Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. März 2010
Aktenzeichen: 13 E 206/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.03.2010, Az.: 13 E 206/10)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 2010 wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich, wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Juli 2009 näher ausgeführt hat ( 13 E 720/09 -, NVwZ-RR 2010, 79) auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert - wie hier - in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin fest.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 19.03.2010
Az: 13 E 206/10


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