Amtsgericht Aachen:
Beschluss vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 32 Ls 115/99

(AG Aachen: Beschluss v. 17.01.2002, Az.: 32 Ls 115/99)

Tenor

wird der Antrag des Pflichtverteidigers des Verurteilten# vom 25.09.2001, die Leistungsfähigkeit des Verurteilten im Sinne von § 100 Abs. 2 BRAGO festzustellen, abgelehnt.

Gründe

Für die im Rahmen von § 100 Abs. 2 BRAGO zu prüfende Frage nach der Leistungsfähigkeit des Verurteilten kommt es auf die heutige Situation und nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an. Dies folgt aus der Formulierung des Gesetztes "zur Zahlung in der Lage ist (nicht: war)" (vgl. z. B. OLG Düsseldorf Juristisches Büro 1985, 725; OLG Bamberg Juristisches Büro 1990, 482; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rn. 7 zu § 100 m. w. N.).

Es ist Sache des antragstellenden Verteidigers, zumindest in Umrissen darzulegen, auf Grund welcher Umstände er den Verurteilten heute für zahlungsfähig hält. Dies bedeutet insbesondere eine Verpflichtung, zur heutigen beruflichen Situation bzw. der Vermögenslage des Verurteilten vorzutragen.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Verteidigers trotz der ihm am 07. und 17. 12. 2000 erteilten rechtlichen Hinweise nicht gerecht. Da der Verurteilte# in der Hauptverhandlung vom 30.11.99 angab, bei Ford einen Zeitvertrag abgeschlossen zu haben, können hieraus keine Rückschlüsse auf seine heutige Vermögenslage gezogen werden.

Deshalb ist das Antragsbegehren als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., Madert a. a. O., Hartmann a. a. O. Rn. 20; jw. m. w. N.).

Aachen, 17.01.2002

Amtsgericht, Abt. 32

Richter am Amtsgericht






AG Aachen:
Beschluss v. 17.01.2002
Az: 32 Ls 115/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/66a2d804d73f/AG-Aachen_Beschluss_vom_17-Januar-2002_Az_32-Ls-115-99


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [AG Aachen: Beschluss v. 17.01.2002, Az.: 32 Ls 115/99] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 10:50 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2006, Az.: 34 W (pat) 358/04BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az.: I ZR 79/10OLG Köln, Beschluss vom 7. Oktober 2013, Az.: 6 W 84/13OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2009, Az.: I-6 U 14/09BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2004, Az.: 33 W (pat) 256/02BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2010, Az.: 24 W (pat) 96/08BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az.: 27 W (pat) 239/09BPatG, Beschluss vom 29. März 2011, Az.: 26 W (pat) 20/10BPatG, Beschluss vom 11. Mai 2005, Az.: 28 W (pat) 394/03OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. November 2004, Az.: 23 U 155/03