Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 2. August 2002
Aktenzeichen: 2 E 219/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 02.08.2002, Az.: 2 E 219/02)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senates vom 29. August 2001 - 2 B 1086/01 - von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten werden unter Ànderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2002 auf 736,61 Euro (= 1.493,50 DM) nebst vier von Hundert Zinsen ab dem 24. September 2001 festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Antragsteller vom 29. November 2001 gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. November 2001 zu Unrecht zurückgewiesen. Denn die Antragsteller haben einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin in Höhe des durch den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2001 festgesetzten Betrages.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und das Verfahren auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 7 VwGO andererseits gemäß § 40 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst sind und deshalb der Rechtsanwalt, der in beiden Verfahren tätig wird, seine Gebühren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO von seinem Auftraggeber auch nur einmal verlangen kann. Das heißt, dass der Rechtsanwalt für seine gesamte Tätigkeit höchstens eine volle Gebühr und darüber hinaus die ihm entstandenen Auslagen grundsätzlich nur einmal verlangen kann. Mehr kann der Beteiligte vom Gegner auch nicht erstattet verlangen.

Sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO jedoch - wie hier - unterschiedliche Kostenentscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung die ihm erwachsenen Kosten erstattet verlangen. Allerdings ist auch dabei unter Berücksichtigung der Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO der Grundsatz der Einmalvergütung des § 13 Abs. 2 BRAGO zu wahren.

Vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. August 1980 - 8 W 143/80 -, JurBüro 1981, 277; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. November 1994 - 9 W 167/94 -, JurBüro 1995, 308; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 40 Rdn. 23 ff.

Hiervon ausgehend können die Antragsteller aufgrund der Kostenentscheidung des Senates in seinem Beschluss vom 29. August 2001 - 2 B 1086/01 - von der Antragsgegnerin grundsätzlich die ihnen in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Kosten erstattet verlangen. Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach jedoch gemäß § 40 Abs. 2 BRAGO auf eine volle Gebühr für beide Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO begrenzt. Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Erstattung der übrigen Auslagen.

Da die Kosten der Antragsteller für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht festgesetzt worden sind und nach dem von der Antragsgegnerin nicht widersprochenen Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. November 2001 eine Bezahlung ihrer anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren auch durch die Antragsteller nicht erfolgt ist, können sie deshalb von der Antragsgegnerin aufgrund der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Erstattung der geltend gemachten Kosten mit Erfolg verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 128 Abs. 5 BRAGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 02.08.2002
Az: 2 E 219/02


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