Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 4/03

(BPatG: Beschluss v. 08.12.2004, Az.: 32 W (pat) 4/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 11. März 2002 für die Waren und Dienstleistungen

"Bekleidungsstücke, Sport- und Gymnastikbekleidung, Schuhwaren, Sportschuhe; Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Dienstleistungen eines Fitnesstrainers, Betrieb von Sportanlagen; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen); Ernährungsberatung"

angemeldete Wortmarke

"Fitmaker"

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 2. Oktober 2002 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Dienstleistungen eines Fitnesstrainers, Betrieb von Sportanlagen; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen); Ernährungsberatung" zurückgewiesen. Einer Eintragung für diese Waren und Dienstleistungen stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Trotz fehlender lexikalischer Nachweisbarkeit stelle der Begriff "Fitmaker" mit einfachen englischen Worten die Übersetzung des deutschen Begriffs "Fitmacher" dar und werde als werbeübliche beschreibende Sachangabe aufgefasst.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung "Ernährungsberatung".

Die angemeldete Marke erschöpfe sich keineswegs in der Beschreibung von Bestimmung und Wirkung der Waren und Dienstleistungen. Vielmehr verkörpere sie einen Phantasiebegriff, der eine durchaus individualisierende Eigenart der Waren und Dienstleistungen darstelle und der in dieser Form in der englischen Sprache nicht existiere.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen u. a. nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger Merkmale dienen können.

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist in der angemeldeten Marke kein Phantasiebegriff zu sehen. Vielmehr hat die angemeldete Bezeichnung bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Dienstleistungen eines Fitnesstrainers, Betrieb von Sportanlagen; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen)" einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führt, dass "fitmaker" nicht als Marke verstanden wird.

Die angemeldete Marke ist aus den auch deutschen Verkehrskreisen bekannten englischen Wörtern "fit" und "maker" zusammengesetzt und wird von den deutschen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von "Fitmacher" verstanden. Diese nächstliegende Bedeutung entspricht auch der unmittelbaren Übersetzung. Dem steht für das Verständnis des deutschen Publikums nicht entgegen, dass in der englischen Sprache der Begriff "maker" üblicherweise mit einem Nomen kombiniert wird (vgl. den Bestseller von John Crisham "The Rainmaker").

Das englische Wort "fit" ist den deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "in guter körperlicher Verfassung, durchtrainiert" geläufig (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl. S. 272). Das Wort "fit" verstehen daher selbst Personen mit geringen Englischkenntnissen. Auch das bekannte englische Wort "make" wird ohne weiteres im Sinne von "machen" verstanden, zumal die angemeldeten Dienstleistungen eng mit Maßnahmen zur Verbesserung der Fitness verbunden sind oder sein können und somit das Verständnis von "maker" im Sinne von "Macher" nahe gelegt ist. Auch die Zusammenschreibung ändert an der Beurteilung der angemeldeten Marke nichts, da der Sinngehalt für deutsche Verbraucher klar erkennbar bleibt und diesen Verkehrskreisen der Begriff "Fitmacher" vertraut ist.

Bei den beanstandeten Waren und Dienstleistungen wird "fitmaker" rein beschreibend aufgefasst. Dies gilt für bei Fitnessübungen getragene Turn- und Sportartikel ebenso wie bei Dienstleistungen eines Fitnesstrainers und dem Betrieb von Sportanlagen. Das gilt aber auch in gleicher Weise für die Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen), da der Begriff "fit werden" bzw "fit machen" nicht nur im sportlichen, sondern auch im mentalen Bereich Verwendung findet.

Die Frage, ob der angemeldeten Wortzusammensetzung zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Markenstelle ihre Entscheidung nicht gestützt -, kann dahingestellt bleiben.

Viereck Müllner Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.12.2004
Az: 32 W (pat) 4/03


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