Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 23. März 2011
Aktenzeichen: 4 O 531/10

(LG Bielefeld: Urteil v. 23.03.2011, Az.: 4 O 531/10)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.399.- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2010 und an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.- € zu zahlen sowie

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord­nungs­gel­des bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ord­nungs­haft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das von der Klägerin ausgestrahlte Fernsehsignal, für dessen Inhalt ausschließlich die Klägerin die erforderlichen Rechte vergibt, ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 2 Abs. 1, Nr. 6, 22, 15 Abs. 3, 97 Abs. 1, S. 1 UrhG gegen den Beklagten zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte am 17.04.2010, ohne hierzu berechtigt zu sein, zwischen 15.55 Uhr und 16.00 Uhr eine Fernsehübertragung der deutschen Fußball-Bundesliga ausgestrahlt und öffentlich wahrnehmbar gemacht hat. Dies hat die Zeugin G. zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bestätigt. Ihre glaubhafte Aussage konnte auch nicht durch die Aussagen der Zeugen L. und P. erschüttert werden.

Die Zeugin G. hat im Rahmen ihrer uneidlichen Vernehmung ausgesagt, dass sie jeweils im April und Mai 2010 für die Klägerin als Kontrolleurin gearbeitet habe. Sie habe vor Beginn der Kontrollen von der Klägerin Listen bekommen, in denen je ca. 25 bis 30 Lokale mit Anschriften aufgeführt gewesen seien, in denen Kontrollen durch sie durchgeführt werden sollten. Zu diesen Anschriften sei sie mit Hilfe ihres Navigationsgeräts im Auto gezielt hingefahren.

Vor Ort habe sie die Lokalität jeweils betreten und habe sich dort in der Regel rund fünf Minuten aufgehalten, manchmal auch etwas länger. Teilweise habe sie dort ein Getränk bestellt, manchmal sei sie nach diesen fünf Minuten sofort wieder gegangen.

Weiter erklärte die Zeugin G., dass sie in jedem Fall unmittelbar im Anschluss an das Verlassen der Lokalität im Auto die von der Klägerin vorgegebenen Protokolle ausgefüllt und die entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen unterzeichnet habe. Hierbei habe sie gemäß der Anweisung der Klägerin immer ausgefüllt, wenn das Logo auf dem entsprechenden Fernseher zu sehen war, welche Mannschaften gespielt haben und wie der jeweilige Spielstand zum Zeitpunkt der Kontrolle war. Diese drei Angaben habe sie gegebenenfalls anschließend sofort notiert. Die Originallisten seien an die Klägerin zurück gesandt worden. Diese seien wesentlich umfangreicher als die eidessstattliche Versicherung. Hierauf seien auch Skizzen von den besuchten Lokalen angefertigt worden.

Zwar gab die Zeugin G. an, sich nicht mehr konkret an den 17.04.2010 erinnern zu können, weil sie an den jeweiligen Tagen zwischen 14 Uhr und 19 Uhr sehr viele Lokale besucht habe. Sie erklärte aber, dass wenn sie in einem Formular angegeben habe, dass in der betreffenden Gaststätte das T.-Logo zu sehen gewesen sei, dies dann auch tatsächlich so gewesen sei. Wenn sie etwas nicht gut habe erkennen können, habe sie entsprechende Eintragungen nicht vorgenommen. Es sei bei circa zwei bis fünf der am Tag kontrollierten Lokalitäten das Programm der Klägerin ausgestrahlt worden. In diesen Fällen sei die Ausstrahlung für sie ohne Zweifel ersichtlich gewesen.

Die Zeugin gab weiter an, dass die Bezahlung für ihre Tätigkeit durch die Klägerin pauschal erfolgt sei. Es habe keine Prämie dafür gegeben, dass Lokale ausfindig gemacht würden, die das Programm der Klägerin ausstrahlen, sondern die Bezahlung sei danach erfolgt, wie viele Lokalitäten am Tag besucht worden seien.

Ferner gab die Zeugin G. an, dass sie weder den Beklagten, noch die Zeugen L. und P. wieder erkenne. Es sei aber so, dass sie insgesamt sehr viele Lokalitäten angesehen habe und dort zum Teil zwei, zum Teil aber auch zwanzig Gäste zu gegen gewesen seien, sodass sie keine Erinnerung mehr an einzelne Gesichter habe.

Der Zeuge L. gab im Rahmen seiner uneidlichen Vernehmung einen entgegenstehenden Sachverhalt wieder. Er erklärte, dass der E. in T. sein Stammlokal sei, in dem er sich fast täglich aufhalte. An den Wochenenden komme er in der Regel zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr im E. an und bleibe dort ein bis zwei Stunden. Diese Zeit verbringe er auf seinem Stammplatz im Gastraum, in dem sich meist nicht viele andere Gäste aufhielten, dort könne er nach dem Arbeiten gut entspannen.

Der Zeuge L. gab an, dass er sich an den 17.04.2010 ganz genau erinnern könne, weil er am 23.04.2010 mit einem Infarkt ins Krankenhaus gekommen sei. Deshalb wisse er so genau, was er an dem Samstag vorher gemacht habe. An diesem Tag seien junge Leute in das Lokal des Beklagten herein gekommen, um Fußball zu gucken. Es sei aber kein T. gelaufen, sondern der Fernseher, den er von seinem Stammplatz aus gut habe sehen könne, sei ausgeschaltet gewesen. Die jungen Leute seien daher wieder gegangen. Er sei sich auch ganz sicher, dass er an dem betreffenden Tag noch um 16 Uhr im E. gewesen sei, weil er immer um 17 Uhr mit dem Hund herausgehen würde und 16 Uhr daher die übliche Zeit sei, zu er sich noch in der Gaststätte befinde.

Er erklärte weiter, dass er die Zeugin G. zuvor noch nie gesehen habe und es daher ausgeschlossen sei, dass sie bereits einmal in der Gaststätte des Beklagten gewesen sei, weil es sofort aufgefallen wäre, wenn eine Frau in das Lokal hereingekommen wäre.

Der Zeuge T. P., der Bruder des Beklagten, erklärte, dass er drei bis vier Tage in der Woche in dem Imbiss seines Bruders arbeite. An den 17.04.2010 könne er sich ganz genau erinnern, weil er wisse, dass an diesem Tag Schalke gespielt hat. An andere Spiele von Schalke aus dieser Saison bestünden demgegenüber keine Erinnerungen mehr. Fußball sei an diesem tag in dem Lokal seines Bruders jedoch nicht ausgestrahlt worden.

Außerdem könne er sich an den 17.04.2010 sehr gut erinnern, weil an diesem Tag "Jungs" reinkamen, die er noch vom Fußballgucken von früher kenne und mit denen er sich damals über Fußball unterhalten habe. Diese hätten Fußball gucken wolle, seien dann aber wieder gegangen, weil dort kein Fußball gelaufen sei.

Das Gericht folgt der überzeugenden Aussage der Zeugin G.. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung konstant und sachlich erklärt, wie die Kontrollen im Auftrag der Klägerin im Jahr 2010 üblicherweise abgelaufen sind, und dass die Eintragungen, die in den Listen der Klägerin sowie im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherungen, immer gründlich und insbesondere unmittelbar nach den jeweiligen Besuchen erfolgt sind. Zudem hat sie glaubhaft versichert, dass sie nur dann bescheinigt hat, dass das Programm der Klägerin zu sehen gewesen sei, wenn sich diesbezüglich auch wirklich davon habe überzeugen können.

Soweit die Zeugin G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht sicher angeben konnte, ob es sich bei der von ihr unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung tatsächlich um eine solche handelt, die sie nach dem Besuch der Gaststätte des Beklagten ausgefüllt hat, oder ob es auch möglich ist, dass sie eine andere Gaststätte mit dem Namen E. in T. besucht hat, ändert dies nichts an der Überzeugungskrafft ihrer Aussage. Der von der Zeugin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung liegt eine ebenfalls von dieser ausgefüllte Liste zugrunde, aus der sich neben dem Namen auch die Anschrift der Gaststätte des Beklagten ergibt. Nach der Vorlage dieser Liste bestehen daher auch keine Zweifel mehr daran, dass die Zeugin am 17.04.2010 tatsächlich die Gaststätte des Beklagten aufgesucht hat.

Es bestehen auch keine ersichtlichen Motive, aufgrund derer die Zeugin G. ein Interesse an einer falschen Aussage zu Lasten des Klägers haben könnte. Sie ist inzwischen nicht mehr für die Klägerin tätig, und sie hat seinerzeit keine "erfolgsorientierte" Vergütung erhalten, sondern wurde lediglich gemäß ihrer Effizienz im Hinblick auf die tatsächlich besuchten Lokale entlohnt. Belastungstendenzen, auch zum Selbstschutz, sind daher nicht ersichtlich.

Zudem hat die Zeugin G. Gedächtnislücken eingeräumt, was das Wiedererkennen des beklagten und der beiden anderen Zeugen angeht. Auch dies steht jedoch der Überzeugungskraft ihrer Aussage nicht entgegen, sondern ist nach dem Ablauf von fast einem Jahr nachvollziehbar.

Nicht zu folgen war demgegenüber den Aussagen der Zeugen L. und P.. Beide Zeugen haben ergebnisorientiert und zielgerichtet bekundet, dass der Beklagte das Programm der Klägerin bereits seit vielen Jahren nicht mehr ausstrahle. Der Zeuge L. hat zudem ungefragt erklärt, dass dies ja auch gar nicht mehr möglich sei, weil der Kläger den Receiver und die Smartcard an die Klägerin zurückgesandt habe.

Dem Zeugen L. ist zwar zuzugestehen, dass es noch plausibel erscheint, dass er sich aufgrund des in der folgenden Woche erlittenen Infarkts an den streitgegenständlichen Samstag erinnern konnte. Nicht plausibel darlegen warum er sich so konkret erinnern könne, konnte demgegenüber der Zeuge P.. Dieser konnte seine konkreten Erinnerungen an einen fast ein Jahr zurück liegenden Vorfall nur damit begründen, dass an diesem Tag der Fußballverein Schalke 04 gespielt haben soll. Auch an das übrige in diesem Zusammenhang stehende Geschehen, wie die Zeitpunkte etwaiger Vertragsschlüsse und den Zugang von Mahnungen oder Kündigungsschreiben der Klägerin, kann sich insbesondere der Zeuge P. nicht mehr erinnern.

Ferner widersprechen sich die Aussagen dieser beiden Zeugen, soweit der Zeuge L. angibt, dass er sich alleine auf seinem Stammplatz in einer ruhigen Ecke der Lokalität aufgehalten haben will, als die Gruppe der jungen Leute hereingekommen sei. Der Zeuge P. hingegen behauptet, dass er sowohl mit dem Beklagten, als auch mit dem Zeugen L. zusammengesessen habe, als die Gruppe jugendlicher hereingekommen sei und nach Fußball gefragt habe.

Der Klägerin steht deshalb gemäß § 97 Abs. 1, S. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung, das von ihr ausgestrahlte Fernsehsignal ohne ihre Zustimmung öffentlich wahrnehmbar zu machen, gegen den Beklagten zu.

Bei den von der Klägerin ausgestrahlten Spielberichterstattungen handelt es sich wegen der aufwändigen Begleitberichterstattung, der technischen Produktion sowie der Vor- und Nachbereitungsarbeiten, um gemäß § 2 Abs. 1, Nr. 6 UrhG schutzfähige Filmwerke (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage, § 2, Rz. 123), hinsichtlich derer ihr ein eigenes Urheberrecht zusteht.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich bereits aus dem einmaligen Verstoß sowie der Tatsache, dass der Beklagte vorprozessual nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Allein der Umstand, dass der Verletzer seit geraumer Zeit keine Verstöße mehr begangen hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht.

Aus den bereits genannten Gründen steht der Klägerin zudem auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1, S. 1 UrhG zu. Der Höhe nach ist der von der Klägerin begehrte Ersatzanspruch vollumfänglich begründet. Soweit Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt wird, gilt als angemessen eine Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (OLG Hamm, Urt. vom 27.04.2010, Az. 4 U 221/09). Da die Klägerin ihrem Begehren insofern den Betrag zugrunde gelegt hat, der bei der geringstmöglichen Laufzeit sowie der kleinst möglichen Gastraumfläche zu entrichten gewesen wäre, ist dieser Betrag im Rahmen der Lizenzanalogie angemessen.

Die Kosten der Abmahnungen sind bei einer Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen, §§ 683 S. 1, 670 BGB (LG Köln, Urt. vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10). Für zwei erfolgte Mahnschreiben ist eine Pauschale in Höhe von 5.- € je Abmahnung angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

Demnach war der Klage vollumfänglich statt zu geben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.






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