Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 224/01

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az.: 33 W (pat) 224/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. November 2000 die Wortmarkeeasytrade newsfür die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9: Compact-Disks, Computer-Programme, - Software, - Peripheriegeräte, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen;

Klasse 36: Finanzwesen, Geldgeschäfte, insbesondere Wertpapierkommissionsgeschäfte;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. Mai 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke setze sich ohne weiteres erkennbar aus den auch im deutschen Sprachgebrauch geläufigen englischen Wörtern "easy", "trade" und "news" zusammen und weise in ihrer Gesamtaussage lediglich beschreibend darauf hin, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen neueste Informationen zur leichten Abwicklung von Handelsgeschäften ermöglichten bzw zum Inhalt hätten.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt vor, der Sinngehalt des Begriffs "easytrade" könne je nach beanspruchter Ware oder Dienstleistung in leicht unterschiedlicher Weise interpretiert werden. Diese Mehrdeutigkeit werde bei der Mehrwortmarke "easytrade news" noch durch den Wortbestandteil "news", der "Nachrichten" oder "Neuentwicklungen" bedeuten könne, verstärkt und führe zu einer phantasievollen, vieldeutigen Wortneuschöpfung.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheiden vom 5. August 2002 und vom 2. Oktober 2002 einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts jedenfalls insoweit an, als der angemeldeten Marke "easytrade news" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute des Finanzwesens und der Datenverarbeitung, sondern auch das allgemeine Publikum der Verbraucher - werden die angemeldete Bezeichnung "easytrade news" mit der wörtlichen Übersetzung "leichter/einfacher Handel Nachrichten/Neuigkeiten" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe im Sinne von "Nachrichten/neueste Informationen für den leichten/einfachen Handel" aber nicht als betriebskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal auffassen.

Die einfachen englischen Wörter "easy", "trade" und "news" sind bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl E. Schönfeld, Alles easy, Ein Wörterbuch des Neudeutschen, 2. Auflage 1995, S 56; W. Krämer, Modern Talking auf deutsch, Ein populäres Lexikon, 2. Auflage 2000, S 76, 227, 228; FAZ-Beilage Nr 216 "Finanzmärkte" vom 17. September 2002, S B 2: Artikel "Nur dabeisein ist nicht alles, Fondssupermärkte - Vertriebsstrategien für Fonds in Zeiten verschärften Wettbewerbs; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1075 unter "News"). Gerade auf dem Gebiet des Finanz- und Börsenwesens, das häufig eine Vielzahl englischer Ausdrücke verwendet (vgl zB Broker, Bond, Warrant, Online, Cap, Hedge - Fonds etc), ist der Begriff "trade" ebenso wie "trading" und "trader" auch in Deutschland geläufig; das Verb "(to) trade" wird sogar oft zu "traden" eingedeutscht.

Die Schutzunfähigkeit des Begriffs "easytrade" - auch in der Schreibweise "EasyTrade" hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Februar 2001 - 33 W (pat) 122/00 und 33 W (pat) 142/00 - sowie im Beschluß vom 23. Oktober 2001 - 33 W (pat) 127/01 - festgestellt. Da diese Entscheidungen in Anmeldeverfahren derselben Anmelderin bezüglich derselben beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergangen sind, wird insoweit hier auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die glatt beschreibende Bedeutung des Begriffes "easytrade" erläutert die Anmelderin aber auch selbst in ihren Werbeinformationsschriften über ihre Finanzdienstleistungen als Direct Broker für den Börsenhandel mit Wertpapieren wie Aktien, Renten, Anleihen, Fonds, Optionsscheinen etc (vgl Prospekt der Postbank "Sind Sie auch schon dabei€ easytrade - Börse für alle"). Darin wirbt sie insbesondere mit ihren Informationsangeboten für Anlageentscheidungen - "Bei uns erhalten Sie dafür die entscheidenden Informationen. Kurslisten, Einzelkursabfrage, Neuemissionen, Tops oder Flops .... und Sie wissen, wie die Kurse stehen. Unsere Internetseiten beinhalten viele Instrumente, die ihnen umfassende Informationen liefern und individuelle Analysen ermöglichen." - und bietet beispielsweise "Nachrichten: Aktuelle Berichte zu den neuesten Ereignissen und Entwicklungen an dem deutschen und internationalen Börsenmarkt. ..... Chartanalyse: Kursinformationssystem zur interaktiven Wertanalyse bestimmter Wertpapiere. Neben Graphiken auch mit Depotvisualisierung, Newsticker .... Newsletter: Informationen blitzschnell per E-Mail oder .....".

Die angemeldete Bezeichnung "easytrade news" weist somit hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 nur darauf hin, daß den Kunden für den einfachen/leichten Handel mit Wertpapieren etc neueste Nachrichten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der beanspruchten Waren der Klasse 9 sowie der Dienstleistungen der Klasse 42 handelt es sich bei der Bezeichnung "easytrade news" bloß um eine gegenständlichinhaltliche Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe, weil sie speziell zur Bereitstellung der neuesten Nachrichten oder Informationen zum einfach (Börsen-)Handel dienen können. Eine Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs "easytrade news", wie sie die Anmelderin darzustellen versucht, liegt markenrechtlich sicher nicht vor.

Winkler Kätkerv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.10.2002
Az: 33 W (pat) 224/01


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