Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2008
Aktenzeichen: 6 W (pat) 29/05

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2008, Az.: 6 W (pat) 29/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 die Beschwerde der Anmelder zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte zuvor die Anmeldung 102 15 829.0-25 mit der Begründung abgelehnt, dass der geltende Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Anmelder haben daraufhin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 zu erteilen. Zur Begründung der Beschwerde haben sie sich lediglich auf einen früheren Schriftsatz und auf Argumente aus einer telefonischen Anhörung berufen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als zulässig, aber unbegründet eingestuft. Es bestätigte die Begründung des ursprünglichen Beschlusses, der die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands verneint hatte. Da die Anmelder keine weiteren Einwände vorgetragen haben, konnte das Gericht keinen Grund für einen Fehler im ursprünglichen Beschluss erkennen. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.01.2008, Az: 6 W (pat) 29/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung 102 15 829.0-25 mit Beschluss vom 28. Juni 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der Fassung vom 2. September 2003 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder mit Schreiben vom 16. August 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 4 zu erteilen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder lediglich auf den im Rahmen der Prüfung eingereichten Schriftsatz vom 2. September 2003 und auf die in der telefonischen Anhörung vom 9. März 2005 vorgebrachten Argumente, welche die Prüfungsstelle in einem ausführlichen Protokoll niedergelegt hat, verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und der Argumentation der Anmelder zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

Da seitens der Anmelder in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, sondern nur auf den bereits bekannten und im angefochtenen Beschluss gewürdigten Sachvortrag verwiesen wurde, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtenen Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.01.2008
Az: 6 W (pat) 29/05


Link zum Urteil:
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