Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2008
Aktenzeichen: 14 W (pat) 51/06

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2008, Az.: 14 W (pat) 51/06)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Sicherungsund Identifikationssystem für Gegenstände Anmeldetag: 16. Mai 2003 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Patentansprüche 1 bis 22 vom 2. Februar 2006, Beschreibung Seiten 1 bis 4 vom 2. Februar 2006, 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4), eingegangen am 16. Mai 2003.

Gründe

I Mit Beschluss vom 19. August 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 44 F des Deutschen Patentund Markenamts die Patentanmeldung 103 22 019.4 -45 mit der Bezeichnung

"Sicherungsund Identifikationssystem für Gegenstände"

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstand des Anspruches 21 vom 21. März 2005 beruhe im Hinblick auf die Entgegenhaltungen

(1)

WO 97/46384 A1

(2)

DE3927626A1

(3)

DE 200 04 025 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, mit ihm fielen auch die von ihm getragenen Ansprüche 22 bis 26 und, da über die Anmeldung nur als Ganzes entschieden werden könne, auch die Patentansprüche 1 bis 20.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.

Die Patentansprüche 1 und 19 lauten:

"1. Sicherungsund Identifikationssystem für einen Gegenstand mit einer in ihrer Form durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken veränderten, den Gegenstand umhüllenden Hüllfolie (102/202/402), dadurch gekennzeichnet, dass die Hüllfolie mindestens ein charakteristisches optisch erkennbares Muster (103/203/403) aufweist, das durch das Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt ist, dass ein mindestens teilweise transparentes Siegel (304/404) mit einem Sicherheitsmerkmal auf der Hüllfolie (102/202/402) so angeordnet ist, dass das Muster durch das Siegel hindurch mindestens teilweise sichtbar ist, und dass das Siegel (304/404) nicht zerstörungsfrei von der Hüllfolie (102/202/402) ablösbar ist.

19. Verfahren zur Sicherung und Identifikation eines Gegenstandes, das folgende Schritte in der angegebenen Reihenfolge umfasst: Umhüllung und Verschließen des Gegenstandes mit einer Hüllfolie (102/202/402) mit mindestens einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster (103/203/403), Veränderung der Form der Hüllfolie (102/202/402), einschließlich des Musters, durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken, Aufbringen eines mindestens teilweise transparenten, nicht zerstörungsfrei von der Hüllfolie (102/202/402) ablösbaren Siegels (304/404) mit einem Sicherheitsmerkmal, derart, dass das Muster mindestens teilweise durch das Siegel hindurch sichtbar ist."

Die Patentansprüche 2 bis 18 und 20 bis 22 sind auf Weiterbildungen des Sicherungsund Identifikationssystems nach Anspruch 1 und auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 19 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, die Prüfungsstelle habe das Bestehen einer erfinderischen Tätigkeit verneint, obwohl der Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung dahingehend biete, auf einer Hüllfolie mit einem optisch erkennbaren Muster ein mindestens teilweise transparentes Siegeletikett anzubringen. Die Argumentation der Prüfungsstelle beruhe überdies auf einer unzulässigen expost Betrachtung, da sie die Frage, welche Veranlassung der Fachmann hätte haben sollen, die Merkmale zur Realisierung der Erfindung aus dem Stand der Technik zusammenzuführen, nicht geklärt habe.

Sie beantragt sinngemäß

die Aufhebung des Beschluss und die Erteilung eines Patentsauf der Grundlage der neu eingereichten Unterlagen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II 1.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 73 PatG).

2.

Bezüglich der Offenbarung des Sicherungsund Identifikationssystems nach den Ansprüchen 1 bis 18 und des Verfahrens nach den Ansprüchen 19 bis 22 bestehen keine Bedenken. Anspruch 1 lässt sich sinngemäß aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2, 22 und 24 i. V. m. Seite 1, Zeile 29 bis Seite 2, Zeile 7 herleiten. Die Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 8 und 10 bis 20; Anspruch 19 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 22 und 24 i. V. m. Seite 1, Zeile 29 bis Seite 2, Zeile 7 hervor. Die Ansprüche 20 bis 22 sind die ursprünglich eingereichten Ansprüche 23, 25 und 26.

3.

Die Neuheit des Sicherungsund Identifikationssystems nach Anspruch 1 und die des Verfahrens nach Anspruch 19 ist gegeben, da keine der Entgegenhaltungen (1) bis (3) jeweils alle Merkmale des beanspruchten Gegenstandes und auch des Verfahrens zur Sicherung und Identifikation eines Gegenstandes aufweist.

Die Druckschrift (1) betrifft einen unter Hitzeeinwirkung schrumpfbaren Polymerfilm, der auf mindestens einer seiner Oberflächen eine Silikonbeschichtung aufweist, die der Verbesserung der Haftfähigkeit von Tinte im Fall einer Bedrukkung dient (Ansp. 1, 6 und 7 i. V. m. S. 1 Z. 30 bis 32). Die Anbringung eines mindestens teilweise transparenten Siegels mit einem Sicherheitsmerkmal ist nach der Lehre von (1) nicht vorgesehen.

In der Entgegenhaltung (2) ist ein Schlauch aus einer wenigstens einseitig siegelfähigen biaxial orientierten Schrumpffolie aus Polypropylen offenbart, der eine längsaxiale Siegelnaht, an der die Ränder der den Schlauch bildenden Folie aneinanderstoßen, besitzt, wobei die Ränder mit einem diese überlappenden Folienstreifen aus siegelfähiger Folie versiegelt sind (Ansp. 1). Die Folie kann bedruckt sein und damit ein charakteristisches Muster aufweisen (Ansp. 9). Der die Ränder verbindende Folienstreifen weist im Unterschied zum Sicherungsund Identifikationssystem nach Anspruch 1 kein Sicherheitsmerkmal auf.

Die Druckschrift (3) betrifft ein Abdeckoder Siegeletikett an sich mit mindestens einer Grundschicht, die sich bei Erwärmung in manipulativer Absicht irreversibel verzieht oder schrumpft, womit sicher gestellt wird, dass es nicht zerstörungsfrei vom Untergrund entfernt werden kann (Ansp. 1 i. V. m. S. 4 Z. 5 bis 23 i. V. m.

S. 5 Z. 33 bis S. 6 Z. 3). Das Etikett ist in zahlreichen Abwandlungen herstellbar, eine Kombination wie im vorliegenden Fall, in der eine Hüllfolie mit einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster, das durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt ist, mit dem Etikett verbunden ist, wird in (3) nicht beschrieben.

Auch die übrigen im Prüfungsverfahren noch entgegengehaltenen Druckschriften können die Neuheit des beanspruchten Sicherungsund Identifikationssystems und des Verfahrens nicht in Frage stellen.

4. Der Gegenstand des Anspruches 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 19 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt nach den Angaben von Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2 Absatz 1 der geltenden Beschreibung die Aufgabe zu Grunde, ein Sicherungsund Identifikationssystem sowie ein Sicherungsverfahren zu schaffen, bei denen nicht nur eine sichere Versiegelung gewährleistet und ein Siegelbruch erkennbar ist, sondern auch auffällig wird, wenn ein Sicherheitszertifikat in Form eines Siegels ausgeschnitten und auf einen anderen mit einer Folie eingehüllten Gegenstand appliziert wird.

Gelöst wird die Aufgabe durch ein Sicherungsund Identifikationssystem mit folgenden Merkmalen:

1.

eine den Gegenstand umhüllenden Hüllfolie weist mindestens ein charakteristisches optisch erkennbares Muster auf;

2.

das Muster der Hüllfolie ist durch das Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt;

3.

auf der Hüllfolie ist mindestens ein teilweise transparentes Siegel mit einem Sicherheitsmerkmal angeordnet;

4.

das Muster ist durch das Siegel hindurch mindestens teilweise sichtbar 5.

und das Siegel ist nicht zerstörungsfrei von der Hüllfolie ablösbar.

Die Entgegenhaltung (3) strebt wie die vorliegende Anmeldung an, Abdeckoder Siegeletiketten bereitzustellen, bei deren Verwendung eine sichere Versiegelung gewährleistet und ein Siegelbruch durch Unbefugte erkennbar ist (S. 1 Z. 11 bis 27). Zur Lösung der Aufgabe wird dort vorgeschlagen, das Siegeletikett mit mindestens einer Grundschicht zu versehen, die sich bei Erwärmung oder bei Erhitzung irreversibel verzieht, so dass die Manipulation kenntlich wird (Ansp. 1). Das Siegeletikett kann mindestens teilweise transparent sein und über ein Sicherheitsmerkmal verfügen (Ansp. 3, 8, 21 bis 25). Die bekannten Siegeletiketten können unter anderem auf Verpackungen angebracht werden (Fig. 1 i. V. m. S. 21 Z. 16 bis 18). Die Art der Verpackung selbst ist indessen in der Entgegenhaltung

(3) nicht näher beschrieben. Damit sind die beiden erst genannten Merkmale der vorstehenden Merkmalsanalyse aber nicht erfüllt.

Durch die Ausgestaltung der Verpackung als Hüllfolie mit einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster, welches durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt ist, entsteht im Zusammenwirken mit dem Siegeletikett aber erst das beanspruchte Sicherungsund Identifikationssystem, zu dem die durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformte, mit einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster versehene Hüllfolie ein weiteres Sicherheitsmerkmal, gewissermaßen einen Fingerabdruck, beiträgt. Ein derart individualisiertes Siegel lässt sich aber nach dem Ausschneiden nicht ohne auffällig zu werden auf einen anderen Gegenstand übertragen.

Der Fachmann konnte daher dieser Druckschrift (3) keine Anregung zur Lösung der Aufgabe entnehmen.

Auch die Entgegenhaltungen (1) und (2) geben dem Fachmann keine weitergehenden Hinweise in Richtung auf das beanspruchte Sicherungsund Identifikationssystem. Die unter Hitzeeinwirkung schrumpffähige Polymerfolie gemäß Entgegenhaltung (1) ist zwar zum Zweck der besseren Bedruckbarkeit mit einer Silikonbeschichtung versehen (Ansp. 1 i. V. m. S. 1 Z. 28 bis 32). Ein charakteristisches optisch erkennbares Muster ist in (1) aber nicht erwähnt, so dass der Fachmann auch aus der Zusammenschau der Druckschriften (3) und (1) nicht zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 19 hätte kommen können. Auch die Entgegenhaltung

(2) vermochte den Fachmann nicht zur Bereitstellung des beanspruchten Sicherungsund Identifikationssystems und des Verfahrens anzuregen. Denn selbst wenn dem überlappenden Folienstreifen, der gemäß (2) dem Verbinden der aneinanderstoßenden Ränder einer zu einem Schlauch geformten Schrumpffolie dient, die Eigenschaften eines Siegels wie in den Merkmalen 3 bis 5 des geltenden Anspruchs 1 beschrieben -in Kenntnis der vorliegenden Anmeldungzugeordnet würden, entsteht daraus noch kein Sicherungssystem, das auf Grund des Zusammenwirkens der unter Hitzeeinwirkung verformten Schlauchfolie und des Folienstreifens individualisiert wird. Denn weder ist auf dem Folienstreifen ein Sicherheitsmerkmal angeordnet, noch ist ein Verformen des Druckbildes, als charakteristisches optisch erkennbares Muster, auf dem Schrumpfschlauch vorgesehen; vielmehr soll bei (2) das Auftreten von Falten bei der Herstellung des aufgeschrumpften Rundumetiketts vermieden werden (S. 4 Z. 26 bis 28).

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der Anspruch 1 gewährbar ist.

Der nebengeordnete Anspruch 19 ist auf ein Verfahren zur Sicherung und Identifikation eines Gegenstandes gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist.

Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 sowie für die auf den Patentanspruch 19 rückbezogenen Ansprüche 20 bis 22, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen des Sicherungsund Identifikationssystems und des Verfahrens betreffen.

Schröder Harrer Gerster Schuster Na






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2008
Az: 14 W (pat) 51/06


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