Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 413/03

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2004, Az.: 9 W (pat) 413/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 8. Mai 2002 angemeldete und am 7. August 2003 veröffentlichte Patent 102 21 570 ist am 5. November 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004, eingegangen im Bundespatentgericht am 19 Juli 2004, zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 04.08.2004
Az: 9 W (pat) 413/03


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