Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. März 2004
Aktenzeichen: I-10 W 128/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 16.03.2004, Az.: I-10 W 128/03)

ZPO §§ 404, 567 Abs.1, 574 Abs. 1

GKG § 5

ZSEG § 7 Abs. 1, Abs. 2, 16 Abs. 2

KostO §§ 8 Abs. 3, 14

SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

1.

Die Anordnung der Vorschussleistung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist - selbst wenn diese in unangemessener Höhe erfolgt sein sollte - nicht eigenständig anfechtbar.

2.

Im Verfahren nach § 7 Abs. 2 ZSEG ist eine Beteiligung der Parteien nicht vorgesehen und damit auch eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.

3.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zwar unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2003 - 10 W 30 u- 31/03, AG 2003, 637). Dies darf aber nicht darauf hinauslaufen, dass das Gericht letztlich ohne Beteiligung der Parteien eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Sachverständigenvergütung festlegt, indem es die Einverständniserklärung der Antragstellerin für entbehrlich hält und die der Antragsgegnerin ersetzt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der

1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom

17.10.2003 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen die Bestellung des Sachverständigen B. an Stelle der N., P. & Partner GmbH, der der Sachverständige angehört, ist unstatthaft.

Gegen die Auswahl des Sachverständigen ist die Beschwerde nur insoweit eröffnet, als die Parteien die Befangenheit des Sachverständigen rügen. Dass der Sachverständige B. befangen sei, machen die Antragsgegnerinnen jedoch nicht geltend. Über diese Rüge hinaus gibt es kein Beschwerderecht der Parteien. Die Voraussetzungen der allgemeinen Beschwerdevorschriften der ZPO (§§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1) sind nicht erfüllt.

Ein Beschwerderecht folgt auch nicht - wie die Antragsgegnerinnen geltend machen - aus dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit, weil hier der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Insoweit mag dahinstehen, ob an der von der Rechtsprechung geschaffenen Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit mit Rücksicht auf den Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshof vom 07.03.2002 (NJW 2002, 1577) und den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (NJW 2003, 1924) noch festzuhalten ist. Zum einen sieht das Gesetz eine Anhörung der Parteien zu der Frage, welche Person als Sachverständiger gewählt werden soll, nicht vor (vgl. Zöller- Greger, ZPO, 24. Aufl., § 404 Rn. 1). Zum anderen eröffnet nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes weder die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, noch der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die außerordentliche Beschwerde (vgl. Zöller-Gummer, § 567 Rn. 20 mwN).

II.

Auch die gegen die Anordnung der Vorschussleistung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist nicht statthaft.

Die Anordnung der Vorschussleistung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist - selbst wenn diese in unangemessener Höhe erfolgt sein sollte - nicht eigenständig anfechtbar (vgl. hierzu allgemein: Zöller-Greger, § 379 Rn. 6). Zwar sind für die Gerichtskosten des Spruchverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG (bis zum 31.08.2003: § 306 Abs. 7 Satz 1 AktG) grundsätzlich die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Anordnung von Vorschüssen (§ 8 Abs. 3 KostO) ist jedoch nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG ausgeschlossen. Die Antragsgegnerinnen sind auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung beschränkt, die hier durch den Nichtabhilfebeschluss bereits beschieden ist.

III.

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen die Festsetzung des dem Sachverständigen zu gewährenden Stundensatzes ist gleichfalls unstatthaft. Ob die Unstatthaftigkeit bereits aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 4 ZSEG folgt, oder ob diese Bestimmung nicht anwendbar ist, weil es an der gesetzlich vorausgesetzten Zustimmungserklärung zumindest einer Partei fehlt, mag dahinstehen. Das Gesetz sieht eine Beschwerdemöglichkeit der Antragsgegnerinnen in diesem Stadium des Verfahrens nicht vor.

Die Antragsgegnerinnen können ein Recht zur Beschwerde nicht aus § 16 Abs. 2 ZSEG herleiten. Zum einen ist eine betragsmäßige Festsetzung der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung noch nicht erfolgt. Es geht vielmehr allein darum, vor Gutachtenerstellung ein Einvernehmen darüber zu erzielen, dass der Sachverständige für seine noch zu erbringende Leistung eine über die Sätze nach dem ZSEG hinausgehende Entschädigung erhält. Zum anderen gehören die Antragsgegnerinnen nicht zum Kreis der in § 16 Abs. 2 ZSEG genannten Beschwerdeberechtigten.

Sonstige gesetzliche Grundlagen für ein Beschwerderecht der Antragsgegnerinnen sind nicht gegeben. Insbesondere folgt ein solches nicht aus den allgemeinen Beschwerdevorschriften gemäß §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 ZPO, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ein Beschwerderecht ergibt sich auch hier nicht - wie die Antragsgegnerinnen meinen - aus dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ob an der von der Rechtsprechung geschaffenen Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit festzuhalten ist, kann auch hier offenbleiben. Für den Rückgriff auf eine außerordentliche Beschwerde ist vorliegend kein Raum. Zum einen ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Parteien des Rechtsstreits nicht am Verfahren zur Festsetzung der Sachverständigenentschädigung beteiligt sind. Antrags- und beschwerdeberechtigt sind ausschließlich der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse, § 16 ZSEG. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien vor Erstattung des Gutachtens insoweit an der Bestimmung der Sachverständigenentschädigung "beteiligt" sind, als sie ihre Zustimmung zu einer bestimmten Entschädigung oder einem bestimmten Stundensatz erklärt haben oder erklären sollten. Diesbezüglich bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 ZSEG ausdrücklich, dass selbst die Ersetzung der Erklärung einer Partei durch die Zustimmung des Gerichts nicht anfechtbar ist. Zum anderen ist die Partei, deren Erklärung durch Zustimmung des Gerichts ersetzt wird, nicht schutzlos gestellt. Die kostenpflichtige Partei kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenentschädigung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen, in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, §§ 5 GKG, 14 KostO. Dies gilt auch für die Antragsgegnerinnen des vorliegenden Spruchstellenverfahrens, für dessen Kosten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Kostenordnung gilt.

IV.

Wegen möglicher Auswirkungen zu Lasten der Staatskasse sieht sich der Senat veranlasst, in Bezug auf das weitere Verfahren vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:

Nach § 7 Abs. 1 ZSEG können sich die Parteien einvernehmlich über eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Sachverständigenvergütung einigen; § 7 Abs. 2 ZSEG lässt die Erklärung nur einer Partei genügen, wenn das Gericht zustimmt. Voraussetzung für den letzteren Fall ist aber, dass zumindest eine Partei ihr Einverständnis mit der erhöhten Sachverständigenvergütung erklärt hat. Hieran fehlt es vorliegend. Die Antragsteller des Spruchverfahrens haben sich überhaupt nicht erklärt, die Antragsgegnerinnen haben ausdrücklich ihre Zustimmung verweigert. Darüber hinaus hat auch die Beteiligte zu 13. die Zustimmung verweigert (Bl. 434 GA). Die Beteiligte zu 8. (Bl. 453 GA) und 12. (Bl. 452 GA) und die Verfahrensbevollmächtigten der außenstehenden Aktionäre (Bl. 451, 454 GA) haben mitgeteilt, dass sie keinen Anlass sähen, der beabsichtigten Festsetzung zu widersprechen, da sie die Auslagen letztlich nicht zu tragen hätten.

Nach der Rechtssprechung des Senats ist es zwar unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2003 - 10 W 30 u. 31/03, AG 2003, 637). Dies kann aber nicht dazu führen, dass das Gericht die Einverständniserklärung der Antragsteller für entbehrlich hält und die der Antragsgegnerin ersetzt, ohne sich mit deren berechtigten Einwänden auseinander zu setzen. Dies liefe darauf hinaus, dass letztlich ohne Beteiligung der Parteien eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Festlegung der Sachverständigenvergütung allein durch das Gericht erfolgen könnte. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Eine solche Vorgehensweise stünde sogar in offenem Widerspruch zu § 7 ZSEG, der grundsätzlich eine einvernehmliche Festlegung vorsieht (Abs. 1) und nur ausnahmsweise die Erklärung einer Partei genügen lässt, wenn das Gericht - nach eingehender Prüfung der abzuwägenden Belange - zustimmt (Abs. 2).

Überdies ist zu beachten, dass vorliegend das Gericht den Beteiligten die Absicht mitgeteilt hatte, die Sachverständigenvergütung auf EUR 200.000,- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen (vgl. Verfügung vom 07.08.2003, Bl. 433 GA), obwohl es hierfür - was insbesondere die Antragsgegnerinnen rügen - keine nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen gibt. Zu dem nunmehr festgesetzten Stundensatz von EUR 200,- wurden die Beteiligten - soweit ersichtlich - nicht angehört.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen brauchten die Antragsgegnerinnen im späteren Kostenansatzverfahren den im angefochtenen Beschluss bestimmten Stundensatz möglicherweise nicht gegen sich gelten zu lassen. Dennoch kann aber auf Seiten des Sachverständigen ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstanden sein, er werde für seine Tätigkeit den ihm vom Gericht mitgeteilten Stundensatz von 200,- EUR erhalten; dies könnte dazu führen, dass ihm trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 7 ZSEG dieser Stundensatz zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.05.2003 - 10 W 30 + 31/03 - und vom 11.09.2001 - 10 W 98/01 - mwN). Diese Sachlage gebietet es dem Gericht, bei der beabsichtigten Festlegung einer von dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen abweichenden Sachverständigenentschädigung den berechtigten Bedenken der Antragsgegnerinnen unter Ziff. 2 ihrer Beschwerdeschrift (Bl. 460 ff GA) Rechnung zu tragen.

V.

Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 200.000,-






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.03.2004
Az: I-10 W 128/03


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