Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 49/00

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2000, Az.: 24 W (pat) 49/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2000 aufgehoben.

Gründe I In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung PRETTY BLUE.

Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, kosmetische Haarlotionen, kosmetische Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel; Deodorants für den persönlichen Gebrauch".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe. Das hier angesprochene breite Publikum werde die Wortverbindung gerade auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als Hinweis auf ein "hübsches Blau" verstehen. Blaue Farbgebungen von Produkten erfreuten sich auf dem Kosmetiksektor großer Beliebtheit und würden mit Assoziationen an Frische verbunden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis beschränkt auf die Waren

"Parfümerien, ätherische Öle; Deodorants für den persönlichen Gebrauch".

In diesem warenmäßigen Umfang hält sie die angemeldete Wortfolge für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nach Einschränkung der Waren auf "Parfümerien, ätherische Öle; Deodorants für den persönlichen Gebrauch" begründet.

Insoweit scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die englische Wortfolge "PRETTY BLUE" - zu deutsch: "hübsches Blau, hübsche Bläue" stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortfolge fehlt es insoweit an einem ausreichenden Warenbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten kosmetischen Erzeugnisse noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren. Die jetzt noch beanspruchten Waren liegen allesamt außerhalb des Warenbereichs der dekorativen Kosmetik. Für sie werden daher Begriffe wie "hübsches, gefälliges, anziehendes usw Blau" nicht benötigt.

"PRETTY BLUE" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dieser Wortfolge kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Angesichts der Charakterisierung der Farbe "blau" als "hübsch" handelt es sich auch weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der englischen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele Werner Schmitt Mr/Na






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2000
Az: 24 W (pat) 49/00


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