Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 76/00

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2001, Az.: 29 W (pat) 76/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2001 (Aktenzeichen 29 W (pat) 76/00) festgestellt, dass der vorherige Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 1999, in dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, wirkungslos ist. Dies gilt insbesondere für die Löschung aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668.

Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der ursprünglich genannten Marke zurückgenommen. Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die genannte Löschung keine Wirkung mehr entfaltet. Diese Entscheidung wurde unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen getroffen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Es besteht keine Notwendigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 und 4 des Markengesetzes zu übertragen.

Das Urteil wurde von den Richtern Baumgärtner, Pagenberg und Guth gefällt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.05.2001, Az: 29 W (pat) 76/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 23. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 56 559 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Baumgärtner Pagenberg Guth Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2001
Az: 29 W (pat) 76/00


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