Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 58/00

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2000, Az.: 27 W (pat) 58/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 (Aktenzeichen 27 W (pat) 58/00) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung "Energiebus" abgelehnt. Die Markenstelle des Patentamts hatte die Anmeldung zunächst als nicht unterscheidungskräftig und beschreibend beanstandet und anschließend zurückgewiesen. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass der angemeldete Begriff eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe darstellt und zudem keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist. Es handelt sich um eine Zusammensetzung aus geläufigen deutschen Begriffen, wobei "Bus" im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung eine Sammelleitung zur Datenübertragung bezeichnet. Das vorangestellte Wort "Energie" bestimmt den Begriff näher. Fachartikel belegen, dass der Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit der Kombination von Daten- und Energieübertragungen verwendet wird und somit bereits bekannt und geläufig ist. Da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von dem Begriff erfasst werden, ist er als beschreibend und freihaltungsbedürftig anzusehen. Auch für die beanspruchten Dienstleistungen fehlt dem Begriff die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Vorstellung der Anmelderin, dass im Anmeldezeitpunkt kein Sachbezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestand, ist für die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke unerheblich. Die Beschwerde wurde somit zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.06.2000, Az: 27 W (pat) 58/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung "Energiebus" soll für "elektrotechnische und/oder elektronische Schalt-, Steuer-, Regel-, Meß-, Kontroll-, Überwachungs- und Signalgeräte; elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten), Prozeßrechner, Teile aller vorgenannten Geräte; Erstellung von Programmen für Prozeßrechner" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung zunächst als nicht unterscheidungskräftige und beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe beanstandet; durch einen Beamten des höheren Dienstes ist sie sodann wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt, daß das Anmeldewort aus geläufigen deutschen Begriffen zusammengesetzt sei und auch in seiner Gesamtheit ohne weiteres als technische Fachbezeichnung aufgefaßt werde, selbst wenn der Verkehr damit keine konkreten Vorstellungen verbinden sollte. Da der Begriff "Bus" im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung geläufig sei (als Bezeichnung für eine Sammelleitung zur Datenübertragung), liege bei der Verbindung mit dem Bestimmungswort "Energie" zB die Deutung nahe, daß es sich hier um eine Energieversorgung ähnlich einer Datenübertragung handeln könne, mit der etwa eine automatische Maschine betrieben und gesteuert werde.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist der angemeldete Begriff unterscheidungskräftig und stellt auch keine beschreibende, freizuhaltende Angabe dar. Die Markenstelle habe lediglich allgemeine Spekulationen über die mögliche Bedeutung dieses Begriffes angestellt. Im Anmeldezeitpunkt habe aber weder das vom Patentamt behauptete Verständnis des Verkehrs bestanden noch sei das Markenwort geeignet gewesen, einen konkreten Sachverhalt aufzuzeigen. Das allgemeine Verständnis des Verkehrs erwarte unter dem Markenwort die beanspruchten Waren "ganz sicher nicht". Auch aus den vom Senat der Anmelderin übermittelten Internet-Zitaten ergebe sich allenfalls, daß die Anmeldemarke "zwischenzeitlich eine gewisse Verbreitung erfahren" habe; ansonsten stimmten jedoch die dort genannten Waren mit denen der Anmeldung nicht überein, weshalb ein Freihaltungsbedürfnis verneint werden müsse.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 entgegenstehen. Das angemeldete Wort stellt für die beanspruchten Waren eine beschreibende und freizuhaltende Angabe dar; darüber hinaus fehlt ihm für diese Waren ebenso wie für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Anmeldemarke um ein sprachüblich aus zwei gängigen Fachbegriffen gebildetes Wort handelt: Mit "Bus" bezeichnet man insbesondere im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung eine Sammelleitung zur Datenübertragung zwischen mehreren Funktionseinheiten einer Anlage (vgl zB Krückeberg, Lexikon Informatik und Kommunikationstechnik S 85; Duden "Informatik", 2. Aufl, S 113). Das vorangestellte Wort "Energie" bestimmt diesen Begriff näher. Daraus ergibt sich nicht nur - wie dies die Markenstelle im einzelnen dargelegt hat - ein Gesamtbegriff, den man unter Umständen beschreibend verstehen kann; vielmehr handelt es sich bei dem Wort "Energiebus" um eine Bezeichnung, die tatsächlich auf dem einschlägigen Warengebiet schon als beschreibende Angabe verwendet wird. Der Senat hat hierzu der Anmelderin eine Reihe von Internetrecherchen übermittelt, die diesen Sachverhalt eindeutig belegen. Aus diesen Fachartikeln (Schwalm in Industrieanzeiger, 1999/49, S 54; Coors in "elektro Automation", 1999/12, S 86; Webside podis CON"; Thomas in "Konstruktion Elektronik Maschinenbau", 1999/14, S 93) geht hervor, daß der Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit der Kombination von Daten- und Energieübertragungen an elektrische Peripheriegeräte und Komponenten bekannt und geläufig ist. So beschreibt der Artikel von Schwalm (Industrieanzeiger) ua Motorstarter als zum Anschluß an einen Energiebus konzipierte Geräte mit einer individuellen Fehlersignalanzeige. Nach der Veröffentlichung von Coors (elektro Automation) kooperiert ein Energiebus mit Schaltgeräten, Bremsen oder anderen Leistungsverbrauchern mittels busförmiger Zuleitungen. Als wesentlicher Vorteil des Bussystems wird ua die einfache Installationstechnologie erwähnt, mit der zB an jeder Stelle Abzweigungen realisiert werden können. Der Aufsatz von Thomas (Konstruktion Elektronik Maschinenbau) beschreibt den Betrieb von Daten- und Energiebus als ein System, bei dem Funktionseinheiten und auch Überwachungseinrichtungen direkt modular in Schaltkästen einer Anlage integriert sind, wobei als Steuerungsrechner Anwender-PCs verwendet werden. Somit ist der Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit elektrotechnischen und/oder elektronischen Schaltgeräten, Steuergeräten, Regel-, Meß-, Kontroll-, Überwachungsgeräten, elektrotechnischem Installationsmaterial und Prozeßrechnern als Fachausdruck bekannt und geläufig. Der beanspruchte Fachausdruck beschreibt also für (Fach-)Verkehrskreise erkennbar und eindeutig das Energieverteilungsprinzip mittels dezentraler Verteilung und Steuerung. Da die oben genannten Geräte sämtlich von dem Wortlaut des Warenverzeichnisses der Anmeldung mitumfaßt werden, handelt es sich bei der Anmeldemarke um ein Wort, das jedenfalls zur Bezeichnung möglicher Merkmale der angemeldeten Waren dienen kann, also im Sinne der Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 freihaltungsbedürftig ist. Wie gerade die vielfältige Bezugnahme auf den Begriff "Energiebus" im Zusammenhang mit den einschlägigen Waren zeigt, benötigt der Wettbewerb diesen Fachbegriff zur Anpreisung und Darstellung einschlägiger Waren. Darüber hinaus fehlt dem angemeldeten Begriff für diese Waren auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Selbst wenn man hinsichtlich der ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen ("Erstellung von Programmen für Prozeßrechner") einen konkreten Gebrauch des angemeldeten Begriffes nicht festzustellen vermag, muß auch insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft verneint werden. Denn es liegt jedenfalls nicht fern, daß auch EDV-Programme einen sachlichen Bezug zu einem Energiebus aufweisen können; angesichts der Üblichkeit dieses Wortes als Fachausdruck auf dem einschlägigen Warensektor muß ihm eine hinreichende Unterscheidungskraft auch auf dem eng benachbarten Dienstleistungsgebiet abgesprochen werden.

Die Ansicht der Anmelderin, daß jedenfalls im Anmeldezeitpunkt der Marke die Verhältnisse anders gewesen seien und der Verkehr keine Veranlassung gehabt habe, zwischen ihr und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Sachbezug herzustellen, ist schon deshalb unbehelflich, weil es bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke nicht nur auf den Anmeldezeitpunkt, sondern vor allem auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 8 Rdn 7).

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Vors. Richter Dipl.-Ing. Hellebrandkann wg. Urlaubs nichtunterschreiben Viereck Albert Wf






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2000
Az: 27 W (pat) 58/00


Link zum Urteil:
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