Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 21/05

(BPatG: Beschluss v. 09.08.2006, Az.: 28 W (pat) 21/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort MultiFormals Kennzeichnung für die Waren

"Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen".

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. Der Wortteil "Multi" stelle als gängiges Kurzwort für "viel, vielfach, mehrfach" einen Hinweis auf die Multifunktionalität der fraglichen Waren dar und "Form" deute als Abkürzung für "formen" oder als englisches Wort "to form" auf den bei der Papierherstellung relevanten Vorgang des Formierens bzw. der Faserformierung hin. Der Gesamtbegriff stehe deshalb für den Vorgang des multifunktionalen Formatierens im Rahmen der Papierherstellung und könne daneben auf mehrfache bzw. viele Formgestaltungen hinweisen. Der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Marke nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstehen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sowohl der Bestandteil "Multi" wie auch der Wortteil "Form" seien für die beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig. Eine Multiformierung im Sinne von verschiedenen Papierqualitäten, wie sie die Markenstelle angenommen habe, sei in keinem Fall möglich. Die Marke lasse mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden und sei lexikalisch nicht nachweisbar, was gegen ein bestehendes Freihaltebedürfnis spreche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht ein Allgemeininteresse der Mitbewerber an ihrer freien Verfügbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Der Aussagegehalt eines Zeichens kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei sprachüblich verbundenen, allgemein gebräuchlichen Wortelementen. Bei dem Bestandteil "Form" handelt es sich um einen für den Fachverkehr zentralen Sachbegriff. Das vorangestellte und auf einer Vielzahl von Warensektoren gebräuchliche Bestimmungswort "Multi" mit seinem Bedeutungsgehalt "viel, vielfältig, mehrfach" konkretisiert den sachbezogenen Bedeutungsgehalt der Gesamtbezeichnung dahingehend, dass es sich bei den fraglichen Waren um vielfältig formbare Filze, Siebe sowie Transportbänder handelt bzw. dass diese für viele Formen einsetzbar sind.

Die Verbindung von schutzunfähigen Einzelbestandteilen kann einer angemeldeten Marke nur dann die Schutzfähigkeit vermitteln, wenn die Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe ihrer beschreibenden Teile (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD). Das neu entstandene Wort muss sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei einer bloßen Aneinanderreihung der beschreibenden Bestandteile entsteht, was bei der Bezeichnung "MultiForm" nicht bejaht werden kann. Die grammatikalisch inkorrekte Verwendung von Versalbuchstaben in der Wortmitte ist mittlerweile eine völlig gebräuchliche Werbestrategie und stellt im vorliegenden Fall den beschreibenden Begriffsgehalt sogar noch besonders heraus. Ungewöhnliche Änderungen z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine schutzfähige Gesamtaussage begründen könnten, fehlen in der angemeldeten Marke völlig. Vielmehr beinhaltet die Kombination der beiden beschreibenden Wortteile selbst nur eine wiederum unmittelbar beschreibende Sachaussage (vgl. hierzu EuGH GRUR Int. 2004, 500 - Postkantoor). Der Umstand, dass den Wortteilen "Multi" und "Form" abstrakt gesehen unterschiedliche Bedeutungsgehalte zukommen können, stellt diesen beschreibenden Aussagegehalt nicht in Frage. Es ist ausreichend, wenn die angesprochenen Verkehrskreise - wie hier - einer von mehreren möglichen Bedeutungen einen beschreibenden Charakter beimessen (BGH MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT).

Dass die beanspruchte Wortkombination auf dem hier maßgeblichen Warensektor bisher noch nicht beschreibend verwendet wird, vermag ebenfalls keine andere Bewertung ihrer Schutzfähigkeit zu begründen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eindeutig, dass es für die Annahme eines Allgemeininteresses der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit einer Bezeichnung ausreichend ist, wenn sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 09.08.2006
Az: 28 W (pat) 21/05


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