Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 349/02

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2004, Az.: 33 W (pat) 349/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004, Aktenzeichen 33 W (pat) 349/02 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 hinsichtlich der angeordneten Löschung einer Marke wirkungslos ist, wenn es um den Widerspruch aus der Marke 398 16 713 geht.

In dem genannten Beschluss hatte die Markenstelle die Löschung der Marke 399 22 848.9 angeordnet, da es einen Widerspruch aus der Marke 398 16 713 gab. Die Markeninhaberin hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Daher hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung der Marke wirkungslos ist. Dies wird aufgrund der Bestimmungen des Markengesetzes sowie der Zivilprozessordnung entschieden, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Grundsatz der Amtsermittlungspflicht zu berücksichtigen.

Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Einzelne Richter waren verhindert, den Beschluss zu unterzeichnen.

Diese Entscheidung könnte für Sie als Mandant bedeuten, dass die Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke für Sie unwirksam ist. Es müssen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren getragen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.12.2004, Az: 33 W (pat) 349/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 16 713 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 22 848.9 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 16 713 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG besteht kein Anlass.

Winkler Richterin Pagenberg ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Winkler Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2004
Az: 33 W (pat) 349/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e5e604f09564/BPatG_Beschluss_vom_21-Dezember-2004_Az_33-W-pat-349-02




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