Landgericht Bonn:
Urteil vom 2. November 1994
Aktenzeichen: 12 O 149/94

(LG Bonn: Urteil v. 02.11.1994, Az.: 12 O 149/94)

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung vom 20. September 1994 wird aufrechterhalten.

2.

Es wird klargestellt, daß der Antrag vom 11.10.1994 auf Erlass einer weitergehenden einstweiligen Verfügung zurückgenommen worden ist.

3.

Die Kosten des Verfahrens haben zu 1/3 die Verfügungsklägerin und zu 2/3 die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte berechtigt ist, bei der Kennzeichnung einer Druckschrift die Bezeichnung "E-Ts" zu verwenden, bei der der Bestandteil "E" kleiner ist als der Bestandteil "Ts".

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) vertreibt seit 1987 die monatlich erscheinende Zeitschrift "TS". Seit März 1994 ist der Titel mit dem Zusatz "M" versehen, wobei dieser Zusatz unstreitig auf der Titelseite sowie der Werbung verwendet wird. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß dessen ungeachtet der "eigentliche" Titel nach wie vor "Ts" lautet, weshalb -so meint die Klägerin - zu ihren Gunsten ein Kennzeichenschutz nach § 12 Abs. 1 UWG bezogen auf das Wort "Ts" eingreife. Hinsichtlich der graphischen Gestaltung wird auf das im Termin überreichte Oktoberheft von "Ts-M" verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) brachte im Mai 1994 ein sogenanntes Pilotheft bei einer Auflage von 500.000 Stück mit dem Titel "E-T" auf den Markt, d.h. ohne die Anfügung des Buchstabens "s" bei dem Wort "T". Hiergegen hatte und hat die Klägerin keine Einwendungen.

Die Beklagte beabsichtigt, nunmehr eine Zeitschrift mit dem Titel "E-Ts" auf dem Markt zu bringen, wobei das Wort "Ts" gegenüber dem Wort "E" graphisch deutlich hervorgehoben ist. Hinsichtlich des logos wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. Von einer entsprechenden Absicht hatte die Klägerin nach ihrer Darstellung erstmals Ende Juli 1994 erfahren und mit Schreiben vom 19.8.1994 die Beklagte gebeten, ihr zwecks Überprüfung einen Titelentwurf zu überlassen. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 24.8.1994 nach, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 2.9.1994 erwiderte, sie sei mit dieser Titulierung nicht einverstanden, da mit dem Titel der von ihr herausgegebenen Zeitschrift Verwechslungsgefahr bestehe. Demgegenüber vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 2.9.1994 die Auffassung, sehr wohl zur Verwendung des von ihr beabsichtigten Titels berechtigt zu sein. Hierzu wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen.

Mit einem am 19.9.1994 bei Gericht eingegangenen Antrag vom gleichen Tage begehrte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung bezogen auf die Unterlassung der Kennzeichnung einer Druckschrift mit der Bezeichnung "E-Ts", bei der der Bestandteil "E" kleiner ist als der Bestandteil "Ts". Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.9.1994 die beantragte einstweilige Verfügung bis auf eine Modifizierung der Ordnungsmittelandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung antragsgemäß erlassen (Bl. 33 d.A.), worauf die Beklagte Widerspruch einlegte. In dem hierauf anberaumten Verhandlungstermin hat die Klägerin den am Terminstag eingereichten Antrag im Schriftsatz vom 11.10.1994, eine weitergehende einstweilige Verfügung zu erlassen, wonach es der Beklagten untersagt werden soll, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druckschriften (überhaupt) der Bezeichnung "E-Ts" zu bedienen, nach Erörterung zurückgenommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die einstweilige Verfügung vom 20. September 1994 sei auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 UWG zu Recht ergangen, da ihr, der Klägerin, bezogen auf den Titel "Ts", der von Natur aus eine individuelle Unterscheidungskraft habe, Titelschutz zukomme, den die Beklagte mit dem von ihr beabsichtigten Titel "E-Ts" jedenfalls dann verletze, wenn das Wort "E" graphisch kleiner gestaltet ist als das Wort "Ts".

Die Klägerin beantragt daher,

die einstweilige Verfügung vom 20. September 1994 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten fehlt es am Verfügungsgrund, da - so meint die Beklagte - die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG bei Zugrundelegung des eigenen Sachvortrags der Klägerin als widerlegt zu erachten ist. Hierzu verweist die Beklagte auf ihr "Pilotheft" vom Mai 1994 und desweiteren darauf, daß zwischen der Kenntniserlangung betreffend die beabsichtigte Titulierung "E-Ts" Ende Juli 1994 und der Antragstellung am 19. September 1994 ein derart langer Zeitraum verstrichen sei, daß von einer Dringlichkeit nicht mehr ausgegangen werden könne; der Klägerin - so behauptet die Beklagte - gehe es vielmehr nur darum, in möglichst großem, Umfang störend in das beabsichtigte Projekt der Beklagten einzugreifen.

Zulässigkeitsbedenken - so meint die Beklagte - bestünden auch deswegen, weil die Klägerin sich nicht auf die sogenannte konkrete Verletzungsform beschränkt habe, was zu Unklarheiten führe betreffend die Frage, welcher Bereich von der einstweiligen Verfügung erfasst sei.

In der Sache selbst stellt die Beklagte einen Verfügungsanspruch in Abrede. Sie vertritt die Auffassung, daß nicht von einem Titel "Ts", sondern von einem Titel "TS-M" auszugehen sei, da die Klägerin nur den letzteren Titel (inzwischen) führe. Diesem Titel komme kein Kennzeichenschutz zugute, da lediglich eine Gattungsbezeichnung vorliege, der lediglich beschreibenden Charakter zukomme, wobei zu berücksichtigen sei, daß in einer Vielzahl von Titeln sowohl auf dem bundesdeutschen als auch dem internationalen Markt die Bezeichnung "Ts" benutzt werde.

Jedenfalls - so meint die Beklagte - könne nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, wenn die Bezeichnungen "TS-M" und "E-Ts" einander gegenübergestellt würden.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 20. September 1994 ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu Recht ergangen und war daher zu bestätigen.

Entgegen der Annahme der Beklagten bestehen hinsichtlich des Verfügungsgrundes keine durchgreifenden Bedenken. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist von der Beklagten - zu Recht - nicht thematisiert worden, obwohl beide Parteien ihren Sitz nicht im hiesigen Bezirk haben, d.h. auf die Neufassung des § 24 Abs. 2 UWG braucht nicht eingegangen zu werden. Ebenfalls keiner weiteren Begründung bedarf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Tenorierung. Die Bedenken der Beklagten hierzu greifen ersichtlich nicht ein. Es ist der Klägerin unbenommen, sich nicht auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Bestimmtheitsbedenken resultieren hieraus nicht, da mit der Formulierung "Bestandteil E nicht kleiner als Bestandteil TS" hinreichend fixiert ist, wie weit die Regelung gefasst ist. Im Ergebnis nicht eingreifend sind auch die Bedenken der Beklagten zu § 25 UWG.

Ihr Hinweis auf das Pilotheft vom Mai 1994 liegt neben der Sache. Unstreitig trug dieses Pilotheft nicht den Titel "E-Ts", sondern den Titel "E-T", den die Klägerin zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat. Auch wenn der Unterschied mit dem Buchstaben "s ", auf den ersten Blick gering erscheinen mag, so ist doch die Divergenz nicht unbeträchtlich, insbesondere soweit das Klangbild "Ts" gegenüber "T" infrage steht. Es ist der Beklagten unbenommen, ihre Zeitschrift unter dem Titel "E-T" herauszubringen. Die Beklagte wird ihre Gründe haben, warum ihr die Hinzufügung des Buchstabens "s" wichtig erscheint. Jedenfalls folgt aus der unterschiedlichen Titulierung, daß auf die Kenntnissituation im Mai 1994 bei der Beurteilung der Dringlichkeitsvermutung nach § 25 UWG nicht abzustellen ist. Entgegen der Annahme der Beklagten ist auch nicht auf den Zeitpunkt Ende Juli 1994 abzustellen, da die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung zu diesem Zeitpunkt zwar in Erfahrung gebracht hatte, daß die Beklagte den Titel "E-Ts" wählen wollte; die graphische Gestaltung dieses Titels, insbesondere das Verhältnis der beiden Worte "E" und "Ts" zueinander war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht bekannt. Kenntnis im Sinne von § 25 UWG erlangte die Klägerin erst durch Übersendung eines logos mit Schreiben der Beklagten vom 24.8.1994. Ob die Klägerin früher diese Kenntnis hätte erlangen können - dies freilich allenfalls zwei bis maximal drei Wochen früher - kann dahinstehen, da ein Kennenmüssen der Kenntnis im Rahmen des § 25 UWG nicht gleichgestellt ist und der Klägerin schon wegen des vergleichsweise geringfügigen Zeitraums nicht vorgeworfen werden kann, durch nachlässige Handhabung selbst eine Dringlichkeit geschaffen zu haben. Stellt man mithin auf den 24.8.1994 ab, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 19.9.1994 innerhalb eines Zeitraums gestellt worden, der die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht infrage stellt, zumal nicht unkomplizierte rechtliche Überprüfungen vor Antragstellung veranlasst waren. Insoweit liegt die Situation anders als bei der angekündigten Antragserweiterung im Schriftsatz vom 11.10.1994, der sich generell auf den Titel "E-Ts" bezog. Dementsprechend hat die Klägerin nach Hinweisen und Erörterung diesen angekündigten Antrag auf erweiterte einstweilige Verfügung im Termin vom 12.10.1994 auch zurückgenommen.

Entgegen der Annahme der Beklagten ist auch ein Verfügungsanspruch zu bejahen, und zwar nach § 16 Abs. 1 UWG, d. h. die einstweilige Verfügung vom 20. September 1994 ist auch inhaltlich zu Recht ergangen:

Ausgangspunkt ist freilich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Titel "Ts", sondern der Titel "TS- M", da die Klägerin nach eigener Darstellung seit März 1994 den Titel "TS-M" führt, selbst wenn im Innenteil des Heftes (nach wie vor) angeblich jeweils nur von "Ts" die Rede sein soll. Gerade die Darstellung einer Kennzeichnung auf dem Titelblatt und in der Werbung hat zentrale Bedeutung für die Frage, welcher Titel geführt wird. Die Klägerin wird ihre Gründe dafür gehabt haben, warum sie nach 7 Jahren nicht zuletzt auf dem Titelblatt den Zusatz "M" dem bis dahin allein als Titel geführten Wort "TS" hinzugefügt hat. An diesem eigenen Verhalten muss sich die Klägerin messen lassen, d.h. Ausgangspunkt der Prüfungen ist die Kennzeichnung "TS-M", wobei freilich der unstreitige Umstand, daß die Kennzeichnung über 7 Jahre lang allein bei "TS" lag und jedenfalls auf dem Titelblatt der Zusatz "M" deutlich schwächer ausgestaltet ist als das Wort "TS" nicht unberücksichtigt bleiben kann, worauf sogleich noch einzugehen sein wird.

Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Klägerin für ihren Titel Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann, da die Klägerin unabhängig hiervon Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG geltend machen kann. Entgegen der Annahme der Beklagten ist das Wort "TS" - erst recht gilt dies für die Worte "TS-M" - jedenfalls noch nicht Bestandteil der Umgangssprache anders als das Wort "T", das sich nicht nur durch das Fehlen des Buchstabens "s" von "TS" unterscheidet, sondern insbesondere durch das deutlich abweichende Klangbild. Dabei ist auf die Umgangssprache des deutschen Marktes abzustellen, der allerdings von einer wohl zunehmenden Adaption von sogenannten Anglizismen geprägt sein mag, doch folgt aus diesem Trend noch nicht, daß das Wort "TS" schon Eingang in die Umgangssprache gefunden hat. Hierzu hat auch die Beklagte nichts Relevantes vorzutragen vermocht. Die Aufnahme in Titel von Fernsehsendungen reicht für einen derartigen Prozess noch nicht aus; erst recht kommt es nicht auf die Titulierung englischsprachiger Medien an, schon weil allein die deutsche Umgangssprache Prüfungsgegenstand ist.

Dabei kann sogar noch unberücksichtigt bleiben, daß der vorgenannte Prozess der Adaption von Anglizismen im Jahre 1987 erstmaliger Titulierung allein mit dem Wort "TS" durch die Klägerin gewiss nicht weiterentwickelt war als dies heute der Fall sein mag, d.h. von einer Gattungsbezeichnung, die ein Freihaltebedürfnis implizieren könnte, kann entgegen Annahme der Beklagten keine Rede sein; die Klägerin verwendet vielmehr eine Titulierung, der eine hinreichende individuelle Unterscheidungskraft von Natur aus zukommt, wobei freilich berücksichtigt werden muss, daß die Anlehnung an das deutsche Wort "T" ersichtlich gewollt ist, d.h. die Kennzeichnungskraft ist zwar zu bejahen, doch letztlich eher schwach ausgeprägt. Dies mag der Grund dafür gewesen sein, daß sich die Klägerin zur Hinzufügung des Zusatzes "M" veranlasst sah, doch bedarf dies keiner Vertiefung, da jedenfalls von einer individuellen Kennzeichnung im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG auszugehen ist.

Diese Situation hat die Beklagte bei ihrer Titelwahl zu respektieren, d.h. bei einer Verwechslungsgefahr kann die Klägerin aus Gründen der Priorität Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Eben dies ist hier der Fall:

Nach Rücknahme der angekündigten Antragserweiterung ist allein zu überprüfen, ob Verwechslungsgefahr besteht, wenn das Wort "Ts" bei der geplanten Titulierung der Beklagten größer ist als das Wort "E", insbesondere wenn die Größenverhältnisse so deutlich ausgeprägt sind wie bei dem beabsichtigten logo BI. 13 d.A.. Je stärker das Wort "Ts" gegenüber dem Wort "E" graphisch hervorgehoben ist, desto größer ist auch die Gefahr, daß der potentielle Durchschnittskunde, der am Kiosk regelmäßig einer wahren Flut von Zeitschriften sich gegenübersieht, nur noch das Wort "Ts" wahrnimmt und dies assoziiert mit dem seit langem von der Klägerin berechtigterweise geführten Titel für deren Zeitschrift, d. h. die Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen, daß es zu Verwechslungen kommt, denen zu begegnen gerade Aufgabe des § 16 Abs. 1 UWG ist. Selbst wenn der Titel "E" derart weitgehend bekannt sein sollte, wie die Beklagte mit großer Intensität behauptet, wird zumindest ein nicht zu vernachlässigender Anteil von potentiellen Kunden sein Augenmerk auf das Wort "Ts" wenden, wenn dieses Wort graphisch gegenüber dem Wort "E" hervorgehoben ist, zumal bei Titeln, die sich aus mehreren Worten zusammensetzen, ein Trend zur abkürzenden vereinfachenden Bezeichnung gegeben sein dürfte, der bei optisch hervorgehobenem Titelteil "Ts" schon wegen dieser optischen Hervorhebung zum Worte "Ts'" und nicht zum Worte "E" tendieren wird, womit ebenfalls die Verwechslungsgefahr deutlich wird, zumal der Kunde seit Jahren gewohnt war, unter der Bezeichnung "TS" die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift zu assoziieren. Insoweit kommt dem Umstand, daß der Zusatz "M" erst seit kurzem geführt wird und jedenfalls auf dem Titelblatt optisch gegenüber dem Wort "TS" deutlich zurücktritt, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, die ebenfalls von der Beklagten respektiert werden muss.

Wie die Beklagte der Verwechslungsgefahr begegnet, ist hier nicht aufzuzeigen, zumal eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Der Bereich, der der Beklagten zur Verfügung steht, umfasst jedenfalls nicht das Logo wie aus Bl. 13 d.A. ersichtlich, solange das Wort "Ts" größer ist als das Wort "E", eben weil hier das "bessere" Recht der Klägerin nach § 16 Abs. 1 UWG eingreift.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob weitere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin eingreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO.

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst (vgl. § 708 Ziffer 6 ZPO).

Der Gegenstandswert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt (§ 3 ZPO), wobei die Antragserweiterung gemäß Schriftsatz vom 11.10.1994 ebenfalls mit 100.000,00 DM streitwertmäßig anzusetzen ist.






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