Landgericht Köln:
Urteil vom 4. Februar 2010
Aktenzeichen: 31 O 512/09

(LG Köln: Urteil v. 04.02.2010, Az.: 31 O 512/09)

Tenor

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken und/ oder Schuhen ein „B“ gemäß nachstehenden Abbildungen zu benutzen:

(Es folgt eine Darstellung)

insbesondere Bekleidungsstücke und/oder Schuhe unter diesem Zeichen anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/ oder einzuführen und/ oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen.

2. Die Beklagten werden verurteilt,

a.

der Klägerin jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere hinsichtlich des Vertriebsweges sowie des Umsatzes der mit Waren gemäß Ziffer I. erzielt wurde, aufgegliedert nach Bezugs- und Auslieferungszeiten durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:

1)

Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer I. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2)

die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Waren unter Angabe der jeweiligen Artikelnummern sowie über die ein- und Verkaufspreise, die für die betreffenden Waren gemäß Ziffer I. bezahlt wurden;

3)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten

4)

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

5)

die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren jeweiliger Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls - Empfänger;

b)

im Umfang der Auskunftsverpflichtung gemäß II. 1. a) und b) sowie im Umfang der Rechnungslegung zum Nachweis der jeweiligen Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der zu beauskunftenden bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden können.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. Ziffer I entstanden ist und noch entsteht.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich der Unterlassung 380.000 €

- hinsichtlich der Auskunft 60.000 €

- hinsichtlich der Kosten 110 % des jeweils zu vollstrecken-

den Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist das im Jahr 1932 gegründete Unternehmen C. Sie war zunächst im Bereich der Winterbekleidung tätig. Seit vielen Jahren hat sie ihren Geschäftsbereich jedoch auch auf sonstige Oberbekleidung sowie Schuhe, Parfums, Brillen und Schmuck erweitert.

Zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendet die Klägerin außer dem Namen C auch den Großbuchstaben „B“. Die Bögen des „B“ sind dabei grafisch nicht symmetrisch ausgestaltet, sondern der untere Bogen trifft auf den Oberen, so dass die Gesamtform an eine Art Brezel erinnert. Dieses Brezel- „B“ wurde für die Klägerin bereits im Jahr 1984 auf der Grundlage des damaligen Warenzeichengesetzes als „durchgesetztes Zeichen“ für die Bereiche Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks sowie Sportanzüge, eingetragen. Das Brezel- „B“ ist ferner mit Priorität zum 27.10.2005 beim DPMA als Wort-/ Bildmarke unter anderem für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen.

Die Beklagte zu 2) ist der größte Spielwarenhersteller der Welt. Sie stellt insbesondere die „C1“- Puppen her. Die Beklagte zu 1) ist ein Internet- Versandhandel, der auf die Bereiche Spielwaren und die „junge Familie“ ausgerichtet ist. Die Beklagte zu1) vertreibt die Artikel der Beklagten zu 2) in Deutschland.

Das Sortiment der Beklagten umfasst unter anderem einen rosafarbenden Kinderrock und weiß- rosa gehaltene Kindersportschuhe. Beide Artikel sind mit einem „B“ gekennzeichnet. Das „B“, welches eine Kurzform für „C1“ bildet, ist kursiv in Schreibschrift ähnlicher Schreibweise ausgerichtet. Das C1- „B“ befindet sich auf dem Rock sowohl auf den Knöpfen als auch auf dem aus der Naht an einer Seite des Rocks herausschauenden Schildchen. Auf dem Sportschuh ist das C1- „B“ zum einen auf der äußeren Seite des Schuhs und zum anderen auf der Rückseite des Schuhs in Fersenhöhe abgebildet, wobei das C1- „B“ dort durch eine herzförmige Linienführung umrandet ist. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Kinderrocks und der Kinderschuhe wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Originalprodukte verwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass sie das Brezel „B“ in Alleinstellung nutze. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten durch die Verwendung des C1- „B“ ihr Markenrecht verletzen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Benutzung des Brezel „B“ in Alleinstellung mit Nichtwissen. Weiterhin sind sie der Auffassung, dass keine Verwechselungsgefahr zwischen dem klägerischen „B“ und dem „B“ der Beklagten gegeben sei. Die Beklagten meinen, dass die Kennzeichnungskraft des Brezel „B“ nur ganz gering sei und allein auf den Abweichungen des Klagezeichens zu einem in einer Standardschrift geschriebenen „B“ resultiere. Weiterhin sind sie der Ansicht, dass es dem Brezel „B“ an Unterscheidungskraft fehle. In der Bekleidungsbranche komme dem „B“ eine beschreibende Wirkung zu. So stehe es für B-Ware, Körbchengröße B und Schuhbreite B. Schließlich vertreten die Beklagten die Auffassung, dass eine Schwächung des Brezel „B“ durch Drittzeichen gegeben sei. Hinsichtlich der Drittzeichen verweisen sie auf die in der Anlage B 15 dargestellten Marken, deren konkrete Nutzung sich aus der Anlage B 16 ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da eine Verwechselungsgefahr zwischen der prioritäsälteren Marke „B“ der Klägerin und dem durch die Beklagten verwendeten C1- „B“ besteht.

Die Prüfung der Frage der Verwechselungsgefahr, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Inwieweit danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden. Dabei stehen die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren dergestalt in einer Wechselbeziehung, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/ oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/ oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 09, 766, 768 - „Stofffähnchen“; GRUR 08, 258 - „INTERCONNECT/T-InterConnect“; GRUR 07, 1066, 1067 f - „Kinderzeit“; GRUR 05, 523 f - „MEY/Ella May“; GRUR 05, 419, 422, - „Räucherkate“; GRUR 05, 326 - „il Padone/Il Portone“; GRUR 02,1067 f - „DKV/OKV“; GRUR 02,809,811 - „FRÜHSTÜCKS-DRINK I“; GRUR 02,814 f - „Festspielhaus“; GRUR 00, 875/876 - „Davidoff“; WRP 98, 755, 757 - „Nitrangin I“; EuGH GRUR Int 00,899 - „Marca/Adidas“; GRUR 1998, 387 - „Sprin­gende Raubkatze“). Dabei ist nicht auf den Standpunkt eines „flüchtigen“, dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen.

Angesichts der zumindest als durchschnittlich zu bezeichnenden Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist wegen der bestehenden Warenidentität und der mittleren Ähnlichkeit der Zeichen eine Verwechselungsgefahr gegeben.

Das Brezel „B“ der Klägerin verfügt als eingetragene Marke zumindest über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eingetragenen Registermarken kommt nach der ständigen Rechtsprechung von Hause aus eine mittlere Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH, GRUR 04, 600 - „D-C-Fix“; GRUR 02, 1067- „DKV/OKV“). Dies gilt auch für einzelne Buchstaben. Die Kammer vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, nach der die Kennzeichnungskraft nur ganz gering sei und allein auf den Abweichungen des Klagezeichens von einem in einer Standardschrift geschriebenen „B“ resultiere. Im Ausgangspunkt sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG auch Buchstaben als Marke schutzfähig. Die Schutzfähigkeit erfasst den einzelnen Buchstaben als solchen, also in jeder beliebigen Schreibweise. Die Schutzfähigkeit setzt also gerade nicht voraus, dass der Buchstabe etwa in einer verfremdeten Schreibweise geschrieben oder mit irgendwelchen Zusätzen versehen ist. Daher kann ein Buchstabe als solcher auch als Wortmarke eingetragen werden (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.10.2009, Az. 6 U 44/09).

Dem „B“ fehlt als Marke auch nicht die Unterscheidungskraft. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist dabei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch eine noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus (GRUR 2003, 343, Rn. 14- „Buchstabe Z“, zitiert nach juris):

„Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die erwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Eine Verneinung der (konkreten) Unterscheidungskraft setzt danach auch bei einer aus einem Einzelbuchstaben bestehenden Wortmarke tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung versteht.“

In der Bekleidungsbranche existiert kein in diesem Sinne beschreibender Begriffsinhalt für den Buchstaben „B“. Die Kammer vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, nachdem der Verbraucher mit dem Buchstaben „B“ im Kleidungssektor die Schuhbreite, die Körbchengröße oder „B-Ware“ assoziiert. Der Buchstabe „B“ ist für die Beschreibung der Breite eines Schuhs in Deutschland nicht gebräuchlich. In den weiterhin von den Beklagten angeführten Beispielen findet das „B“ schon nicht als Einzelbuchstabe Verwendung. Bei der Körbchengröße wird es mit einer je nach Brustumfang variierenden Zahl angegeben und bei der „B-Ware“ mit dem Wort „Ware“. Schließlich wird die „B-Ware“ als solche nicht auf dem Kleidungsstück prominent gekennzeichnet.

Weiterhin kommt keine Schwächung des Brezel „B“ durch Drittzeichen in Betracht. Eine Schwächung der Marke durch Drittzeichen setzt voraus, dass die Drittzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 685, 687, Rn. 25- „AHD.de“ m.w.N., zitiert nach juris; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rn. 398). Danach reicht allein die Anzahl der Drittzeichen zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Die Beklagten haben den Umfang der Tätigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen nicht im Einzelnen dargelegt. Insbesondere lässt sich dies nicht durch die in Anlage B 16 vorgelegte Präsentation, die Informationen über die Markeneintragungen sowie den Internet- Auszügen entnehmen.

Ferner erkennt der Verkehr in den dargestellten Vereinsemblemen (Borussia Mönchengladbach, Boston Red Sox etc.) keinen Hinweis auf den Hersteller des jeweiligen Bekleidungsstücks, sondern einen Verweis auf den favorisierten Verein. Gleiches gilt für die in der Klageerwiderung auf S. 20 (Bl. 187 d. A.) mittig rechts eingeblendete Kappe des Anbieters „X“, bei dem das „B“ auf die Stadt „Berlin“ verweist und nicht auf die betriebliche Herkunft der Kappe.

Schließlich kommen die Drittzeichen dem klägerischen Zeichen überwiegend nicht näher als das angegriffene Zeichen. Dies kann aus Sicht der Kammer einzig auf Grund des Zeichens unten links auf S. 19 der Klageerwiderung (Bl. 186 d. A.) diskutiert werden. Letztlich kann das hinsichtlich dieses Zeichens jedoch offen bleiben, da wegen eines einzelnen genutzten Drittzeichens keine Schwächung der Kennzeichnungskraft entstehen würde.

Die Kammer lässt offen, ob eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Brezel „B“ auf Grund der Benutzung im Verkehr gegeben ist. Angesichts der Warenidentität und der Ähnlichkeit der Zeichen ist eine solche auch nicht erforderlich. Soweit die Beklagten die Nutzung des Brezel „B“ mit Nichtwissen bestreiten, ist diese der Kammer aus eigener Sachkunde bekannt. Ferner ist das Bestreiten unerheblich, da sich das Bestreiten zumindest nicht auf die ungefähre Größenordnung der Nutzung bezieht.

Zwischen den Produkten der Parteien besteht absolute Warenidentität. Beide Parteien vertreiben Bekleidung und Schuhe. Ob die Klägerin beide Produkte auch für Kinder vertreibt kann offen bleiben, da die für die Marke erfasste Ware auch für Kinder bestimmt sein könnte. Ebenso sind die preislichen Differenzen zwischen den Produkten der Parteien markenrechtlich unerheblich.

Schließlich besteht zwischen den Marken der Parteien eine mittlere Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit, ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Im Streitfall ist überdies zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung des Gesamteindrucks des Brezel „B“, die besondere grafische Gestaltung des Buchstabens „B“, zu Gunsten des reinen Wortbestandteils der Marke zu vernachlässigen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Marken in der Regel Wortbestandteile für den Verkehr die einfache Möglichkeit der Benennung der Marke sind und grafische Gestaltungen mehr dekorativer Art sind und deshalb gegenüber Wortbestandteilen zurück treten (BGH, GRUR 2002, 167- „Bit/Bud“ m.w.N.; OLG Köln, GRUR 2006, 159- „Buchstabe als Reißverschlussanhänger“).

Bei dem Brezel- „B“ handelt es sich um eine Wiedergabe des Großbuchstabens „B“ in allgemeiner, gebräuchlicher Schrifttype. Gleiches gilt für das C1- „B“ der Beklagten. Das „B“ der Klägerin ähnelt dabei eher einem „B“ in Druckbuchstaben und das „B“ der Beklagten ist in Schreibschriftform gestaltet. Darüber hinaus weisen weder das Brezel- „B“ noch das C1- „B“ unterscheidungskräftige Verzierungen, Verfremdungen oder Bildelemente auf.

2. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunft wegen bzw. zu Handlungen entgegen dem unter Ziff. 1 tenorierten Anspruch sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten folgen aus §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus der zuvor dargestellten Verletzung des besseren Markenrechts der Klägerin. Sie kann in Ergänzung zum Auskunftsanspruch auch die Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsbelege nach § 19 MarkenG verlangen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 19 Rn. 20).

Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen wird, den sie indes erst nach Erteilung der begehrten Auskunft näher beziffern kann. Diesen Schaden haben die Beklagten schuldhaft, d. h. zumindest fahrlässig, verursacht. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen können und müssen, dass die angegriffene Kennzeichnung die Markenrechte der Klägerin verletze.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

5. Die Schriftsätze der Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlungen haben vorgelegen. Ein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder das Verfahren auszusetzen besteht nicht.

Streitwert:

Anspruch zu 1: 320.000 €

Anspruch zu 2: 60.000 €

Anspruch zu 3: 20.000 €

Insgesamt 400.000 €






LG Köln:
Urteil v. 04.02.2010
Az: 31 O 512/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/37c5a4102be4/LG-Koeln_Urteil_vom_4-Februar-2010_Az_31-O-512-09




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