Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 18. Februar 2002
Aktenzeichen: 23 W 247/01

(OLG Hamm: Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 23 W 247/01)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Die Sache wird an das Amtsgericht Dortmund - Grundbuchamt - als Voll-streckungsgericht zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 20.03.2001 abgegeben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR trägt der Antragsteller.

Gründe

Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise und zwar hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.

Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin verfolgte Festsetzung einer 3/10-Vollziehungsgebühr (§§ 57, 59 BRAGO) zuzüglich Nebenkosten für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch den Rechtspfleger des Prozessgericht ist zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit abgelehnt worden. Ausschließlich zuständig für die Festsetzung dieser Kosten ist gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht, hier das Amtsgericht Dortmund - Grundbuchamt -.

Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Eintragung einer Vormerkung gemäß der von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung stellt sich als ein Akt der Vollstreckung dar (vgl. BGHZ 120, 77 = NJW 1993, 1077; NJW 1996, 198). Denn erst mit Eingang des Antrags auf Eintragung der Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt wird die erwirkte einstweilige Verfügung gegenüber dem Schuldner wirksam und ist damit vollzogen(§§ 932 Abs. 3, 929 Abs. 2, 3; 936 ZPO). Damit unterscheidet sich die Bewilligung einer Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung von der Bewilligung einer Eintragung aufgrund eines Hauptsacheurteils (§ 894 ZPO). Letzteres ist gegenüber dem Schuldner bereits mit Verkündung oder Erlass des Urteils wirksam,während die einstweilige Verfügung wegen ihres vorläufigen Sicherungscharakters noch der Vollziehung bedarf, die nur innerhalb einer Monatsfrist zulässig ist. Verfahrensmäßig ist das Vollziehungsverfahren mit dem Vollstreckungsverfahren aufgrund eines Hauptsacheurteils (§§ 704 ff. ZPO) insofern vergleichbar als es von dem ihm zugrunde liegenden Anordnungsverfahren ebenso wie die Zwangsvollstreckung vom Hauptsacherechtsstreit getrennt ist.

Der Anwalt, der den Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt stellt, um damit die einstweilige Verfügung zu realisieren, wird daher in der Zwangsvollstreckung tätig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.11.1977 in 23 W 542/77 und vom 18. 03.1975 in 23 W 122/75; vgl. auch OLG München AnwBl. 1998, 348 f. mwN); dementsprechend verweist § 59 BRAGO, der im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zur Anwendung kommt, auf die für die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 57, 58 BRAGO. Die Auffassung des OLG Köln (JurBüro 1987, 763; Lappe Kostenrechtsprechung Anm. zu § 788 ZPO Nr. 88), wonach Rechtsanwaltsgebühren für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nicht gemäß den §§ 59, 57 BRAGO anfallen, sondern gemäß 118 Abs. 1 BRAGO, ist demgegenüber abzulehnen.

Zuständig für die Festsetzung der als Teil der Zwangsvollstreckung zu behandelnden Vollziehungskosten ist hier gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Grundbuchamt beim Amtsgericht Dortmund, da dieses mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek befasst war, durch die das Vollstreckungs-/Vollziehungsverfahren zum Abschluss kam. Das Grundbuchamt wurde bei der Eintragung der Vormerkung nicht nur als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch als Vollstreckungsorgan tätig (vgl. § 867 ZPO; Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 764 Rn. 1; OLG Hamm RPfleger 1973, 440). Die verfahrensrechtliche Behandlung der Eintragung als Vollstreckungsakt nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) hat ihren Grund allein in ihrer formellen Zuweisung in das Grundbuchverfahren , da die Vorschriften der GBO nicht zwischen freiwilligen Eintragungen und solchen im Wege der Zwangsvollstreckung unterscheiden (vgl. bereits zitierte Senatsbeschlüsse).

Auf den schon im Verfahren vor dem Rechtspfleger hilfsweise gestellten Antrag auf Abgabe der Sache an das Vollstreckungsgericht hätte dieser die Sache an das insoweit zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht Dortmund abgeben müssen (vgl. auch § 828 Abs. 3 ZPO). Seine Entscheidung, den Festsetzungsantrag ungeachtet des Abgabeantrags mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, ist verfahrensfehlerhaft. Auf die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Hilfsantrag aufrechterhält, ist die Sache daher an das zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht Dortmund abzugeben.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch die unrichtige Sachbehandlung seines Festsetzungsantrags, nämlich die Nichtbescheidung seines Hilfsantrags, veranlasst ist.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 281 Abs. 3 ZPO (vgl. BGHZ E 12, 52 ff. 70, 71); die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 12 GKG, 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 18.02.2002
Az: 23 W 247/01


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