Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. November 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 39/09

(BPatG: Beschluss v. 02.11.2010, Az.: 6 W (pat) 39/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D vom 19. Dezember 2008 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 198 38 393.2-12 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt ist zum Stand der Technik u. a. die FR 26 11 244 und die DE 43 27 879 A1 berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 26. Februar 2009, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Ansprüche 1 bis 3 vom 2. März 2007, eingegangen am 7. März 2007, hilfsweise -Ansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, sowie jeweils -Beschreibung Seiten 1, 2 und 5 bis 10 vom Anmeldetag, Seiten 3, 4 und Einfügeseite 1a, eingegangen am 22. April 2009, -Zeichnungen (Fig. 1 bis 8) vom Anmeldetag.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Kupplungsausrücklager des selbstfluchtenden Typs, das folgendes aufweist: eine Buchse (10) aus Harz, eine sich von der Außenumfangsfläche dieser Buchse (10) radial nach außen erstreckende Seitenplatte (16), einen an der Buchse (10) angebrachten Innenring (23) mit einem Widerlager (23a), das gegen das rotierende Element der Kupplung stößt, einen Außenring (21) mit einem nach innen gerichteten Flansch (21a), eine Vielzahl Kugeln (26), die zwischen dem Innenund dem Außenring (23, 21) angeordnet sind, ein Kugellager (20) mit einem Käfig (25), der die Vielzahl der Kugeln (26) in vorgegebenen Abständen in Umfangsrichtung hält, und eine Belleville-Feder (30), die mit dem Ende (31) ihres Innendurchmessers in die Einrast-Wandfläche (14c) eines Anschlagsabschnitts (14) eingreift, der an der Außenumfangsfläche der Buchse (10) angeformt ist, und die mit dem Ende (32) ihres Außendurchmessers gleitfähig mit dem Flansch (21a) des Außenrings (21) des Kugellagers (20) in Kontakt steht, um den Flansch (21a) zu lagern, indem letzterermit einer vorgegebenen elastischen Kraft gegen die Seitenplatte (16) gedrückt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrast-Wandfläche (14c) des Anschlagsabschnitts (14) der Buchse (10) eine eine Vertiefung aufweisende Form hat, in die das Ende (31) des Innendurchmessers der Belleville-Feder (30) passt, um zu verhindern, dass das Ende (31) des Innendurchmessers der Belleville-Feder (30), das mit derselben in Eingriff steht, radial nach außen abrutscht."

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

"Kupplungsausrücklager des selbstfluchtenden Typs, das folgendes aufweist: eine Buchse (10) aus Harz, eine sich von der Außenumfangsfläche dieser Buchse (10) radial nach außen erstreckende Seitenplatte (16), einen an der Buchse (10) angebrachten Innenring (23) mit einem Widerlager (23a), das gegen das rotierende Element der Kupplung stößt, einen Außenring (21) mit einem nach innen gerichteten Flansch (21a), eine Vielzahl Kugeln (26), die zwischen dem Innenund dem Außenring (23, 21) angeordnet sind, ein Kugellager (20) mit einem Käfig (25), der die Vielzahl der Kugeln (26) in vorgegebenen Abständen in Umfangsrichtung hält, und eine Belleville-Feder (30), die mit dem Ende (31) ihres Innendurchmessers in die Einrast-Wandfläche (14c) eines Anschlagsabschnitts (14) eingreift, der an der Außenumfangsfläche der Buchse (10) angeformt ist, und die mit dem Ende (32) ihres Außendurchmessers gleitfähig mit dem Flansch (21a) des Außenrings (21) des Kugellagers (20) in Kontakt steht, um den Flansch (21a) zu lagern, indem letzterer mit einer vorgegebenen elastischen Kraft gegen die Seitenplatte (16) gedrückt wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein Teil der Einrast-Wandfläche (14c) auf der Seite ihres Außendurchmessers so geformt ist, dass er gegenüber der Seite ihres Innendurchmessers in Richtung auf die Seitenplatte (16) hervorsteht, um zu verhindern, dass das Ende (31) des Innendurchmessers der Belleville-Feder (30), das mit der Einrast-Wandfläche (14c) in Eingriff steht, radial nach außen abrutscht."

Hinsichtlich der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4.

Der geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und S. 14, Abs. 1 der Anmeldungsunterlagen, die geltenden Ansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG§ 1bis 5dar.

Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Hauptantrag:

Aus Figur 8 der Anmeldungsunterlagen, die den Stand der Technik wiedergibt, bzw. aus der DE 43 27 879 A1 (Fig. 3) ist ein Kupplungsausrücklager mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 ersichtlich.

Bei einem derartigen Kupplungsausrücklager wird als nachteilig angesehen, dass das Ende der Belleville-Feder in radialer Richtung von der Einrast-Wandfläche abrutschen kann (S. 3, Abs. 3 der Anmeldungsunterlagen). Aufgabengemäß soll folglich das Abrutschen der Belleville-Feder verhindert werden (S. 3, Abs. 4 der Anmeldungsunterlagen).

Dazu wird anmeldungsgemäß vorgeschlagen, dass die Einrast-Wandfläche (14c) des Anschlagsabschnitts (14) der Buchse (10) eine eine Vertiefung aufweisende Form hat, in die das Ende (31) des Innendurchmessers der Belleville-Feder (30) passt.

Eine derartige Maßnahme vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Denn der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Kupplungen und deren Komponenten, weiß aufgrund seiner während des Studiums erhaltenen konstruktiven Ausbildung, dass er ein Abrutschen in radialer Richtung durch einen entsprechenden Ausgestaltung der Einrast-Wandfläche verhindern kann: z. B. indem er diese mit einer Rastausnehmung versieht.

Derartige konstruktive Überlegungen gehören zum täglichen Brot eines Konstrukteurs und können bereits von daher keine erfinderische Tätigkeit begründen (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 4, Rdn. 100).

Aber selbst wenn der Fachmann nicht bereits aufgrund seines Fachwissens auf die beanspruchte Lösung gekommen wäre, bietet ihm der Stand der Technik entsprechende Hinweise, wie er ein radiales Abrutschen der Belleville-Feder verhindern kann.

So offenbart die FR 26 11 244 ein Kupplungsausrücklager mit einer Belleville-Feder 21, bei der ein radiales Abrutschen der Belleville-Feder 21 dadurch verhindert wird, dass die Einrast-Wandfläche 26 des Anschlagsabschnitts 23 der Buchse 11 eine eine Vertiefung aufweisende Form hat, in die das Ende 35 der Belleville-Feder 21passt (Fig. 1, 2 und 4 i. V.m. S. 4,Z. 1bis 3undS.13, Z. 3und 4).

Diese Ausgestaltung kann der Fachmann zum gleichen Sinn und Zweck ohne Schwierigkeiten auf das Kupplungsausrücklager nach Fig. 8 der Anmeldungsunterlagen bzw. nach der DE 43 27 879 A1 übertragen und gelangt so -ohne erfinderisch tätig zu werden -zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

Zum Hilfsantrag:

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, da sich dieser zwar in seiner Formulierung, nicht aber von seinem Inhalt her vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht gewährbar.

3. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 -Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 -Schlackenbad).

Darüber hinaus sind ihre Merkmale auch durch den Stand der Technik nach der FR 26 11 244 bekannt (Fig. 1, 2, 4 und 7).

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.11.2010
Az: 6 W (pat) 39/09


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