Landgericht Köln:
Urteil vom 12. Mai 2015
Aktenzeichen: 33 O 167/14

(LG Köln: Urteil v. 12.05.2015, Az.: 33 O 167/14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachahmung von sog. Klemmköpfen zur Befestigung von Fahrrädern auf Fahrradträgersysteme für Personenkraftwagen. Beide Parteien betätigen sich auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Fahrradträgersystemen für PKW.

Fahrradträgersysteme für PKW bestehen aus einem Grundträger, der entweder auf dem Dach, am Heck oder auf der Anhängerkupplung montiert wird, sowie Abstandshaltern mit Greifelementen, den sog. Klemmköpfen. Die Abstandshalter sind in der Regel am Grundträger befestigt und bestehen aus einer Stange, an deren Ende sich die Klemmköpfe befinden. Diese werden am Fahrradrahmen befestigt. Die Klemmköpfe der Klägerin sind im Anlagenheft hinter Anlage K5 abgebildet und den Klemmköpfen der Beklagten gegenübergestellt.

Beide Parteien belieferten u.a. auch die A AG mit ihren Fahrradheckträgersystemen. 2008 und 2009 bezog die Beklagte Klemmköpfe und Abstandhalter von der Klägerin, weil die A AG Ratschspannsysteme bevorzugte und diese in einem Lastenheft forderte. Seit 2010 bezieht die Beklagte keine Klemmköpfe mehr von der Klägerin.

Der Klägerin fiel auf der Messe automechanika auf, dass die Beklagte Klemmköpfe anbot, die identisch mit denen der Klägerin waren. Die Klägerin ließ der Beklagten unter dem 7.8.2013 eine Berechtigungsanfrage zukommen. In der sich anschließenden Korrepondenz berief sich die Beklagte darauf, dass der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin seine Zustimmung zum Nachbau erteilt habe. Unter dem 4.4.2014 ließ die Klägerin die Beklagte förmlich abmahnen.

Die Klägerin behauptet, dass sie die Klemmköpfe der 1. Generation, die ohne Spannratsche funktionierten, seit 2003 am Markt anbiete. Mit moderner Spannratsche biete sie sie seit 2008 an. Seit 2003 habe sie 680.830 Klemmköpfe weltweit und etwas über 500.000 in Deutschland abgesetzt.

Aufgrund der Vorzüge des Ratschenspannprinzips habe die A AG 2008 entschieden, dass auch die Fahrradträgersysteme der Beklagten mit Klemmköpfen wie solche der Klägerin ausgestattet werden müssten. Gleichzeitig sei die A AG nicht bereit gewesen, allein von der Klägerin zu beziehen, wahrscheinlich aufgrund einer secondsource-Politik. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin die Beklagte 2008 und 2009 mit kompletten Abstandshaltern als auch mit einzelnen Klemmköpfen beliefert habe.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass Klemmköpfe als Teil der Sachgesamtheit "PKW-Fahrradträger" über eine eigenständige wettbewerbliche Eigenart verfügten. Klemmköpfe hätten eine zentrale Funktion in Bezug auf Verkehrssicherheit und leichte Handhabung. Dies seien die Elemente, mit denen der Abnehmer "hautnah" in Kontakt trete. Mit den Klemmköpfen werde sich auch in Tests und Preisvergaben auseinandergesetzt wie etwa in der Zeitschrift "Elektrorad", beim ADAC-Test und beim reddot design award. Wegen des diesbezüglichen weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 13.4.2015 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 296 ff. d.A.).

Die Klägerin bestreitet eine Zustimmung ihres ehemaligen Geschäftsführers zum Nachbau durch die Beklagte. Man sei damals nur bereit gewesen, die Beklagte mit Klemmköpfen zu beliefern, damit diese ihre Systeme an die A AG habe vertreiben können. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin der Beklagten gestattet, die Originalteile an Dritte außer der A AG zu veräußern, geschweige denn diese nachzubauen.

Neuerdings beliefere die Klägerin exklusiv auch O.

Die Klägerin behauptet, das sie im Herbst 2012 einen Hinweis auf die Nachahmungen der Beklagten erhalten und sich zunächst Klemmköpfe der Beklagten beschafft habe. Erst beim Zerlegen habe man die Nachahmung erkennen können.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, Klemmköpfe zur Befestigung von Fahrrädern auf Fahrradträgersystemen für Personenkraftwagen gemäß den Abbildungen in Anlagenkonvolut K7 anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 1 der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, im Uneinbringlichkeitsfall Ordnungshaft oder primär Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus Handlungen der Beklagten seit dem 7.2.2013 bereits entstanden ist und zukünftig noch entsteht,

4. die Beklagte zu verurteilen, schriftlich umfassend und detailliert Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung nach Ziff. 1 zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe

- der Art und Zahl der erhaltenen und bestellten Klemmköpfe sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

- der Lieferungen der Klemmköpfe, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

- der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe sowie des Verbreitungsgebietes und des Verbreitungszeitraums,

- des Umfangs der veräußerten Klemmköpfe, aufgelistet nach den jeweiligen monatlichen Umsätzen unter Nennung der Einkaufs- und Verkaufspreise,

- des erzielten Gewinns in plausibler, aus sich heraus verständlicher Darstellung der Kosten, wobei nur die produktspezifisch zuordenbaren Kosten zu berücksichtigen sind,

sämtliche Auskünfte jeweils ab dem 7.2.2013,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.147,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Klemmköpfe bereits seit 2003 vertreibt und behauptet, dass die A AG (A) auf die Parteien zugegangen sei und um eine einheitliche Gestaltung der Klemmköpfe gebeten habe. A habe ein Lastenheft vorgelegt, in dem auch eine Abbildung eines Klemmkopfs wie der der Klägerin enthalten gewesen sei (Bl. 39 d.A.). Im Nachgang dazu hätten die Parteien sich abgestimmt und nur einfachheitshalber habe die Beklagte dann die Klemmköpfe von der Klägerin bezogen.

Die Klemmköpfe stammten daher letztlich von A. A habe die Klemmköpfe auch wie eine Eigenproduktion behandelt.

Infolge von Lieferschwierigkeiten Mitte 2008 habe der Geschäftsführer der Beklagten, Herr C, im Rahmen der automechanika 2008 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X, gesprochen und dieser habe betont, dass der Einsatz der Klemmköpfe der Klägerin in den Produkten der Beklagten nicht beanstandet werden würde. Aufgrund der Lieferschwierigkeiten habe die Beklagte angefangen, selbst zu produzieren. Sie habe die Klemmköpfe bereits auf der automechanica 2008 ausgestellt. Da die Klägerin dort auch vertreten gewesen sei, hätte diese die Klemmköpfe sehen können und müssen.

Die Beklagte legt wettbewerbliches Umfeld vor und behauptet, dass etwa die Hälfte aller Anbieter auch Ratschenspannsysteme benutzten (Bl. 41 f. d.A.). Eine wettbewerbliche Eigenart fehle.

Die Beklagte behauptet ferner, dass der angesprochene Abnehmerkreis aus Fachleuten bestehe, da ein Verbraucher die Klemmköpfe nicht alleine einsetzen könne. Sie bestreitet die wettbewerbliche Eigenart, weil alle Merkmale rein technisch bedingt seien.

Es fehle auch an einer Herkunftstäuschung, weil die Klemmköpfe keine Kennzeichnung aufwiesen und eine Vielzahl gleicher Klemmköpfe existierten. Weder Verbraucher noch Fachleute könnten eine Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb treffen.

Die Ansprüche seien auch verwirkt, da sich die Parteien seit über 5 Jahren regelmäßig auf dem Markt begegneten. Infolge der Kooperationsgespräche und des Zuwartens von über 7 Jahren bis zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahren, habe sich die Beklagte im Vertrauen nicht angegriffen zu werden, einen wertvollen Besitzstand aufgebaut.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung des Angebots und des Inverkehrbringens der angegriffenen Klemmköpfe seitens der Beklagten zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 4 Nr. 9a, 8 UWG.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE).

Den Klemmköpfen der Klägerin fehlt die wettbewerbliche Eigenart.

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren konkreter Gestaltung oder auf Grund bestimmter Merkmale Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. An der wettbewerblichen Eigenart kann es dagegen fehlen, wenn der Hersteller seine Erzeugnisse an verschiedene Unternehmen liefert, die sie unter eigener Kennzeichnung vertreiben, da ihre Ausgestaltung dann nicht mehr geeignet ist, den Verkehr auf den Hersteller hinzuweisen. Lediglich, wenn dies nur in geringem Umfang erfolgt, schadet es der wettbewerblichen Eigenart nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Rn. 25 f. - Gartenliege).

Es ist bereits fraglich, ob Klemmköpfe als technisch bedingter Bestandteil eines Fahrradträgersystems überhaupt wettbewerbliche Eigenart aufweisen können. Dagegen spricht etwa, dass die Klemmköpfe im Grunde nur im System erworben werden und die Bestellung von einzelnen Klemmköpfen nur an diejenigen erfolgt, die bereits ein System erworben haben. Dass unabhängig vom zugrunde liegenden System, ein isolierter Markt für Klemmköpfe bestünde, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil betrifft die Bewerbung stets das System oder besondere Merkmale, zu denen das Ratschenspannsystem als technische Besonderheit gehört, jedoch nicht die konkrete Ausgestaltung der Klemmköpfe. Weder wird nach Klemmköpfen etwa in Internetsuchmaschinen gesucht noch wird deren Ausgestaltung in Tests über Fahrradträgersysteme erwähnt. Erwähnung findet, wie auch die Beklagte zutreffend anführt, das konkrete Befestigungsprinzip, d.h. der technische Aspekt, nicht jedoch die Ausgestaltung. Dass der Verkehr überhaupt auf die Gestaltung der Klemmköpfe, und nicht nur auf den technischen Aspekt des Ratschspannprinzips, achtet oder gar aus der Gestaltung Schlüsse auf den Hersteller zieht, ist nach Ansicht der Kammer bereits nicht hinreichend dargetan und auch sonst dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Überdies spricht gegen das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart auch die Handhabung des Vertriebs der Klemmköpfe durch die Klägerin. Denn unstreitig beliefert die Klägerin sowohl A als auch O mit ihren Fahrradträgersystemen, die diese wiederum gegenüber dem Verbraucher als Original A- bzw. O-Zubehör anbieten. Auch ist es unstreitig, dass die Klägerin eine Zeit lang - im Rahmen der gemeinsamen Belieferung von A - die Beklagte mit Klemmköpfen für deren Lieferungen an A beliefert hat. Die Klägerin vertreibt ihre Produkte danach jedenfalls auch an Hersteller von PKW bzw. an andere Hersteller von Fahrradträgersystemen, welche die gelieferten Klemmköpfe wiederum in ihre eigenen Systeme integrieren und unter eigenem Namen an den Verbraucher vertreiben.

Bei dieser Sachlage treten den Endabnehmern die Klemmköpfe der Klägerin regelmäßig als Bestandteil zusammengesetzter Fahrradträgersysteme entgegen, die von der Klägerin, aber eben auch von Drittanbietern unter ihrer eigenen Bezeichnung vertrieben werden. Sowohl Endabnehmern als auch Zwischenhändlern begegnen die Klemmköpfe der Klägerin daher als Teil von Gesamtsystemen verschiedener Hersteller. Dafür, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise vertieft mit der Frage des Herstellers der Einzelkomponenten des Fahrradträgersystems beschäftigen oder gar wissen, dass die Klemmköpfe etwa von A oder O nicht von diesen selbst hergestellt werden, bestehen keine Anhaltspunkte. Den Mitgliedern der Kammer, die auch zu potentiellen Käufern von PKW-Fahrradträgern gehören, ist nicht bekannt, dass etwa A oder O die von ihnen als Originale angebotenen Fahrradträger von anderen Herstellern beziehen und diese nicht selbst herstellen oder im Sinne einer verlängerten Werkbank für sich herstellen lassen. Weshalb und woher die Abnehmerkreise eine solche Kenntnis über die internen Abläufe der Autohersteller haben sollen, wird seitens der Klägerin auch nicht näher dargetan. Anders als etwa bei Baumärkten oder Onlineshops sind Autohersteller wie A und O dem Endabnehmer gerade als Hersteller bekannt. Der Verkehr wird daher bei Originalzubehörteilen vielmehr davon ausgehen, dass auch diese von dem jeweiligen Autohersteller selbst stammen oder für ihn von Auftragsunternehmen erstellt werden.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Abnehmer die Klemmköpfe als Bestandteil des Systems erwerben oder als Ersatzteil beziehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.2.2014 - 6 U 71/13 - S. 336, 339), da die Klemmköpfe in der hier in Rede stehenden Gestaltung, auch wenn sie als Ersatzteil geliefert werden, von unterschiedlichen Herstellern stammen können.

Danach verfügen die Klemmköpfe der Klägerin bereits über keine wettbewerbliche Eigenart, so dass Ansprüche aus § 4 Nr. 9a UWG ausscheiden.

II. Mangels Begründetheit des Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Auskunft und Feststellung des Schadensersatzanspruchs sowie auf die geltend gemachten Abmahnkosten.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 12.05.2015
Az: 33 O 167/14


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