Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 117/00

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2001, Az.: 32 W (pat) 117/00)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse vom 6. Mai 1999 und vom 2. Februar 2000 aufgehoben und die Sache dem Deutschen Patent- und Markenamt zur erneuten Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke istfür die Waren und Dienstleistungen Bräunungsgeräte aller Art und Zubehör für Bräunungsgeräte aller Art; Liege- und Sitzmöbel aller Art, insbesondere Liegen und Liegestühle; Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Vermietung von Bräunungsgeräten aller Art und von Zubehör für Bräunungsgeräte aller Art sowie von Liege- und Sitzmöbeln aller Art; umfassende Beratung im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung von Bräunungsgeräten aller Art und von Zubehör für Bräunungsgeräte aller Art sowie von Liege- und Sitzmöbeln aller Art.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, die angemeldete Wort-/Bildmarke weise Unterscheidungskraft auf und sei auch nicht freihaltebedürftig. Hilfsweise macht sie geltend, dass sich die Marke im Verkehr durchgesetzt habe.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ohne Sachentscheidung nach § 70 Absatz 3 Nr 3 Markengesetz. Das Patentamt hat nun über den Antrag der Markeninhaberin, die Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt, zu entscheiden.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Die Bezeichnung "Power For You" (= Kraft bzw Energie für Dich/Sie) stellt einen Werbeslogan dar, der von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Anpreisung der Waren/Dienstleistungen, nicht aber als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft verstanden wird. Gerade im Zusammenhang mit den von der Anmelderin vetriebenen Produkte und Dienstleistungen wird werbend auf "Power" hingewiesen, was die mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetauszüge belegen.

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Hilfsantrag, die Eintragung der Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) vorzunehmen, insoweit begründet als die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren, weil neue Tatsachen entscheidungserheblich und vom Patentamt zu prüfen sind.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung schlüssig dargelegt. Sie hat, bezogen auf den Anmeldetag, den 26. März 1998, vorgetragen, dass sie durch vielfältige und umfangreiche Werbemaßnahmen (Inserate, Kataloge, Poster, T-Shirts, Anzeigen, Präsentationen für Messen) "Power For You" als ihre Marke bekannt gemacht hat. Zudem hat sie dazu Stellungnahmen von Verbänden, Händlern und Abnehmern vorge-

legt. Dies lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass sich "Power For You" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugunsten der Anmelderin im Verkehr durchgesetzt hat.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2001
Az: 32 W (pat) 117/00


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