Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juni 2002
Aktenzeichen: 20 W (pat) 62/00

(BPatG: Beschluss v. 17.06.2002, Az.: 20 W (pat) 62/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf DE 38 20 852 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen nach Maßgabe des Hauptantrags vom 10. Juni 2002, hilfsweise nach Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2 vom 10. Juni 2002.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Vorrichtung zur automatischen Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen für Kraftfahrzeuge, mit mindestens je einer Eingabe- (1; 2; 3), Ausgabe- (1; 6, 7), Speicher- (5) und mechanischen Aufbewahrungseinheiten (8), die jeweils mindestens einer Steuereinheit (4) zugeordnet sind, wobei - die Eingabe- (1; 2; 3), Ausgabe- (1; 6; 7), Steuer- (4) und Speichereinheiten (5) so ausgebildet und einander zugeordnet sind, daß zwischen einem Benutzer und dem elektronischen System ein Dialog zur Erfassung von auftragsbezogenen Daten in einen ausgewählten vordefinierten Standard-Auftrag oder zur Erfassung eines individuellen Auftrages möglich ist und - mindestens eine Eingabeeinheit als Mikrofon (2) zur Spracheingabe und mindestens eine Eingabeeinheit als Tastatur und/oder touch screen (1) zur Texteingabe ausgebildet ist,

- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm ausgebildet ist,

- mindestens bei der Eingabe eines individuellen Auftrages die Spracheingabe oder Texteingabe durch den Nutzer auswählbar ist,

- in Abhängigkeit von dem Dialogmodus von der Steuereinheit (4) eine mechanische Aufbewahrungseinheit (8), in der Gegenstände deponiert oder deponierbar sind, auswähl- und entriegelbar ist,

- die mechanische Aufbewahrungseinheit (8) manuell und/oder von der Steuerungseinheit (4) verriegelbar ist und - eine Bestätigung des im Dialog erteilten oder abgewikkelten Auftrages mit der Ausgabeeinheit (1; 6; 7) erstellbar ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I stimmt damit bis auf folgende Änderungen überein:

Im dritten Spiegelstrich heißt es:

"- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm und mindestens eine Ausgabeeinheit als akustische Ausgabeeinrichtung (6) ausgebildet ist,".

Zwischen dem vierten und fünften Spiegelstrich ist eingefügt:

"- dem Mikrofon (2) eine Speichereinheit zugeordnet ist, wobei über eine Eingabeeinheit die Spracheingabe gestartet und beendet wird, nach Beendigung der Spracheingabe die in der Speichereinheit abgespeicherte Spracheingabe durch den Nutzer über eine akustische Ausgabeeinrichtung (6) abspielbar ist und die gespeicherte Spracheingabe durch den Nutzer bestätigbar oder löschbar ist,".

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II stimmt mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag I bis auf folgende Änderungen überein:

Im dritten Spiegelstrich heißt es:

"- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm, mindestens eine Ausgabeeinheit als akustische Ausgabeeinrichtung (6) und mindestens eine Ausgabeeinheit als Drukker (7) ausgebildet ist, mittels dessen eine schriftliche Bestätigung des im Dialog erteilten oder abgewickelten Auftrages erstellbar ist,".

Im fünften Spiegelstrich ist gestrichen:

"oder löschbar".

Zwischen dem vorletzten und letzten Spiegelstrich ist eingefügt:

"- der Steuereinheit (4) und der mechanischen Aufbewahrungseinheit (8) ein Sensor (9) zur Ermittlung des Betriebszustandes der mechanischen Aufbewahrungseinheit (8) zugeordnet sind, wobei mittels des Sensors (9) ein nicht ordnungsgemäßes Schließen der Aufbewahrungseinheit (8) erfaßbar ist und von der Steuereinheit (4) eine Aufforderung an den Nutzer generierbar ist, die über die Ausgabeeinheit ausgebbar ist, die Aufbewahrungseinheit (8) zu schließen, und".

Das Merkmal zum letzten Spiegelstrich ist gestrichen.

II A. Zum Hauptantrag Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nach §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig, weil er am Anmeldetag dem Fachmann durch die Entgegenhaltung iVm dem Fachwissen nahelag.

a) Die Entgegenhaltung beschreibt eine Vermietmaschine, insbesondere für Kraftfahrzeuge, die es ermöglicht, Kraftfahrzeuge ohne Personaleinsatz zu vermieten, abzuholen oder zurückzugeben. Sie hat folgenden Aufbau (Fig 1, 2):

Eine Eingabetastatur 28, 32, eine Bildschirmausgabe 26, eine Druckerausgabe 322, ein Speicher und eine Aufbewahrungseinheit 44 sind jeweils einem Computer zugeordnet dergestalt, daß mittels eines Bildschirmmenüs ein Dialog zwischen dem Benutzer und dem elektronischen System möglich ist (Sp 7 Z 5 bis 25, Sp 3 Z 28 bis 36, Anspruch 1). Die mechanische Aufbewahrungseinheit 44, in der Gegenstände deponiert oder deponierbar sind, ist abhängig vom Dialogmodus rechnergesteuert auswähl- oder entriegelbar (Anspruch 1 vorletzter Spiegelstrich, Sp 7 Z 50 bis 60). Als Bestätigung des Dialogs erhält der Nutzer über den Ausgabeschlitz 322 des Druckers einen automatisch bearbeiteten Mietvertrag für ein Kraftfahrzeug (Sp 5 Z 17 bis 20).

b) Ein Computerfachmann, zu dessen beruflichen Aufgaben es gehört, sich Gedanken darüber zu machen, wie man auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik dem Nutzer eines Kraftfahrzeuges auf für ihn komfortable Weise mit möglichst wenig Personaleinsatz einschlägige Dienstleistungen zur Verfügung stellt, kennt die Vermietmaschine nach dem Stand der Technik. Damit sind ihm aber auch die technischen Mittel für eine Vorrichtung zur automatischen Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen für Kraftfahrzeuge bekannt. Ob die Vorrichtung nach dem Stand der Technik als automatische Vermietmaschine dient, oder ob sie der Fachmann zum andern statt dessen für die automatische Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen vorsieht, betrifft lediglich eine Frage ihrer Programmierung mit entsprechend anderen Bedeutungsinhalten, insbesondere ihres vor Augen gebrachten Bildschirmmenüs. Daß die Maschine im letzten Fall vom Kunden nicht nur vorbestimmte Standardaufträge, sondern auch individuelle Wünsche entgegennehmen muß, ist dabei ein Gebot ihrer Bedienungsfreundlichkeit. Hierzu verwendet der Fachmann zweckmäßig eine Spracheingabe über ein Mikrofon neben der Texteingabe über eine Tastatur. Die Ermittelung von individuellen Kundenwünschen mit Hilfe eines Bildschirmmenüs zieht er wegen der notwendigen Fülle an Auswählmöglichkeiten als zu fehleranfällig und zeitaufwendig nicht ernsthaft in Betracht.

B. Zu den Hilfsanträgen Die Ansprüche 1 nach den beiden Hilfsanträgen sind gleichfalls nicht gewährbar.

Die zusätzlichen Maßnahmen, daß nach Beendigung der - als Auftrag zwangsläufig in einer Speichereinheit zu speichernden - Spracheingabe die aufgezeichneten Sprachsignale durch den Nutzer über eine akustische Ausgabeeinheit abspielbar sind, und er diese wiedergegebenen und abgespeicherten Signale bestätigen oder löschen kann (Hilfsantrag I), daß ferner ein Drucker den Auftrag bestätigt und ein Sensor erfaßt, ob die Aufbewahrungseinheit ordnungsgemäß geschlossen ist und ggf an den Benutzer die Aufforderung zum Schließen ergeht (Hilfsantrag II), heben den Gegenstand nicht in den Rang einer patentfähigen Erfindung.

Wenn schon der Fachmann bei der Maschine eine Spracheingabe vorsieht, so kommt er lediglich einem dringenden Benutzerverlangen nach, wenn er dabei dem Kunden beim Gebrauch die Möglichkeit schafft, sich zu vergewissern, ob der Auftrag auch richtig, wie von ihm gewollt, eingegeben worden ist. Dies erreicht man am einfachsten durch die Wiedergabe der aufgezeichneten Sprachsignale über einen Lautsprecher mit der damit einhergehenden Aufforderung an den Kunden nach Bestätigung oder Löschung.

Einen Drucker zur schriftlichen Bestätigung des automatisch erstellten Auftrags zeigt bereits der Stand der Technik, und auch bei der bekannten Maschine wird die Aufbewahrungseinheit von optischen Sensoren überwacht (Sp 6 Z 54 bis 62). Treten beim Öffnen und Schließen von Schleusen und Toren im Ein/Ausgabeschacht (Sp 6 Z 43 bis 54) Probleme auf, ist eine Handlungsaufforderung an den Nutzer zweckmäßig.

Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.06.2002
Az: 20 W (pat) 62/00


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