Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 5. Oktober 2007
Aktenzeichen: 2 W 188/07 - 21

(Saarländisches OLG: Beschluss v. 05.10.2007, Az.: 2 W 188/07 - 21)

Die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu beachten, wenn entsprechende Erstattungsansprüche entweder anderweitig tituliert oder unstreitig sind. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor oder ist das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr zumindest zweifelhaft, scheidet eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von vornherein aus.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 433,76 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2007 wurden dem Antragsteller die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. März 2007 begehrt die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vom Landgericht auf 10.000 EUR festgesetzten Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die vom Antragssteller der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 775,64 EUR – nebst Zinsen - festgesetzt.

Gegen den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr wendet sich der Antragsteller mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel. Er trägt vor, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin „in dem vorliegenden Verfahren“ mehrfach außergerichtlich tätig gewesen seien; dadurch sei eine Geschäftsgebühr entstanden, die teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden müsse, so dass diese nicht in vollem Umfang festgesetzt werden dürfe.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie trägt vor, in dieser Angelegenheit zwar außergerichtlich, jedoch nicht vorprozessual tätig gewesen zu sein. Im Übrigen wirke sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorliegend nicht aus, weil ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch - insoweit unstreitig - nicht tituliert sei.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde angesehen und dieser nicht abgeholfen.II.

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstellers ist nach § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht gegen den Antragsteller, dem die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, auch eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Eine solche ist nach Nr. 3100 VV RVG in Folge der Vertretung der Antragsgegnerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten in dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren entstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Festsetzung nicht entgegen, dass nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine Geschäftsgebühr, sofern sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte, - höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 - auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.

Diese Anrechnung kann zwar grundsätzlich nur zu einer Verringerung der Verfahrensgebühr führen, und nicht, wie teilweise vertreten wird, zu einer Verringerung der Geschäftsgebühr (BGH, JurBüro 2007, 357; a.A. KG, JurBüro 2006, 202); daraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht herleiten, dass im Kostenfestsetzungsverfahren in solchen Fällen stets nur noch die - um die teilweise anzurechnende Geschäftsgebühr - gekürzte Verfahrensgebühr gegen die unterlegene Partei festgesetzt werden kann.

Denn diese hat, sofern ihr wie hier die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, sämtliche notwendigen Kosten zu tragen, die dem Gegner entstanden sind. Dass hierzu gerade die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in dem gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG gehört,ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen (§ 91 ZPO) und steht außer Zweifel. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran im Ergebnis etwas ändern soll, wenn die Verfahrensgebühr deswegen gekürzt werden muss, weil die obsiegende Partei bereits außergerichtlich in derselben Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat und dadurch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist, die teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Daraus folgt, dass die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht zu einer Kürzung der insgesamt bestehenden Erstattungsansprüche führen soll. Daran hat sich im Grundsatz nichts dadurch geändert, dass nunmehr, anders als nach der früheren Rechtslage, die Geschäftsgebühr nicht mehr in vollem Umfang (§ 118 Abs. 2 BRAGO), sondern nur noch zum Teil auf die Gebühren eines denselben Gegenstand betreffenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist (KG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 1 W 256/07 -; KG, JurBüro 2006, 202; OLG Hamm, JurBüro 2006, 202; Hansens, ZfS 2007, 345; AGS 2007, 285; Schneider AGS 2007, 285; s. aber auch Bay.VGH, Jur Büro 2006, 77).

Die (nur) teilweise Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führt daher lediglich dazu, dass neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nunmehr auch noch auf die Erstattung der Geschäftsgebühr gerichtete materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bestehen können. Da jedoch das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern und außerhalb dieser Zielsetzung liegende Streitigkeiten nicht mitentschieden werden sollen, sind materiell-rechtliche Einwände dort nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind, zu berücksichtigen (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rz. 21, „materiell-rechtliche Einwände“; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 12 f, jeweils m.w.N.; Schneider, a.a.O.; Hansens, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu beachten ist, wenn entsprechende Erstattungsansprüche entweder anderweitig tituliert oder unstreitig sind. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor oder ist sogar, wie im vorliegenden Fall, das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr zumindest zweifelhaft, scheidet eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von vornherein aus (vgl. Hansens, a.a.O.; Schneider, a.a.O.; Enders, JurBüro 2007, 449).

Nach alledem wurde in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die 1,3 Verfahrensgebühr – nebst 19 % Umsatzsteuer - zu Recht gegen den Antragsteller festgesetzt. Da der Beschluss im Übrigen nicht zu beanstanden ist und insoweit mit der Beschwerde auch keine Einwände erhoben werden, ist das Rechtsmittel des Antragstellers insgesamt unbegründet.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO. Sie beruht auf der Erwägung, dass nach der Beschwerdebegründung nicht die Festsetzung der Verfahrensgebühr insgesamt in Zweifel gezogen wird, sondern nur insoweit, als eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Betracht kommt; dies sind nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG maximal 0,75 der aus einem Streitwert von 10.000 EUR zu ermittelnden Gebühr zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 433,76 EUR = 486 EUR * 0,75 + 69,26 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr nicht tituliert bzw. nicht unstreitig ist, zugelassen, weil diese Frage grundsätzliche Bedeutung hat und in der Rechtsprechung offensichtlich unterschiedlich beantwortet wird (§ 574 ZPO).






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Beschluss v. 05.10.2007
Az: 2 W 188/07 - 21


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