Landgericht Bochum:
Urteil vom 16. September 2010
Aktenzeichen: I-8 O 486/09

(LG Bochum: Urteil v. 16.09.2010, Az.: I-8 O 486/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I befindlichen Brunnen dort so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte veranstaltete im Jahr 1991 eine Ausschreibung für die Gestaltung eines Brunnens in ihrer Cafeteria. Der als Bildhauer tätige Kläger hat einen 5-eckigen Brunnen entworfen und damit den Zuschlag erhalten. Der Brunnen besteht aus einem Becken und einem Quellstein (Fotos Bl. 21,22 GA).

In der Cafeteria der Beklagten befindet sich mittig eine 5-eckige Vertiefung, zu der an jeder Seite zwei Stufen hinunterführen (Fotos Bl. 24, 25 GA). In der Mitte dieser Vertiefung steht der vom Kläger entworfene Brunnen.

Im Jahr 2008 verlegte die Beklagte in der Vertiefung der Cafeteria einen Holzboden, um den Höhenunterschied zu dem übrigen Raum von ca. 30 cm auszugleichen. Der Holzboden schließt auf Höhe der Oberkante des Brunnenbeckens ab, so dass dieses nur noch von oben zu sehen ist. Die Beklagte hat ferner die Oberseite des Beckens mit Kies aufgeschüttet (Foto Bl. 28 GA). Es bestünde die Möglichkeit, den Brunnen auf einen Sockel zu stellen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abdeckung des Beckens durch den Holzboden und die Aufschüttung mit Kies eine Entstellung seines Kunstwerkes darstelle und er daher gemäß § 14 UrhG ein Recht darauf habe, diese Entstellung zu verbieten. Durch die Bedeckung des Beckens sei der ästhetische Gesamteindruck des Brunnens verändert worden. Das berechtigte Interesse des Klägers an der unveränderten Präsentation seines Werkes überwiege das Interesse der Beklagten an der Umgestaltung der Cafeteria.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Holzboden in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I, der über der 5-eckigen Bodenvertiefung in der Mitte des Raumes angebracht wurde, zu entfernen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, den Brunnen so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Holzboden überbaue an keiner Stelle den Brunnen. Die Beklagte ist der Auffassung, durch den Einbau des Holzbodens sei das Urheberrecht des Klägers bereits nicht objektiv beeinträchtigt worden. Denn hierdurch sei lediglich die Seite des Beckens verdeckt. Die Oberfläche des Beckens sowie der übrige Brunnen seien jedoch nach wie vor gut sichtbar. Da der Brunnen insgesamt erhalten worden und der Gesamteindruck nicht verändert worden sei, seien keine berechtigten Interessen des Klägers gefährdet worden. Schließlich falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus, da die Beklagte aus rechtlichen Gründen zu den Umbaumaßnahmen in der Cafeteria verpflichtet gewesen sei. Denn die Cafeteria habe nach der DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996) barrierefrei und rollstuhlgerecht gestaltet werden müssen. Die Anforderungen der vorgenannten DIN-Norm habe die Cafeteria aufgrund der Vertiefung in der Mitte und der dorthin führenden Stufen nicht erfüllt. Die Beklagte behauptet, die Umbauarbeiten seien zur Einhaltung der ArbStättV erforderlich gewesen. Denn die Angleichung der Fußbodenhöhe in der Vertiefung an den übrigen Raum sei die einzige Möglichkeit zur Erfüllung der Vorgaben der DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996) und der ArbStättV gewesen. Sie habe auch die Verlagerung des Brunnens an einen anderen Ort in Erwägung gezogen. Hierzu hätte aufgrund des Gewichts des Brunnens allerdings das Dach der Cafeteria entfernt werden müssen, was nicht verhältnismäßig gewesen wäre.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996) nicht für Krankenhäuser gelte und die Beklagte daher nicht zur Einhaltung dieser DIN Vorschrift verpflichtet gewesen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Hauptantrag ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, den Holzboden in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I, der über der 5-eckigen Bodenvertiefung in der Mitte des Raumes angebracht wurde, zu entfernen. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus §§ 97, 14 UrhG ist grundsätzlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet und kann nur dann auf das Ergreifen bestimmter Maßnahmen verengt werden, wenn nur eine Art der Störungsbeseitigung in Betracht kommt (vgl. Dreyer, Urheberrecht, § 14, Rn 66). Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Brunnen auf einen Sockel zu stellen. Die Entfernung des Holzbodens ist daher nicht die einzige Art der Störungsbeseitigung.

Der Hilfsantrag ist jedoch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung begründet.

Der Kläger hat ein Recht auf Beseitigung der Entstellung des Brunnens aus §§ 97, 14 UrhG.

Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Kunstwerkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Kunstwerk zu gefährden.

Bei dem vom Kläger entworfenen und erstellten Brunnen handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, das nach § 14 UrhG gegen unberechtigte Entstellungen geschützt ist.

Durch die Verlegung des Holzbodens und die damit einhergehende Verdeckung des Brunnenbeckens wird das Kunstwerk des Klägers im Sinne des § 14 UrhG entstellt und somit das Urheberrecht des Klägers verletzt.

Eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG ist jede schwerwiegende Veränderung der wahrnehmbaren Wesenszüge des Werkes (vgl. Dreyer u.a., Urheberrecht, § 14, Rn 38). Das Entstellungsverbot richtet sich gegen jede Verfälschung der Wesenszüge

des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird. Der Urheber hat aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form gegeben, in der seine Werkvorstellung in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt und braucht sein Werk nur in dieser Weise gegen sich gelten zu lassen (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2001, AZ: 4 U 51/01). Der Kläger hat den Brunnen bestehend aus einem Quellstein und einem Becken gestaltet. Durch die Verlegung des Holzbodens bis zur Oberkante des Brunnenbeckens ist das Becken nicht mehr vollständig sichtbar, so dass die Hälfte des Werkes verdeckt wird. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, das Becken sei nach wie vor von oben zu sehen. Zwar ist die Oberfläche des Beckens tatsächlich nach wie vor sichtbar. Die Form des Beckens ist hingegen nicht mehr wahrnehmbar. Der Brunnen ist folglich nicht mehr in seiner vollständigen Form zu sehen, so dass die wahrnehmbaren Wesenszüge verändert wurden.

Die von der Beklagten vorgenommene Verlegung des Holzbodens bis an die Oberkante des Brunnenbeckens ist damit eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG, die der Kläger als Urheber nicht hinzunehmen braucht. Das Entstellungsverbot ist nach § 14 UrhG zwar nicht schrankenlos gegeben. Vielmehr hängt es von einer Abwägung der Interessen des Urhebers an der unverfälschten Erhaltung eines Werkes und den Interessen des Eigentümers an der freien Verfügungsbefugnis über sein Eigentum ab. Diese Interessenabwägung fällt allerdings zu Lasten der Beklagten aus. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei verpflichtet gewesen, die Cafeteria entsprechend der DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996) barrierefrei und rollstuhlgerecht zu gestalten und hierfür sei die Angleichung der Fußbodenhöhe in der Vertiefung an den übrigen Raum durch die Verlegung des Holzbodens erforderlich gewesen, kann dahinstehen, ob die DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996) Anwendung findet und die behauptete Verpflichtung tatsächlich bestand. Denn auch wenn die DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996) Anwendung findet und die Angleichung der Fußbodenhöhe in der Vertiefung an den übrigen Raum erforderte, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass auch die Verdeckung des Brunnenbeckens und damit die Entstellung des klägerischen Werkes zwingend erforderlich war. Denn der Brunnen hätte beispielsweise durch ein Podest auf die Höhe des Holzbodens gebracht werden können und wäre auf diese Weise weiterhin vollständig sichtbar gewesen. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, die Verlegung des Holzbodens sei zur Umsetzung der Vorgaben der ArbStättV erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn der hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Brunnen so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind beinhaltet nach Auffassung der Kammer qualitativ dasselbe wie der Hauptantrag, den Holzboden zu entfernen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 16.09.2010
Az: I-8 O 486/09


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