Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2002
Aktenzeichen: 10 W (pat) 51/01

(BPatG: Beschluss v. 19.08.2002, Az.: 10 W (pat) 51/01)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Sachbehandlung durch das Deutschen Patent- und Markenamt in verschiedenen Angelegenheiten und erheben diverse Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Amtes.

Im verfahrenseinleitenden Beschwerdeschriftsatz vom 6. Mai 2001 beantragen sie, das Deutsche Patent- und Markenamt zu verurteilen, 1. bei der Marke 301 03 970.4 / 32 "HAPPY DRINK" den Anmelder zu korrigieren und die Beschwerdeführerinnen ab sofort als Anmelder einzutragen, 2. schriftlich mitzuteilen, ob bestimmte Firmen die Eintragung dieser Marke zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt haben, 3. den Beschwerdeführerinnen eine Registerkopie in Bezug auf die unter 1. bezeichnete Marke zu übersenden, 4. die Drohung zu unterlassen, dass die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 10 561.4 gelöscht wird.

In nachfolgenden Schriftsätzen haben die Beschwerdeführerinnen außerdem diverse Verwürfe gegen Mitarbeiter des Patentamts - unter anderem wegen Unterschlagung - erhoben.

Der Senat hat die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 29. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unstatthaft ist, wobei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist bis 1. Juli 2002 gegeben worden war. Eine Stellungnahme ist bis heute nicht eingereicht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentamtsakten 101 10 561.4 und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die von den Beschwerdeführerinnen oben unter 1. bis 3. gestellten Beschwerdeanträge sind Gegenstand des Verfahrens 26 W (pat) 151/01.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Androhung der Löschung der Patentanmeldung 101 10 561.4 richtet, war sie als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits unstatthaft. Die Beschwerde zum Bundespatentgericht ist in Patentsachen gemäß § 73 Abs 1 PatG gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statthaft. Gegen solche grundsätzlich anfechtbaren Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts wendet sich die vorliegende Beschwerde nicht.

Im Patentanmeldeverfahren 101 10 561.4 hat die Prüfungsstelle 11.41 zwar inzwischen mit Beschluss vom 29. Juni 2001 die Anmeldung gelöscht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Beschwerde aber nicht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war diese Entscheidung noch nicht existent. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich in ihrem verfahrenseinleitenden Beschwerdeschriftsatz gegen die Androhung der Löschung (Beschwerdeantrag 4). Dabei handelt es sich um einen die Entscheidung vorbereitenden Prüfungsbescheid, der auch dem Zweck diente, rechtliches Gehör zu gewähren und im Hinblick auf Mängel der Anmeldung eine Nachbesserung durch die Patentanmelderinnen (= Beschwerdeführerinnen) zu ermöglichen. Solche Zwischenbescheide stellen keine anfechtbaren Beschlüsse iSd § 73 Abs 1 PatG dar (vgl dazu Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 27 zu § 73 PatG).

Die Beschwerdeführerinnen sind auf die Unstatthaftigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen worden, wobei sie eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht haben. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihre unstatthafte Beschwerde aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass das Bundespatentgericht weder die Dienstaufsicht über das Deutsche Patent- und Markenamt ausübt noch eine Strafverfolgungsbehörde ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Schreiben an die Beschwerdeführerinnen gemäß der gerichtlichen Verfügung vom 29. Mai 2002 (Bl 81/82) verwiesen.

Schülke Püschel Knoll Na






BPatG:
Beschluss v. 19.08.2002
Az: 10 W (pat) 51/01


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