Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 16 713 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 22 848.9 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 16 713 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG besteht kein Anlass.
Winkler Richterin Pagenberg ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Winkler Dr. Hock Cl
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