Landgericht Köln:
Urteil vom 9. Juli 2014
Aktenzeichen: 28 O 516/13

(LG Köln: Urteil v. 09.07.2014, Az.: 28 O 516/13)

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n,

die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://anonym1 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhaltet;

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein niedergelassener Zahnarzt in Berlin-Zehlendorf und seit 1986 als Zahnarzt zugelassen. Er arbeitet in einer Gemeinschaftspraxis, zu der regelmäßig etwa zehn Zahnärzte gehören. Die in der Praxis durchgeführten Prophylaxe-Behandlungen, für die der jeweilige Patient eine Terminsbestätigung erhält, werden nicht durch den Zahnarzt selbst, sondern von einer zahnmedizinischen Assistentin durchgeführt.

Die Beklagte betreibt die Internetseite jameda.de, ein Portal, auf dem insbesondere Verbraucher die Tätigkeiten von Ärzten anonym bewerten können. Hierzu stehen zunächst fünf Kategorien mit Schulnoten (von 1-6) zur Verfügung: Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit. Darüber hinaus können Nutzer zusätzlich Kommentare mit eigenen Worten in Bezug auf den jeweiligen Arzt formulieren. Für die Nutzung des Portals hat die Beklagte allgemeine Nutzungsbedingungen aufgestellt. Jeder Nutzer muss sich vor einer Bewertung auf der Plattform der Beklagten zwingend registrieren. Dabei wird auf die Nutzungsrichtlinien und die Bestimmung zur Qualitätssicherung hingewiesen. In den Nutzungsbedingungen heißt es unter anderem:

"Besondere Vorschriften für Bewertungen

Alle registrierten Nutzer sind verpflichtet, ihre Bewertungen und zugehörigen Angaben auf der Webseite wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen in sachlicher Art und Weise vorzunehmen. Eine unsachliche Herabwürdigung ist ausdrücklich untersagt. Bewertungen dürfen nur persönlich abgegeben werden. Eine Bewertungsabgabe durch Dritte, insbesondere durch Dienstleister oder Agenturen, ist auch dann unzulässig, wenn die Bewertungsinhalte von Patienten stammen."

Zudem muss der Nutzer zur Abgabe einer Bewertung eine E-Mail-Adresse angeben. Zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden Bewertungen nicht sofort veröffentlicht, sondern vor einer Veröffentlichung durch automatisierte Filter geprüft. Im Fall einer Problemmeldung findet standardmäßig eine Prüfung dahingehend statt, dass der Verfasser der Bewertung angeschrieben wird. Die Bewertung wird während dieses Zeitraums von der Plattform der Beklagten entfernt.

In Bezug auf den Kläger wurden auf dem Portal der Beklagten insgesamt zwei Bewertungen abgegeben. Eine Bewertung aus dem August 2012 vergab dem Kläger eine Durchschnittsnote von 1,2. Des Weiteren findet sich auf dem Portal die streitgegenständliche Bewertung vom 10.08.2013 mit der Durchschnittsnote 4,8. Im Rahmen der Bewertung wurde für die Kategorien "Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis" jeweils eine Note von 6,0 vergeben, für die Kategorie "Genommene Zeit" eine Note von 2,0 und für die Kategorie "Freundlichkeit" eine Note von 4,0. Des Weiteren ist die Bewertung mit folgendem Text versehen:

"Leider ist es einfach eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe."

Der Kläger wandte sich daraufhin persönlich per E-Mail an die Beklagte und bat um rechtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie um Löschung des Artikels. Die Bewertung wurde durch die Beklagte zunächst von dem Portal entfernt und später unter Verweis auf die Überprüfung des Sachverhalts wieder eingestellt.

Sodann wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte diese zur Löschung sowie zur Auskunft auf. Mit E-Mail vom 9.9.2013 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab.

Mit Schreiben vom 27.9.2013 forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Auskunft auf. Auch dieses Begehren lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger sieht sich durch das Verhalten der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er ist der Ansicht, es liege keine differenzierte Bewertung des Autors vor, da es an Anknüpfungstatsachen für eine derartige Bewertung fehle. Aus diesem Grunde sei hier von einer Schmähkritik auszugehen. Der Autor habe ausdrücklich auf eine Sachverhaltsschilderung verzichtet. Er sei hierdurch auch in seiner beruflichen Integrität verletzt, da diese durch die "bewusst als Verletzung gewollte" Äußerung missachtet werde. Durch die Vergabe der Note 6,0 in Bezug auf die Behandlung gehe der Verkehr davon aus, dass er einen Kunstfehler begangen habe. Die Notenvergabe 6,0 in Bezug auf die Kategorie "Aufklärung" bringe zum Ausdruck, dass eine Aufklärung gar nicht stattgefunden habe. Hierbei handele es sich jedoch bereits um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus bestreitet er, den Bewerter behandelt zu haben. Aus der vorgelegten Terminsbestätigung für eine Prophylaxe-Behandlung, deren Echtheit er ebenfalls bestreitet, könne nicht auf eine Behandlung des Klägers geschlossen werden, da er diese Prophylaxe-Behandlungen nicht selbst, sondern durch eine ausgebildete Assistentin durchführen lasse. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handele, in der etwa zehn Zahnärzte arbeiten, könne nicht auf eine Behandlung des Patienten durch den Kläger geschlossen werden. Er ist zudem der Ansicht, die Beklagte hafte vorliegend als Störerin. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Autor vor seiner Bewertung im Internet ein Prüfungsprozedere durchlaufen musste, die Beklagte überhaupt versucht hat, mit dem Autor in Kontakt zu treten und dass der Autor vorliegend reagiert hat. Der bloße Vortrag der Beklagten, man habe beim Autor angefragt und es hätten sich ausreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Behandlung ergeben, reiche nicht aus.

Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Information des Beklagten in Bezug auf den Autor ergebe sich aus § 242 BGB. Es liege ein besonders tiefgreifender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Demgegenüber seien die Schutzanforderungen für die Beklagte überschaubar. Insbesondere könne sie sich nicht auf das besonders geschützte Arzt-Patienten-Verhältnis berufen, da sie nicht Teil dieses geschützten Bereiches sei. Etwas anderes könne sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 TMG ergeben. Jedenfalls stehe ihm ein Auskunftsanspruch in der hilfsweisen Fassung des Antrags zur Durchsetzung der grundrechtlich geschützten Position zu.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://anonym 1 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhaltet;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Klarnamen des Autors des Beitrags auf der Internetseite http://anonym1 und die weiteren der Beklagten zu diesem Autor vorliegenden Information zu erteilen;

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger - ohne Nennung des Namens des Autoren des Beitrages auf http://anonym1 - die von diesem im Zusammenhang mit der genannten Bewertung an die Beklagte übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da vorliegend von einer zulässigen Meinungsäußerung auszugehen sei, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite und zudem den Kläger allein in seiner Sozialsphäre betreffe. Eine Notenvergabe könne für sich genommen keine Schmähkritik darstellen. Für eine Diffamierung bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Durch die Benotung lasse sich lediglich die Unzufriedenheit des Nutzers entnehmen. Die Bewertung des Nutzers könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger bei der Behandlung ein Kunstfehler unterlaufen sei oder eine Aufklärung nicht stattgefunden habe. Die Subjektivität der Bewertung sei für den Leser nahe liegend, so dass weder dem Kläger noch dem Leser weitere Informationen hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus mit Nichtwissen, dass der Kläger stets lege artis behandele und über Risiken der Behandlung aufkläre. Die Beklagte behauptet, der Nutzer der Plattform habe ihr eine ausführliche Bestätigung zukommen lassen, so dass bei ihr entsprechend keine Zweifel an der Echtheit der Bewertung bestünden. Sie ist zudem der Ansicht, sie habe hinreichend dargelegt, dass eine Behandlung durch den Kläger stattgefunden habe. Sofern die Prophylaxe-Behandlung durch eine Assistentin durchgeführt worden sei, müsse sich dies der Kläger zurechnen lassen.

Dem Kläger stehe drüber hinaus ein Auskunftsanspruch nicht zu. Einem allgemeinen Drittauskunftsanspruch nach § 242 BGB stünden die Vorschriften der §§ 13 Abs. 6, 12, 14 TMG entgegen. Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf Art. 1, 2 GG angezeigt. Die notwendige verfassungsrechtliche Abwägung habe der Gesetzgeber bereits im Rahmen der §§ 12 ff. TMG vorgenommen. Der Gesetzgeber habe der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Auskunftsanspruch Vorrang gewähren wollen. Auch der Hilfsantrag sei abzuweisen. Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse auf Mitteilung der näheren Umstände zu Behandlung. Zu berücksichtigen sei, dass dem Kläger die Echtheit der Bewertung hinreichend bestätigt worden sei. Das Recht des Verfassers der Bewertung auf Anonymität werde auch durch den Hilfsantrag berührt. Aufgrund der Schilderung der Umstände der Behandlung sei ein Arzt vielfach dazu in der Lage, den Patienten zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1) begründet. Dem Kläger steht vorliegend allein der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertung vom 10.8.2013 gemäß den §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

a) Der Kläger kann vorliegend die Beklagte als Störerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Betreiberin einer Bewertungsplattform in Anspruch nehmen. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328-345).

Zwar ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 -, BGHZ 191, 219-228).

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich jedoch nicht ohne weiteres feststellen. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte anderer beschränkt. Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Klägers und das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden.

(1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, ist allein auf den Gesamtzusammenhang und den Kontext abzustellen, in dem die Äußerung gefallen ist. Hierbei ist auf den Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums der jeweiligen Publikation abzustellen (OLG Köln, 15 U 97/12, Urt. V. 06.11.2012)

Eine Meinungsäußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt (BVerfG, NJW 1983, 1415; NJW 2003, 277). Sie ist jedoch dem Beweis nicht zugänglich. Demgegenüber bezieht sich die Tatsachenbehauptung auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, das heißt, ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. (OLG Köln, Urteil vom 06. November 2012 - 15 U 97/12 -, juris).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen. Die Notenvergabe beruht auf einer eigenen Stellungnahme des Bewerters und entzieht sich daher der Überprüfbarkeit durch Beweismittel. Dabei ist unerheblich, dass die Meinungsäußerung auch einen Tatsachengehalt aufweist. Der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328-345). So liegt der Fall auch hier. Es ist unerheblich, dass die Kategorien "Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit" durchaus auf einer Tatsachengrundlage beruhen können. Entscheidend ist allein, dass die Notenvergabe selbst auf einer eigenen Wertung des Nutzers beruht. Den Bewertungen ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Kläger habe einen Kunstfehler begangen und eine Aufklärung habe nicht stattgefunden. Die schlechte Notenvergabe beruht allein auf der subjektiven Bewertung des Nutzers. Welche Bewertungskriterien er den einzelnen Kategorien zu Grunde gelegt hat und wie er diese jeweils gewichtet hat, ist für den Besucher der Internetseite nicht ersichtlich. Insofern kann der Bewertung diesbezüglich auch keine Tatsachenbehauptung entnommen werden.

(3) Allein die Formulierung der konkreten Bewertung kann vorliegend die Annahme einer unzulässigen Meinungsäußerung nicht begründen. Eine unzulässige Schmähkritik liegt nicht vor. So sind Werturteile grundsätzlich von Artikel 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 33, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1992, 2815, 2816; Prinz/Peters , Medienrecht 1999, Rn. 4). Die Meinungsfreiheit tritt jedoch dann hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn die Äußerung eine reine Schmähkritik darstellt (BVerfGE 61,1, 12; BVerfG, NJW 1993, 1462). Überzogene und selbst ausfällige Kritik wird - gerade bei Fragen von öffentlichem Interesse - davon aber nicht ohne weiteres erfasst. Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Auseinandersetzung sich von der Sache völlig löst und allein auf die Diffamierung und Herabsetzung der Person angelegt ist (BVerfG, NJW 1993, 1462; 2000, 3421, 3422; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 91; Burkhardt , in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 5.97 ff.). (LG Köln, Urteil vom 16. März 2005 - 28 O 604/04 -, juris).

Vorliegend fehlt es zwar an einer näheren Erläuterung der Notenvergabe. Es bestehen jedoch allein aufgrund der Formulierung der konkreten Bewertung und der vergebenen Noten in den einzelnen Kategorien keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht. Allein der Umstand, dass der Kläger in drei Kategorien mit der schlechtesten Schulnote bewertet wurde, kann nicht zur Annahme führen, für den Nutzer stehe die Herabwürdigung des Klägers im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger in der Kategorie "Genommene Zeit" mit der Note 2,0 und in der Kategorie "Freundlichkeit" mit der Note 4,0 bewertet wurde. Dadurch wurde eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Kategorien vorgenommen, die eine Auseinandersetzung in der Sache nahelegen. Dies wird auch durch die einleitenden Worte des Bewerters deutlich, die wie folgt lauten:

"Leider ist es einfach eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe."

Auch diese legen hier eine Auseinandersetzung in der Sache nahe und sprechen gegen die Intention einer bloßen Herabsetzung des Klägers.

c) Die Störerhaftung der Beklagten ergibt sich vorliegend jedoch daraus, dass sie die für eine zulässige Meinungsäußerung erforderliche Tatsachengrundlage einer Behandlung des Bewerters durch den Kläger nicht ausreichend dargelegt hat. Eine solche Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, um dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben des Bewerters zu eröffnen. Denn die Bewertung kann sich nur dann als zulässig darstellen, wenn der Bewerter auch tatsächlich in Behandlung bei dem Kläger war. Insofern hat die Beklagte auch nicht dargetan, ihrer Prüfpflicht im ausreichenden Maße Rechnung getragen zu haben. So gelten für die Prüfpflicht des Hostproviders nach der Rechtsprechung des BGH folgende Grundsätze:

(1) Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis des Verletzten so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 -, BGHZ 191, 219-228).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Prüfpflichten wird zunächst deutlich, dass allein die von der Beklagten bereitgehaltenen automatisierten Prüfungsmechanismen die Störerhaftung der Beklagten nicht ausschließen können. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Vornahme einer Bewertung nicht ohne jegliche Beschränkung möglich ist. Bevor eine Bewertung abgegeben werden kann, muss sich ein Nutzer zwingend registrieren und damit zuvor die Nutzungsrichtlinien und die Bestimmungen zur Qualitätssicherung wahrnehmen. Dies hat die Beklagte durch Vorlage von Screenshots ihrer Internetseite in den Anlagen B1-B7 auch dargelegt. Sofern der Kläger bestreitet, im vorliegenden Fall sei dieser Prozess durchlaufen worden, ist dies unerheblich. Das Bestreiten erfolgt rein pauschal ohne nähere Anhaltspunkte. Es erscheint fernliegend, dass der Nutzer im vorliegenden Fall auf eine andere Art und Weise die Bewertungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnte. Zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden Bewertungen darüber hinaus vor einer Veröffentlichung durch einen automatisierten Filter geprüft. Jedoch kann hierdurch nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Person, die nicht bei dem betreffenden Arzt in Behandlung war, eine entsprechende Bewertung abgibt. Das Risiko lässt sich lediglich verringern.

Die Beklagte war daher nach dem Hinweis des Klägers dazu verpflichtet, den Sachverhalt im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken eingehend zu überprüfen Zwar wurde die Bewertung durch die Beklagte zunächst nach dem Hinweis der Klägerin von dem Portal entfernt, jedoch später unter Verweis auf die Überprüfung des Sachverhalts wieder eingestellt. Die Beklagte hat die Überprüfung des Sachverhalts jedoch nicht hinreichend dargelegt. So hat der Kläger bereits in seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 09.09.2013 darauf hingewiesen, es liege nahe, dass eine Behandlung durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen vermögen eine Überprüfung einer durchgeführten Behandlung durch den Kläger nicht zu ermöglichen.

Zwar ist unerheblich, dass der Kläger vorliegend mit Nichtwissen bestreitet, die Beklagte sei mit dem Bewerter überhaupt in Kontakt getreten und habe eine Reaktion von diesem erhalten. Denn der Kläger hat mit seinen Anlagen K5 und K7 selbst zwei E-Mails der Beklagten vorgelegt, in der sie auf ihren Kontakt mit dem Bewerter und dessen Reaktion Bezug nimmt. Sie weist in den vorgelegten E-Mails darauf hin, dass der Bewerter angeschrieben und dieser die Bewertung ausführlich bestätigt habe. Das Ergebnis der Prüfung habe keinen Anlass gegeben, an der Authentizität der Bewertung zu zweifeln, da die Schilderung des Patienten in sich schlüssig und authentisch vorgetragen worden sei.

Vorliegend hätte es jedoch unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen einer näheren Offenlegung der Angaben des Bewerters bedurft, um auch dem Gericht eine nähere Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen können im vorliegenden Fall zur Darlegung der hinreichenden Erfüllung der Prüfpflichten durch die Beklagte nicht genügen. Denn ihnen kann nicht mit ausreichender Gewissheit entnommen werden, dass der Bewerter ein Patient des Klägers war.

Zwar greift hier das Bestreiten der Echtheit der als Anlage B 16 vorgelegten Terminsbestätigung nicht durch. So hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.05.2014 selbst ausführlich begründet, er könne anhand der Trennlinie zwischen der Adresse der Praxis des Klägers und dem Text der Email erkennen, dass es sich bei der vorgelegten Terminsbestätigung um eine solche für eine Prophylaxe-Behandlung handele. Zur näheren Darlegung wurde dies auch noch einmal mit der vorgelegten Anlage K 12 verdeutlicht. Auch ist unerheblich, dass die Prophylaxe-Behandlungen nicht durch den Kläger selbst, sondern durch seine Assistentinnen durchgeführt werden. Denn ein Verhalten der Assistentinnen muss sich der behandelnde Arzt zurechnen lassen.

Vorliegend lässt sich jedoch aus der vorgelegten Terminsbestätigung nicht entnehmen, dass der Bewerter ein Patient des Klägers war. Hierdurch wird lediglich deutlich, dass der Patient zu einer Prophylaxe-Behandlung in der streitgegenständlichen Praxis war. Da es sich jedoch um eine Gemeinschaftspraxis handelt, bei der nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers regelmäßig etwa zehn Zahnärzte tätig sind, kann die Anordnung einer solchen Behandlung auch durch einen anderen der zehn Zahnärzte angeordnet worden sein. Auch aus der als Anlage B 18 vorgelegten Email des Bewerters kann nicht entnommen werden, dass der Bewerter tatsächlich Patient des Klägers war. Zwar ist der Name des Klägers in der Email ausdrücklich genannt. Jedoch ist die Email zum größten Teil unkenntlich gemacht, sodass eine Überprüfung des Sachverhalts und daher auch ein näherer Vortrag des Klägers diesbezüglich nicht möglich ist. Eine nähere Darlegung der Umstände wäre jedoch unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Interessen erforderlich gewesen. Dem steht vorliegend nicht das Anonymitätsinteresse des Bewerters entgegen. Zwar ist das öffentliche Interesse an Bewertungsportalen zu berücksichtigen, deren Funktionsfähigkeit die Anonymität der Bewertung erfordert. Denn die Meinungsfreiheit würde im Hinblick auf zu erwartende Nachteile eingeschränkt, müsste der Bewerter regelmäßig befürchten, seine Identität werde offen gelegt. Auch ist es durchaus möglich, dass der Bewerter bei näherer Darlegung der behaupteten Behandlung durch den Kläger identifiziert wird. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles muss vorliegend jedoch das Anonymitätsinteresse hinter den Interessen des Klägers zurücktreten. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsste, obschon die Möglichkeit besteht, dass der Bewerter von diesem nicht behandelt wurde. Aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen ist zu befürchten, dass der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen zu verzeichnen hat. Demgegenüber ist das Interesse des Bewerters an der Geheimhaltung seiner Identität als gering einzustufen. Denn sofern der Bewerter tatsächlich Patient des Klägers war, muss sich dieser keinem Unterlassungsanspruch aussetzen. Aufgrund der negativen Bewertung dürfte dieser auch kein gesteigertes Interesse daran haben, von diesem weiterhin behandelt zu werden, sofern er noch Patient des Klägers ist. Auch die Interessen der Beklagten an der Funktionsfähigkeit ihres Bewertungsportals können hier keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn diese hat ebenfalls ein Interesse daran, dass nur solche Beiträge eingestellt werden, die auf eine tatsächliche Behandlung des bewerteten Arztes zurückzuführen sind. Auch ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bewertungsportals nicht zu befürchten. Denn das Anonymitätsinteresse kann stets nur im Einzelfall zurücktreten, wenn - wie hier - bereits Zweifel an der Tatsachengrundlage einer tatsächlichen Behandlung bestehen und keine überwiegenden Interessen des Bewerters an der Geheimhaltung erkennbar sind. Der Beklagten steht es zudem frei, die Bewertung aus dem Portal zu entfernen, ohne die Anonymität des jeweiligen Autors preiszugeben. Lediglich für den Fall, dass die Beklagte die jeweilige Bewertung nicht entfernen will, muss sie dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, die der Bewertung zugrunde liegende Tatsachenbehauptung überprüfen zu können, sofern das Anonymitätsinteresse im Einzelfall nicht entgegensteht.

d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegeben.

2. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2) sowie mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung nicht zu.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Auskunftsanspruch bereits die Vorschriften des TMG entgegenstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegenstehen.

Gemäß § 242 besteht zwar grundsätzlich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 260 Rn. 4).

Vorliegend bedarf es jedoch der geltend gemachten Auskunft zur Durchsetzung der Interessen des Klägers nicht. Aufgrund des gegenüber der Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruchs, ist diese verpflichtet, die streitgegenständliche Bewertung aus dem Forum zu entfernen. Ein darüber hinausgehendes Interesse, einen etwaigen Unterlassungsanspruch auch noch einmal gegenüber dem Bewerter selbst unter Aufdeckung seiner Anonymität geltend zu machen, besteht nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.

4. Streitwert: EUR 15.000






LG Köln:
Urteil v. 09.07.2014
Az: 28 O 516/13


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