Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2001
Aktenzeichen: 8 W (pat) 38/00

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2001, Az.: 8 W (pat) 38/00)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I Der Anmelder erstrebt die Erteilung eines Patents für eine Erfindung unter der von ihm gewählten Kurzbezeichnung "Hoch- und Tiefbau High-Tech für Gesundheit, Leben und Zukunft". Im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung hat die Prüfungsstelle 11.25 des Patentamts die Anmeldung mit Beschluß vom 17. Juni 2000 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen; ein technischer Charakter der Erfindung sei nicht erkennbar.

Der Anmelder hat daraufhin ein beim Bundespatentgericht am 23. Juni 2000 eingegangenes, aus mehreren Seiten mit Anlagen bestehendes Schreiben eingereicht, welches auf Seite 2 unten seinen handschriftlichen Namenszug aufweist, der allerdings, wie das Schreiben insgesamt, nur fotokopiert ist. Das Schreiben trägt die Überschrift "Beschlußbeschwerde" und enthält (auf der Mitte von Seite 1) einen "PKH-Antrag für dieses Verfahren".

Der Senat hat hierin den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz gesehen und dem Anmelder in einem Zwischenbescheid des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2001 unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften mitgeteilt, welche Anforderungen an eine als nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung zu stellen sind, insbesondere daß im Patentwesen - in den Unterlagen ebenso wie in sonstigen Eingaben - eine sachliche Argumentation und ein entsprechender Sprachstil einzuhalten sind. Der Anmelder wurde unter Setzung einer Frist von zwei Monaten aufgefordert, sämtliche polemischen Äußerungen aus den Anmeldungsunterlagen zu entfernen und sich bei zukünftigen Eingaben einer strikt sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht muß ohne Erfolg bleiben. Es besteht bereits keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents (§ 130 Abs 1 Satz 1 PatG iVm § 114 Satz 1 ZPO).

Ob die Verneinung des technischen Charakters der Erfindung durch die Prüfungsstelle richtig ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil sich die Zurückweisung der Anmeldung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung aus einem anderen Grund im Ergebnis als zutreffend erweist. Die vom Anmelder eingereichten Unterlagen sind im Hinblick auf ihre sprachliche Fassung, nämlich den weitgehend unsachlichen und polemischen Inhalt (vgl im einzelnen die Hinweise im Zwischenbescheid des Senatsvorsitzenden), nicht zur Veröffentlichung geeignet. Nach § 5 Abs 3 Patentanmeldeverordnung darf die Beschreibung keine zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendigen Angaben enthalten.

Der fristgebundenen Aufforderung des Senats, sämtliche polemischen, insbesondere Personen und Institutionen verunglimpfenden und beschimpfenden Äußerungen aus den Anmeldungsunterlagen zu entfernen, ist der Anmelder nicht nachgekommen. Seine Rechtsverfolgung erscheint daher als mutwillig im Sinne der o.a. Bestimmungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß eine rechtsmißbräuchliche und querulatorische Rechtsverfolgung in keinem behördlichen und gerichtlichen Verfahren geduldet werden kann (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl, Einl III Rdn 54 ff, 66, 67).

Ob unabhängig von der fehlenden Aussicht auf Erteilung des Patents der Beschwerde auch aus formalen Gründen der Erfolg zu versagen wäre, weil nämlich die nur in Fotokopie eingereichte, mithin auch nur eine kopierte Unterschrift aufweisende Beschwerdeschrift nicht - wie es das Gesetz vorschreibt (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG; vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 73 Rdn 80, 81, vor 34 Rdn 61, 62) - eigenhändig unterschrieben ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.

Nach allem war die beantragte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen.

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BPatG:
Beschluss v. 18.04.2001
Az: 8 W (pat) 38/00


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