(BPatG: Beschluss v. 09.08.2000, Az.: 28 W (pat) 14/00)
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 18 851 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 41 913 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 18 851 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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