Landgericht Köln:
Urteil vom 30. März 2011
Aktenzeichen: 28 O 716/10

(LG Köln: Urteil v. 30.03.2011, Az.: 28 O 716/10)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. a) an die Klägerin zu 1) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 2) EUR 1.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 3) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

d) an die Klägerin zu 4) EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

2. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten in Anspruch.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen dadurch jährlich erhebliche Schäden.

Die Beklagten sind Inhaber eines Internetzugangs, den sie im Jahr 2007 auch den in ihrem Haushalt lebenden 13, 15 und 19 Jahre alten Kindern zur Verfügung stellten. Am 28.01.2007 um 20:51:19 Uhr ermittelte die Firma N GmbH im Auftrag der Klägerinnen - nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen -, dass unter der IP-Adresse ...# insgesamt 1147 Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft Bochum die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders U AG war die vorgenannte IP-Adresse im Zeitraum vom 28.01.2007, 20:42 Uhr bis zum 28.01.2007, 20:51 dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.05.2007 wurde die Durchsuchung der Wohnung der Beklagten angeordnet und am 22.08.2007 der PC des 13jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Desktop des Computers befanden sich das Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“, in denen Musikdateien abgelegt waren. Des Weiteren wurde unter den installierten Programmen die Filesharing-Software „Morpheus“ vorgefunden. In der polizeilichen Anhörung des Sohnes des Beklagten gab dieser unter anderem zu Protokoll (Anlage K 5, Bl. 144 d. A.):

„Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden.“

Nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 6, Bl. 147 d. A). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten ließen die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2008 zurückgeweisen (Anlage K 7, Bl. 153 d. A.).

Die Klägerinnen behaupten, vom Internetanschluss der Beklagten seien zur Tatzeit 1147 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht worden. Dass dabei vollständige Dateien zum Download über die den Beklagten zuzuordnende IP-Adresse zur Verfügung gestellt worden seien, sei durch den Download von zwei Musikstücken weiter geprüft worden. Die Klägerinnen seien Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Vielzahl dieser Musikdateien. Dies gelte beispielhaft für die auf den Seiten 6 bis 8 der Klageschrift aufgeführten 100 Musiktitel, für die die Klägerinnen im Phononet eMedia Catalog als Tonträgerhersteller (Anlage K 3, Bl. 67 ff. d. A.) ausgewiesen seien.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses als Störer für die angebliche Rechtsverletzung haften und daher die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.380,80 ausgehend von einem Gegenstandswert von EUR 50.000,00 je Klägerin zu erstatten haben. Die Haftung auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrags ergebe sich aus den gleichen Gründen, jedenfalls aber aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung. Für die auf Seite 26 der Klageschrift aufgeführten 15 Musikaufnahmen der Künstler A, B, C, D, E , F und G sei eine Lizenzgebühr von EUR 200,00 je Titel angemessen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

1. a) an die Klägerin zu 1) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.02.2011) zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 2) EUR 1.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.02.2011) zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 3) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.02.2011) zu zahlen;

d) an die Klägerin zu 4) EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.02.2011) zu zahlen;

2. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.02.2011) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da sie ihren Wohnort nicht im Bezirk des Landgerichts Köln haben. Die Wahl des Gerichtsstandes sei willkürlich, so dass die Vorschrift des § 32 ZPO keine Anwendung finden könne.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerinnen mit Nichtwissen. Sie sind der Ansicht, die Klägerinnen hätten ihre eigenen Rechte an den streitgegenständlichen Musiktiteln nicht hinreichend dargelegt. Die PhonoNet Datenbank sei als Nachweis der Aktivlegitimation ungeeignet. Die in ihr angegebenen Angaben zu den Titeln 1 bis 7 aus der Klageschrift (Künstler A, B und C) wichen von den Angaben im Internetshop Anonym.de ab, wo nicht die Klägerin zu 2), sondern die Y als Label bezeichnet sei. Im Übrigen seien die Klägerinnen in der Phononet Datenbank nur als Lieferant ausgewiesen, wohingegen als Label jeweils eine andere Firma genannt sei. Die mangelnde Beweiskraft und Indizwirkung der Phononet-Auszüge werde im Fall des Künstler H deutlich, der in der Phononet Datenbank genannt werde jedoch selbst gegen Urheberrechte verstoßen habe. Eine Überprüfung der Berechtigung an den Musikstücken finde vor Aufnahme in die Phononet Datenbank nicht statt. Die Klägerinnen seien daher verpflichtet, ihre Aktivlegitimation anhand einer lückenlosen Rechtekette darzulegen.

Die Beklagten bestreiten weiter, dass zur Tatzeit 1147 Audiodateien über den Anschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden seien und es sich um Musikdateien mit den entsprechenden Original-Aufnahmen gehandelt habe. Es seien lediglich zwei Dateien probeweise heruntergeladen worden. Wie aus den von den Klägerinnen vorgelegten Screenshots (Anlage K 2) hervorgehe, seien jedoch mindestens 57 Dateien darin enthalten gewesen, die völlig unbekannte Dateinamen enthielten. Der Besitz von Tauschbörsen-Software sei im Übrigen legal.

Eine Haftung der Beklagten scheide auch aus anderen Gründen aus. Der Beklagte zu 1) sei zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern sei seiner Tätigkeit als Chefarzt am Klinikum Z nachgegangen. Dass sich auf dem Computer des 13jährigen Sohnes ein Dateiordner mit den Namen „Papas Music“ befunden habe, erkläre sich dadurch, dass der Sohn den PC zu seinem zwölften Geburtstag in gebrauchten Zustand von den Beklagten geschenkt bekommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf dem PC Musikdateien von legal erworbenen Tonträgern befunden. Die Beklagten hätten sich keinesfalls irgendwie an einem kostenlosen Download von geschützten Musikwerken im Internet beteiligt.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, sie hätten ihre Aufsichtspflicht über ihren 13jährigen Sohn erfüllt. Das Thema des illegalen Downloads von Musik- und Filmwerken aus dem Internet sei immer wieder mit ihren Kindern diskutiert und diesen ausdrücklich untersagt worden. Darüber hinaus seien Sicherheitsvorkehrungen in Form eingeschränkter Benutzerkonten mit Port-Sperrungen getroffen worden, um einen illegalen Download zu verhindern. Der zur Tatzeit minderjährige Sohn der Beklagten habe es unbemerkt und in Unwissenheit der Eltern geschafft, die Sicherheitseinstellungen zu umgehen. Vor der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft hätten die Beklagten keinen Grund gehabt, dem Sohn zu misstrauen. Der Internetgebrauch durch den 13jährigen Sohn sei stichprobenartig einmal im Monat kontrolliert worden. Es könne von den Beklagten nicht erwartet werden, ihren Sohn rund um die Uhr zu beaufsichtigen.

Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag von 200,00 € pro Titel sei außerdem zu hoch. Es seien allenfalls EUR 30,00 pro Lizenztitel gerechtfertigt. Das Landgericht Hamburg habe sogar nur eine Lizenzgebühr von EUR 15,00 für angemessen erachtet. Bei den 15 Musikstücken, für die die Klägerinnen Schadensersatz beanspruchen, sei außerdem zu berücksichtigen, dass der unmittelbare verkaufsrelevante Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen gewesen sei.

Die Gebühren für die Abmahnung seien zu hoch angesetzt worden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Klägerinnen das entsprechende Honorar regelmäßig nicht gezahlt hätten. Jedenfalls sei ein von einer Vergütung nach dem RVG abweichendes Erfolgshonorar vereinbart worden, was unzulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen jährlich Abmahnkosten in Millionenhöhe eingenommen werden müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Köln ist für die Sachentscheidung örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Da die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß über das Internet in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte, ist Ort der unerlaubten Handlung auch Köln (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N., ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer).

B.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerinnen zu 1) bis 4) können von den Beklagten im tenorierten Umfang die Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verlangen. Daneben schulden die Beklagten den Ausgleich der vorprozessualen Abmahnkosten der Klägerinnen in Höhe von EUR 2.380,80 gemäß §§ 683 Satz 1, 670, 421 BGB zu gleichen Teilen.

I.

Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten die Zahlung von EUR 600,00 verlangen, da sie hinsichtlich der drei auf Seite 27 der Klageschrift genannten Musikstücke der Gruppe D (Bl. 27 d. A.) aktivlegitimiert ist. Die Klägerin zu 2) ist hinsichtlich der sieben Titel der Künstler A, B und C aktivlegitimiert, die Klägerin zu 3) hinsichtlich der drei Titel der Künstler E und F und die Beklagte zu 4) hinsichtlich der zwei Titel des Musikers K, so dass die Klägerin zu 2) EUR 1.400,00, die Klägerin zu 3) EUR 600,00 und die Klägerin zu 4) EUR 400,00 beanspruchen kann. Die Beklagten sich für die eingetretene Rechtsverletzung In Form eines unerlaubten öffentlichen Zugänglichenmachen der 15 Musikwerke (§19a UrhG) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, § 832 BGB verantwortlich.

1.

Die Klägerinnen sind jeweils Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den vorgenannten Titeln. Da aufgrund der Auszüge aus der Phononet Datenbank (Anlage K 3) hinreichende Indizien für eine Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den 15 streitgegenständlichen Musiktiteln bestehen, ist trotz des Bestreitens der Beklagten von der weiteren Darlegung einer vollständigen Rechtekette für jeden einzelnen Titel im vorliegenden Fall abzusehen. Grundsätzlich ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beklagten davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung in anderen Fällen erforderlich sein kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 282). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung jedoch, wenn aufgrund der vorliegenden Indizien hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechteinhaberschaft des Anspruchstellers bestehen. In diesem Fall ist die Darlegung einer detaillierten Darlegung der Rechte nur dann erforderlich, wenn die andere Partei, die sich keines eigenen Rechts an dem Titel berühmt, konkrete einzelfallbezogene Gegenargumente aufzeigt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft des Anspruchstellers begründen (vgl. OLG Hamburg a. a. O.).

Die Beklagten haben durch ihren Sachvortrag solche konkreten Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen nicht begründen können. Soweit die Beklagten meinen, die Angaben in der Phononet Datenbank seien unzuverlässig, was sich etwa im Fall H zeige, kann die Kammer dieser Auffassung nicht folgen. Auch wenn der Künstler H in der Phononet Datenbank als Rechteinhaber ausgewiesen ist und mit den ausgewiesenen Titeln selbst Urheberrechte Dritter verletzt haben sollte, steht dies der Zuverlässigkeit der Datenbankangaben nicht entgegen. An einem Musikwerk können zahlreiche unterschiedliche Schutzrechte bestehen. So bestehen Schutzrechte der Musik- und Texturheber, der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Selbst wenn damit Titel, die der Künstler H einspielte, Urheberrechte Dritter verletzten, können vor diesem Hintergrund durch das Öffentlich-Zugänglichmachen der durch den Künstler H eingespielten Musikwerke Rechte Dritter verletzt sein. Denn zum einen kann auch ein Schutz an einer Bearbeitung des Textes und der komponierten Musik entstehen (§ 3 UrhG). Zum anderen bestehen die Rechte des ausübenden Künstlers und der Tonträgerherstellers unabhängig von den Rechten an der Musik und den Texten. Die Klägerinnen begehren Rechtsschutz als Tonträgerhersteller, denen nach § 85 UrhG eine eigenständige Rechtsposition eingeräumt worden ist.

Dass die Klägerinnen im Phononet-Katalog nur als “Lieferant” von Musiktiteln bezeichnet sind, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Phononet Datenbank. Die Klägerin machen eigene Leistungsschutzrechte als Tonträgerhersteller geltend, so dass die Bezeichnung als “Lieferant” im Phononet-Katalog plausibel ist. Aus diesem Grund stehen auch die von der Beklagten mit der Anlage B 5 vorgelegten Auszüge aus dem Internetshop Anonym.de der Annahme der Aktivlegitimation der Klägerinnen nicht entgegen, in denen die Y als Label für einzelne Titel bezeichnet ist. Eine Aussage zu den Tonträgerrechten oder eine Differenzierung nach „Label“ und „Lieferant“ trifft die Firma Anonym gerade nicht.

2.

Die Beklagten sind auch passivlegitimiert, da sie für die unerlaubte Handlung ihres 13jährigen Sohnes auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, § 832 BGB haften.

a)

Dass vom Anschluss der Beklagten die 15 streitgegenständlichen Titel öffentlich zugänglich gemacht wurden, steht aufgrund hinreichender Indizien fest. Die Klägerinnen haben in der Anlage K1 die Log-Datei der N GmbH vorgelegt, die den möglichen Download von Dateien vom Internetanschluss der Beklagten ausweist. Aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass über die fragliche IP-Adresse mehr als 1.000 Musik-Dateien zu dem genannten Zeitpunkt zum Download angeboten wurden, darunter die 15 streitgegenständlichen Titel. Zum anderen folgt aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, dass zumindest auf einem in Haushalt befindlichen Computer Filesharing-Software installiert war und auf diesem in zwei Ordner zahlreiche Musikdateien abgelegt waren. Der 13jährige Sohn der Beklagten hat in seiner polizeilichen Anhörung eingestanden, die Filesharing-Software zum Download genutzt zu haben, womit zugleich auch ein Öffentliches Zugänglichmachen der auf dem PC befindlichen Musikdateien erfolgte. Diese Indizien lassen den Schluss zu, dass der Internetanschluss der Beklagten am 27.01.2007 in der ausgewiesenen Anzahl von Musikdateien zum Filesharing genutzt wurde und dabei die Rechte der Klägerin verletzt wurden. Soweit die Beklagten dies bestreiten, fehlt es angesichts der feststehenden Indizien wiederum an einzelfallbezogenem Vortrag, der Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse begründen könnte. Auch insofern liegt die Darlegungslast nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Anschlussinhaber (so etwa OLG Köln, Urt. v. 14.01.2011, 6 U 77/10).

b)

Die Zuweisung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten ergibt sich aus der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der U AG. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Angaben sind auch voll verwertbar (vgl. OLG Zweibrücken, K&R 2008, 747), da es sich um Bestandsdaten handelte (vgl. OLG Köln, 6 Wx 39/09 zu § 101 UrhG). Soweit die Beklagten bestreiten, dass es sich bei den Musiktiteln um lauffähige Musikversionen des Originalwerks gehandelt hat, können sich die Beklagten nicht auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Der Rechtsverstoß wurde von ihrem Internetanschluss begangen. Welche Dateien auf dem Computer des 13jährigen Sohnes der Beklagten vorhanden hat, fällt in den Wahrnehmungsbereich der Beklagten als Aufsichtspflichtigen. Darüber hinaus wurden zwei Musiktitel im Wege einer Stichprobe überprüft, die nicht erkennen lässt, dass die Bezeichnungen der Musiktitel zufällig und ohne Bezug zu den unter den Dateinamen hinterlegten Dateien gewählt worden wäre. Zwar beanstanden die Beklagten zu Recht, dass in den von der Klägerinnen vorgelegten Screenshots eine Reihe von Dateien aufgeführt ist, die sich namentlich einem bestimmten Werk nicht zuordnen lassen. Dies betrifft jedoch nicht die vorliegend geltend gemachten streitgegenständlichen Titel.

c)

Die Beklagten haften für die von ihrem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung persönlich. Nach Der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens) besteht zugunsten des Rechteinhabers eine tatsächliche Vermutung, dass die Rechtsverletzungen vom Anschlussinhaber begangen wurden. Die Gegenpartei kann die Überzeugung des Gerichts erschüttern, in dem sie Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich eine ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Geschehensablauf ergibt (Thomas/Putzo/Reichold, 31. Aufl. 2010, § 286 ZPO Rn. 13 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten insofern gerecht, als aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine Tatbegehung durch den 13jährigen Sohn der Beklagten nahe liegt. Dies entlastet die Beklagten jedoch nicht, da sie ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB verletzt haben. Die Beklagten haben keine Tatsachen dargelegt, die auf eine pflichtgemäße Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht schließen lässt.

Der Aufsichtspflichtige erfüllt seine Verpflichtung, wenn er zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage, d. h. unter Beachtung von Alter, Eigenart und Charakter des ihm anvertrauten Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutverletzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann (Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, § 832 BGB Rn. 8). In Bezug auf die Nutzung des Internets durch einen Minderjährigen, dem der PC für eigene Zwecke überlassen worden ist, hat das OLG Köln die Anforderungen an die Kontrollpflichten der Eltern wie folgt konkretisiert (GRUR-RR 2010, 173, 174):

“Nur hilfsweise merkt der Senat an, dass ihr Vortrag auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen hat. Danach hat sie “im Rahmen ihrer Erziehung gemeinsam mit ihrem Mann ihre Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded werden dürfen” und dass keine “Tauschbörsen benutzt” werden dürfen. Zwei der Kinder der Bekl. waren damals 10 und 13 Jahre alt, zumindest bei diesen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie - wie es schon im Jahre 2005 in dieser Altersgruppe üblich war - in der Lage waren, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Bekl. hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Bekl. nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangene Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind.”

Der von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.03.2011 ergänzend vorgetragene Sachverhalt erfüllt diese strengen Anforderungen nicht. Zwar behaupten die Beklagten, dass sie die Internetnutzung ihres Sohnes stichprobenartig einmal im Monat kontrolliert hätten. Dieser Vortrag ist jedoch gemessen an den weiter dargelegten Tatsachen widersprüchlich und daher unerheblich: Der Sohn der Beklagten hat die Filesharing-Software im Herbst 2006 (kurz vor den Herbstferien) unter Umgehung der Sicherheitsvorkehrungen installiert, so dass es am 28.01.2007 zum Nachweis eines Rechtsverstoßes kam. Wären die Beklagten, wie vorgetragen, ihrer Aufsichtspflicht durch monatliche stichprobenartige Kontrollen nachgekommen, hätte sie die Filesharing-Software, die sich auf dem Desktop des Computers befand, in den Monaten November bis Januar bei ihren Kontrollen wahrnehmen müssen. Dass der Sohn geglaubt hat, nicht erwischt zu werden, lässt somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht zu, sondern im Gegenteil auf die pflichtwidrige Nichterfüllung dieser Pflicht.

3.

Die Höhe der jeweils von den Klägerinnen geltend gemachten Lizenzgebühr ist angemessen. Dem in seinem Urheberrecht Verletzten stehen nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend haben die Klägerinnen ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr von EUR 200,00 für jede Musikdatei angemessen, § 287 ZPO. Die von den Beklagten genannten Werte von EUR 30,00 und EUR 15,00 entsprechen den branchenüblichen Tarif nach Einschätzung des Gerichts nicht. Zwar mag es sein, dass das Alter eines bestimmten Musiktitels für die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr zu berücksichtigen ist. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Bei den streitgegenständlichen Musikwerken handelt es sich zum Teil um Titel, die in ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht worden sind (vgl. hierzu die Veröffentlichungsdaten der Titel 1, 13-15 auf S. 31 der Klageerwiderung auf der Grundlage der Phononet-Auszüge). Für die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist neben dem Datum der Veröffentlichung aber auch der wirtschaftliche Erfolg eines bestimmten Titels zu berücksichtigen. Bei den Künstler A, B, C, D, E, F und Sacha handelt es sich um auf dem Markt überaus erfolgreiche Musiker, was bei der Höhe der angemessene Lizenzgebühr zu berücksichtigen ist und im vorliegenden Fall keine andere Bewertung rechtfertigt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Klägerinnen könne von den Beklagten gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zu gleichen Teilen die Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten in Höhe von EUR 2.380,80 beanspruchen

1.

Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

2.

Das an die Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, für die die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Störer haften. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer - zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens). Nach der Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen außenstehender Dritter, dies jedoch nur dann, wenn er seinen WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betreibt und seine Prüf- und Kontrollpflichten missachtet (BGH NJW 2010, 2061, 2062).

Eine solche Einschränkung der Haftung, wie sie der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ angenommen hat, ist vorliegend nicht geboten, da keine unberechtigte Nutzung des Internetanschlusses durch einen unbeteiligten Dritten in Rede steht, sondern durch den Sohn der Beklagten, dem der Internetanschluss willentlich zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall ist aufgrund der willentlichen Gestattung der Nutzung von einem Unterlassungsanspruch des Internetanschlussinhabers auszugehen, ohne dass es eines weiteren Verstoß gegen Prüfpflichten bedürfte (vgl. BGH NJW 2009, 1960, 1961 - Halzband). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Anschlussinhaber ordnungsgemäße Sicherungsvorkehrungen vornimmt und sodann sein Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagten ist nicht nur im Rahmen einer schadensersatzrechtlichen Haftung zu berücksichtigen. Eine Verletzung von Prüf- und Kontrollpflichten würde ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061) zugleich eine negatorische Haftung der Beklagten begründen.

3.

Die Wiederholungsgefahr war zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 41) und wurde erst durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Dass die Klägerinnen die Kosten für die Abmahnung von den Beklagten erst einige Zeit nach der Rechtsverletzung weiter verfolgt haben, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen. Denn das Gesetz gibt ihnen durch die Regelungen des Verjährungsrechts einen Zeitraum vor, innerhalb dessen sie ihre Ansprüche verfolgen müssen. Für eine Verwirkung eines etwaigen Anspruchs gemäß § 242 BGB bestehen keine hinreichende tatsächlichen Anhaltspunkte.

4.

Auch die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten unterliegt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OLG Köln keinen rechtlichen Bedenken. Die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist einen Gegenstandswert bis zu EUR 200.000,00 zu entnehmen, wobei auf jede Klägerin anteilig ein Gegenstandswert von EUR 50.000,00 entfällt, was bei einem Erwerb der entsprechenden Lizenzen an mehr als 1.000,00 Titel dem Interesse der Klägerin entspricht (OLG Köln GRUR-RR 2010, 173, 175). Für die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist es vorliegend auch unerheblich, dass - wie von den Beklagten gerügt - 57 Musiktitel nicht namentlich zugeordnet werden können. Bei der in Rede stehenden Anzahl der im Internet angebotenen Titel fällt dies im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung des Gegenstandswerts nicht erheblich ins Gewicht. Es ergibt sich eine Netto-Gebührenforderung der Rechtsanwälte der Klägerinnen für ihre vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 2.360,80 zuzüglich der gemäß Nr. 7200 VV RVG zu berücksichtigenden Auslagenpauschale von EUR 20,00, was insgesamt einem Betrag von EUR 2.380,80 entspricht.

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4a RVG) nichtig. Soweit die Beklagten behaupten, es sei ein unzulässiges Erfolgshonorar zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten vereinbart worden, ist dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. So hat die Kammer in einem Parallelverfahren im Urteil vom 27.01.2010 (Az. 28 O 237/10) festgestellt, dass die Klägerinnen keine allgemeine Vergütungsvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, die die Annahme einer „Aufwendung“ in concreto entfallen ließe, sondern dass wegen der Abmahnung des Beklagten von den Klägerinnen gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten die Vergütung nach RVG geschuldet war - und insoweit auch beglichen worden ist. Dabei hat die Kammer zwar auch festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts, der bei den einzelnen Gerichten uneinheitlich ist, eine nachträgliche Einigung zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht. Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die Behauptung der Beklagten, dass es eine grundsätzliche Einigung über die Gebühren gibt, die dazu führt, dass die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Bevollmächtigen lediglich einen niedrigeren Betrag als denjenigen, der gegenüber den jeweils Abgemahnten geltend gemacht wird, zu bezahlen haben. Entsprechend den Ausführungen in dem o.g. Verfahren ist gerichtsbekannt, dass die Klägerinnen wegen der Abmahnungen ihre Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und entsprechend dem Streitwert in dem Abmahnschreiben bezahlen müssen. Die Möglichkeit der späteren Reduzierung der Gebühren ist als eine Einigung im Rahmen des jeweiligen Einzelfalles zu qualifizieren, die nicht zu einer generellen Reduzierung der Gebühren oder der Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt. Dies gilt auch, soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen es als möglich dargestellt haben, dass im Falle einer gütlichen Regelung über die Forderungen auch die Gebührennoten ihrer Prozessbevollmächtigten angepasst werden können.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

Streitwert: 5.380,80.






LG Köln:
Urteil v. 30.03.2011
Az: 28 O 716/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8ec900296797/LG-Koeln_Urteil_vom_30-Maerz-2011_Az_28-O-716-10




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