sinn und Zweck des PodologenG deshalb verbotswidrig ist, weil sie fälschlich den Schluss auf die nach § 1 PodologenG geschützte Berufsbezeichnung zulässt. Die von der Antragsgegnerin zu 1 in den Anzeigen verwendete Bezeichnung "med. Fußpflege" wird vom angesprochenen Verkehr nämlich zwanglos so verstanden, dass die Antragsgegnerin zu 1 als "medizinische Fußpflegerin" tätig ist, also einen Titel trägt, der nach dem Podologengesetz erlaubnispflichtig wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 ist es demgegenüber fernliegend, dass der angesprochene Verkehr die beanstandete Bezeichnung ausschließlich oder überwiegend nur als reine Tätigkeitsbeschreibung interpretieren würde, für die sie, isoliert betrachtet, keiner Erlaubnis nach dem PodologenG bedürfte. Die beanstandete Bezeichnung "med. Fußpflege" und der nach dem PodologenG geschützte Titel "medizinische Fußpflegerin" liegen begrifflich und inhaltlich vielmehr so eng beieinander, dass sich für den Verkehr der Schluss von der Tätigkeitsangabe auf den erlaubnispflichtigen Berufstitel ohne weiteres aufdrängt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die beanstandete Bezeichnung in Medien erschienen ist, bei denen aus der Sicht des Verkehrs die Angabe von Berufsbezeichnungen typisch ist. Gegen eine überwiegend tätigkeitsbeschreibende Interpretation der beanstandeten Bezeichnung und somit für ein titelmäßiges Verständnis spricht im übrigen die Kürze dieser Bezeichnung, die es dem Verkehr nur schwer ermöglicht, sich einen bestimmten Tätigkeitsinhalt konkret vorzustellen.

Durch den insoweit gegebenen Rechtsbruch verschafft sich die Antragsgegnerin zu 1 einen wettbewerbsrelevanten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Wer als gesetzestreuer Mitbewerber die Berufsbezeichnung "medizinischer Fußpfleger" im Geschäftsverkehr verwenden möchte, muss hierfür einen beachtlichen Aufwand betreiben, nämlich nach den §§ 3 ff. PodologenG eine zeitaufwendige und anspruchsvolle Ausbildung mit diversen Inhalten absolvieren. Diese Mitbewerber werden benachteiligt, wenn die Antragsgegnerin zu 1 eine Berufsbezeichnung wählt, für den sie diesen gebotenen Aufwand, im Gegensatz zu gesetzestreuen Mitbewerbern, nicht betrieben hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 wird ihre Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG durch die wettbewerbsrechtliche Untersagung der Bezeichnung "med. Fußpflege" nicht berührt. Diese Untersagung bezieht sich in Umsetzung des § 1 PodologenG allein auf die konkrete Berufsbezeichnung in der gewählten Form und insoweit nicht auf die Ausübung ihres Berufes als solchen, dem sie - wie bisher - ohne Veränderung nachgehen kann (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2003, 13 B 290/03). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 1 ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihren Beruf nur unter der hier verbotenen Bezeichnung "med. Fußpflege" ernsthaft betreiben bzw. nur auf diese Weise im Geschäftsverkehr auf ihren Tätigkeitsbereich hinweisen könnte. Vielmehr sind andere Bezeichnungen denkbar, die den Inhalt ihrer Tätigkeit wiedergeben könnten, ohne dass hierdurch eine unmittelbare Assoziation zu der erlaubnispflichtigen Bezeichnung nach § 1 PodologenG entstehen würde.

Mit der beanstandeten Bezeichnung ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten zugleich eine relevante Irreführung des Verkehrs verbunden. Die Bezeichnung "med. Fußpflege" ist geeignet, den angesprochenen Verkehr zu der unzutreffenden Annahme zu verleiten, die Antragsgegnerin zu 1 sei "medizinische Fußpflegerin" und verfüge insoweit über die für die Führung dieser Bezeichnung erforderlichen Qualifikationen. Für die Verkehrsteilnehmer ist diese Irreführung auch von Relevanz. Denn für ihre Entscheidung, ob und inwieweit sie sich zu einer bestimmten Person in eine Fußpflegebehandlung begeben, ist die Berufsqualifikation von beachtlicher Bedeutung. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 hiergegen einwendet, eine Irreführung scheide schon deshalb aus, weil das PodologenG und insoweit die mit der Bezeichnung "medizinische Fußpflegerin" verbundenen Qualifikationsmerkmale im Verkehr noch nicht bekannt seien, verkennt sie, dass es für eine Irreführung nicht auf eine tatsächliche Fehlvorstellung ankommt, sondern auf die Geeignetheit einer Aussage zur Irreführung (s. Köhler/Piper, § 3 Rn. 106).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes.

Streitwert: 10.000 Euro.






LG Köln:
Urteil v. 25.09.2003
Az: 31 O 424/03


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