Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 28. September 2012
Aktenzeichen: 22 ZB 11.1581

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 28.09.2012, Az.: 22 ZB 11.1581)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 1630, 1630/7 der Gemarkung R, die zuletzt von der Beigeladenen zu 1, davor von der Beigeladenen zu 2 angemietet wurden. Auf den Grundstücken wurden seit 1947 pharmazeutische Wirkstoffe, Zwischen- und Syntheseprodukte hergestellt. Nach Feststellung einer Grundwasserverunreinigung im Bereich u.a. dieser Grundstücke erließ das Landratsamt Rosenheim gegenüber der Beigeladenen zu 2 einen Bescheid vom 21. April 2009, mit dem sie (Nr. I.1 des Bescheids) die Beigeladene zu 2 (bzw. deren Muttergesellschaft) zur Sanierung des Grundwasserschadens verpflichtete und (Nr. I.2 des Bescheids) den dem Bescheid beigefügten Sanierungsplan gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärte; der Bescheid enthielt zudem eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringung von Sanierungschemikalien ins Grundwasser (Nr. II des Bescheids), eine Beschreibung des Sanierungsziels (Nr. III des Bescheids) und Auflagen und Bedingungen (Nr. IV des Bescheids). Die Chlorbenzol-Verunreinigungen im Boden und im Grundwasser wurden als Altlast im Sinn von § 2 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 BBodSchG erfasst.

Die Sanierung erbrachte nur teilweise den mit dem Sanierungsplan angestrebten Erfolg. Entsprechend einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim, wonach weitere Sanierungsmaßnahmen unter den momentanen Umständen und bei weiterhin stabilen hydraulischen Verhältnissen nicht nötig seien, erließ das Landratsamt Rosenheim den angegriffenen Bescheid vom 2. August 2010, der an die Beigeladene zu 2 adressiert war und mit dem - unter Beifügung von Nebenbestimmungen (Nr. 2 des Bescheids) - unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21. April 2009 €der Grundwasserschaden€ durch Chlorbenzole im Bereich der sogenannten Pharma-1-Anlage des früheren Noveon Standorts R auf den Grundstücken FlNrn. 1630, 1630/7 und 1684/7 der Gemarkung R, Altlastenkataster-Nr. 18700749, als nutzungsorientiert saniert aus dem Altlastenverdacht und dem Altlastenkataster entlassen wurde (Nr. 1 des Bescheids).

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt, den Bescheid vom 2. August 2010 insoweit aufzuheben, als die klägerischen Grundstücke (FlNrn. 1630 und 1630/7) davon betroffen sind. Sie machte geltend, an ihren Grundstücken lägen weiterhin schädliche Bodenveränderungen vor; insofern sei es für sie nachteilig, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Beigeladene zu 2 aus ihrer Sanierungspflicht entlassen werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2011 als unzulässig abgewiesen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Klägerin durch den Bescheid vom 2. August 2010 in ihren Rechten verletzt sein könne.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Beigeladene zu 1 ist mit Schriftsatz vom 28. September 2011 der Auffassung der Klägerin entgegen getreten, ohne einen Antrag zu stellen.

Die Beigeladene zu 2 äußerte sich nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

1. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin durch den Bescheid vom 2. August 2010 nicht in Betracht kommt und der Klägerin daher die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

1.1. Die Klägerin stützt ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit der Begründung verneint habe, der Bescheid beziehe sich (nur) auf das nicht im Eigentum der Klägerin stehende Grundwasser; das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die angefochtene Verfügung nach ihrem Zweck und im Kontext mit dem Bescheid vom 21. April 2009 nicht nur das den Boden durchströmende Grundwasser, sondern das Grundstückseigentum der Klägerin betreffe. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel ergeben sich aus diesem Vortrag aber schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht auf diese von der Klägerin bemängelte Begründung nicht entscheidungserheblich abgestellt, sondern die Klageabweisung - selbständig tragend - auf weitere rechtliche Erwägungen gestützt hat. Dies belegen die weiteren Entscheidungsgründe (S. 6 unten des Urteils), wonach €abgesehen davon€, dass sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf das Grundwasser beziehe, zum einen dieser Bescheid rein begünstigenden Charakter habe, zum anderen eine Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin deshalb nicht angenommen werden könne, weil - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt habe - der angefochtene Bescheid die Sanierungspflicht der Beigeladenen zu 2 (bzw. deren Muttergesellschaft) nicht aufgehoben habe, und zum dritten der Beklagte auch ohne den angefochtenen Bescheid die Klägerin als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin zu Sanierungsmaßnahmen hätte heranziehen dürfen.

1.2. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO rechtsfehlerhaft verneint, indem es zu Unrecht die Entlassung ihres Grundstücks aus dem Altlastenverdacht bzw. aus dem Altlastenkataster als - für die Klägerin - ausschließlich begünstigenden grundstücksbezogenen Verwaltungsakt angesehen habe, ergeben sich auch hieraus keine ergebnisbezogenen ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es kann insofern dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid die Klägerin ausschließlich begünstigt. Ihre Anfechtungsklage gegen die Entlassung ihres Grundstücks aus dem Altlastenverdacht bzw. aus dem Altlastenkataster ist nämlich schon dann abzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid insofern keine grundstücksbezogenen Regelungen enthält, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen können (§ 42 Abs. 2 VwGO). So liegt der Fall hier.

Bei dem Altlastenkataster handelt es sich lediglich um eine behördeninterne Arbeitshilfe, der keine verbindliche Außenwirkung zukommt. Der unter Nr. 4.1.5 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) verwendete Begriff der €Entlassung€ bzw. der €anderweitigen Entlassung aus dem Altlastenverdacht€ findet sich weder im Bundes-Bodenschutzgesetz noch im Bayerischen Bodenschutzgesetz noch in den hierzu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Rechtsverordnungen. Zur Feststellung der Bedeutung und rechtlichen Tragweite einer Entlassung aus dem Altlastenverdacht ist daher zunächst die Bedeutung der Aufnahme eines Grundstücks ins €Altlastenkataster€ (oder ein entsprechendes Verzeichnis) zu untersuchen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Bundes-Bodenschutzgesetz das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt ist mit der Folge, dass eine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende, gesonderte Altlastenfeststellung ausgeschlossen ist (BVerwG vom 26.4.2006 BVerwGE 126, 1 <juris> RdNrn. 9 ff.). Der Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder Verdachtsflächen in einem im Einklang mit den Öffnungsklauseln in § 11 und § 21 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 BBodSchG angelegten Verzeichnis (in Bayern dem Kataster gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG) kommt vielmehr die Bedeutung einer nicht konstitutiven, sondern nur informellen, von den Pflichten der Verantwortlichen losgelösten und nicht zu deren Durchsetzung bestimmten behördlichen Gewinnung von Informationen über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unterhalb der Eingriffsschwelle zu, die als Grundlage für ein planmäßiges Vorgehen dienen soll (BVerwG vom 26.4.2006 a.a.O., <juris> RdNr. 12). Auch ein hinreichender Altlastenverdacht im Sinn von § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht konstitutiv durch Bescheid begründet oder wieder aufgehoben werden; er ist vielmehr abhängig davon, dass es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt. Demzufolge kann auch die €Entlassung€ eines Grundstücks als lediglich €nutzungsorientiert saniert€ aus dem Altlastenverdacht keine konstitutive Wirkung dahingehend entfalten, dass damit das Nicht- oder Nicht-mehr-Vorhandensein einer Altlast auf einem Grundstück oder das völlige Entfallen eines solchen Verdachts verbindlich festgestellt würde.

1.3. Soweit die Klägerin geltend macht, ein rechtlich erheblicher Nachteil und eine Rechtsverletzung im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO seien darin zu sehen, dass trotz der - aus Sicht der Klägerin - unzureichenden Sanierung die Beigeladene aus ihrer Sanierungsverantwortung entlassen worden sei und weitere Sanierungsmaßnahmen vorerst unterbleiben, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

1.3.1. Dass die Sanierung des klägerischen Grundstücks nicht in der nach dem Sanierungsplan vorgesehenen Weise und dem darin enthaltenen Zeitrahmen durchgeführt wird, kann subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin nicht verletzen. Denn durch den Bescheid vom 21. April 2009, der durch den angefochtenen Bescheid geändert werden sollte, wird kein Anspruch eines Dritten, erst recht nicht der eines von Gesetzes wegen selbst sanierungspflichtigen, aber nicht herangezogenen Grundstückseigentümers, auf die Anordnung oder den Vollzug eines bestimmten Sanierungskonzepts begründet. Über auf § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützte diesbezügliche Anträge der Klägerin ist im Bescheid vom 21 April 2009 nicht entschieden worden. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine gegenteilige Auffassung begründen könnten.

1.3.2. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe den Regelungsgehalt des Bescheids insofern verkannt, als durch die angefochtene Verfügung - trotz der Erklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - bei richtiger Auslegung die Beigeladene zu 2 aus ihrer Sanierungspflicht entlassen werde.

Den Vortrag der Klägerin versteht der Verwaltungsgerichtshof so, dass nach ihrer Ansicht aufgrund der €Entlassung aus dem Altlastenverdacht€ die Beigeladene zu 2 - trotz der nach Auffassung der Klägerin tatsächlich nicht oder jedenfalls nur unzureichend vorgenommenen Sanierung - aus ihrer Sanierungspflicht €entlassen€ worden sei mit der Folge, dass die Klägerin als einzige weitere potentiell nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungspflichtige übrig bleibe. Derartige rechtliche Wirkungen hat der angefochtene Bescheid aber nicht.

1.3.2.1. Ein solcher Regelungsgehalt lässt sich weder der Formulierung im verfügenden Teil des angefochtenen Bescheids noch dessen Begründung entnehmen. Nach dem Wortlaut von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheids werden weder die €Verbindlicherklärung€ insgesamt (Nr. I des Bescheids vom 21.4.2009) noch die hierunter zusammengefassten Verfügungen (Nr. I.1: Sanierungsverpflichtung, Nr. I.2: Verbindlicherklärung) aufgehoben, vielmehr wird das Grundstück (bzw. der €Grundwasserschaden€ auf dem Grundstück) €als nutzungsorientiert saniert€ aus dem Altlastenverdacht und dem Altlastenkataster €entlassen€.

Die Entlassung aus dem Altlastenverdacht und dem Altlastenkataster als €nutzungsorientiert saniert€ führt nicht dazu, dass weiteren, auf § 10 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnungen des Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 2 die Grundlage entzogen wäre. Die vorliegend mit Nr. 1 des Tenors im angefochtenen Bescheid ausgesprochene €Entlassung€ wird insofern eingeschränkt, als das Grundstück der Klägerin lediglich als €nutzungsorientiert saniert€ entlassen wird. Dies entspricht der Differenzierung in Nr. 4.1.5 BayBodSchVwV zwischen dem €Abschluss einer Sanierung€ einerseits und der (lediglich) €anderweitigen€ Entlassung aus dem Altlastverdacht im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Dass das klägerische Grundstück nur - im beschriebenen Sinn - eingeschränkt aus dem Altlastenverdacht entlassen wird, ergibt sich zusätzlich aus der rechtlichen Würdigung unter Nr. 2.2 des angefochtenen Bescheids und der dort in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim vom 16. Juni 2010, das zusammenfassend ausgeführt hat, eine Gefährdung des Grundwassers, die weitere Sanierungsmaßnahmen erfordere, liege €unter den momentanen Umständen und bei weiterhin stabilen hydraulischen Verhältnissen€ nicht vor. Die Entlassung aus dem Altlastenverdacht als €nutzungsorientiert saniert€ bedeutet, dass die aktuell ausgeübte Nutzung als nicht mehr altlastenrelevant angesehen wird, während der Altlastenverdacht für andere Nutzungen weiterhin zu beachten ist. Das lediglich €nutzungsorientiert sanierte€ Grundstück ist daher zwar nicht mehr im Altlastenkataster enthalten, jedoch sind die trotz teilweiser Sanierung auf dem Grundstück verbliebenen schädlichen Bodenveränderungen weiterhin im sogenannten €Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem€ (ABuDIS) des Bayerischen Landesamts für Umwelt verzeichnet. Dass die Beigeladene zu 2 weiterhin als bodenschutzrechtlich Verantwortliche und Verpflichtete im Sinn des § 4 Abs. 3 BBodSchG angesehen wird, lässt sich zudem der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids zweifelsfrei entnehmen. Dort finden sich verschiedene Nebenbestimmungen, wonach z.B. bestimmte Nutzungen des Grundstücks untersagt sowie Überwachungsmaßnahmen zur frühzeitigen Erkennung einer Grundwassergefährdung angeordnet werden und auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen im Fall einer Veränderung der hydraulischen Situation vor Ort hingewiesen wird. Diesem Auslegungsergebnis entsprechen die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2011, wonach nur die in Nr. I.2 des Bescheids vom 21. April 2009 ausgesprochene Verbindlicherklärung aufgehoben werde, sich an der in Nr. I.1 desselben Bescheids geregelten Sanierungspflicht der Beigeladenen zu 2 aber nichts ändern solle.

1.3.2.2. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die Heranziehung der Beigeladenen zu 2 und die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans habe ihre eigene Sanierungspflicht €verdrängt€ und der angefochtene Bescheid habe diese Pflicht wieder aufleben lassen, meint sie anscheinend, ihre gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gleichrangig neben der Pflicht des Verursachers bestehende Sanierungspflicht sei durch den Bescheid vom 21. April 2009 ganz oder teilweise entfallen. Dies trifft indes nicht zu. Dass die Verbindlicherklärung in dieser Weise diejenigen Sanierungspflichtigen, die (vorerst) von der Behörde noch nicht herangezogen wurden, als €Dritte€ begünstigen sollte, lässt sich vorliegend weder dem Bescheid vom 21. April 2009 noch allgemein der gesetzlichen Regelung entnehmen. Vielmehr besteht die Sanierungspflicht - auch ohne behördliche Entscheidung - nach § 4 Abs. 3 BBodSchG unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwG vom 26.4.2006 BVerwGE 126, 1, Rd.Nr. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/6701, S. 19, 34). Die Bedeutung einer Verbindlicherklärung liegt hauptsächlich in dem vor allem mit der Konzentrationswirkung (§ 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG) verbundenen Gewinn an Rechtssicherheit für den Sanierungspflichtigen wie für die Behörde (Frenz, BBodSchG, 1. Aufl. 2000, RdNrn. 64 und 66 ff. zu § 13; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, RdNrn. 24-28 zu § 13 BBodSchG). Die behördliche Inanspruchnahme eines von mehreren gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungspflichtigen und die Verbindlicherklärung von dessen Sanierungsplan würde von Gesetzes wegen die Behörde nicht daran hindern, noch während der geplanten Sanierungsmaßnahmen - freilich nach pflichtgemäßem Ermessen - zusätzlich einen anderen Sanierungspflichtigen heranzuziehen, wenn die effektive Gefahrenabwehr dies erforderte. Vorliegend hat deshalb der angefochtene Bescheid keine Pflichten der Klägerin erstmals (oder wieder) begründet, die nicht schon zuvor bestanden hätten.

Die Aufhebung der Verbindlicherklärung des Sanierungsplans ist insofern ohne Bedeutung. Denn es bedarf für die weitere Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 2 keines verbindlichen Sanierungsplans. Liegt ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan nicht (oder nicht mehr) vor, so bietet nämlich § 10 BBodSchG (weiterhin) eine taugliche Rechtsgrundlage für Sanierungsanordnungen bei Altlasten (Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, RdNr. 61 zu § 13; BT-Drs. 13/6701, S. 41). Die Aufhebung der Verbindlicherklärung des Sanierungsplans schließt daher den Fortbestand der Sanierungspflicht der Beigeladenen zu 2 nicht aus, wenngleich diese Sanierungspflicht zum einen sich um das Maß der bereits erreichten Verringerung der Altlast reduziert hat und zweitens nicht durch die im - nicht mehr verbindlichen - Sanierungsplan beschriebenen Maßnahmen und nach dem darin festgelegten Zeitrahmen erfüllt werden muss.

1.4. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geltend, das Landratsamt hätte aufgrund der sich aus § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG ergebenden gleichrangigen Verpflichtung des Grundstückseigentümers (als Zustandsstörer) und des Schadensverursachers (als Handlungsstörer) ebenso gut wie die Beigeladene zu 2 ermessensfehlerfrei auch die Klägerin selbst heranziehen können, weshalb die Rechtsposition der Klägerin durch die Entlassung des Grundstücks aus dem Altlastenverdacht bzw. dem Altlastenkataster und die Aufhebung der Verbindlichkeit des Sanierungsplans nicht verschlechtert werde. Der Rechtsauffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Der Klägerin wird durch die angefochtene Verfügung auch künftig nicht die Möglichkeit genommen, im Fall ihrer eigenen späteren Inanspruchnahme gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, die Beigeladene zu 2 sei - trotz der mit dem Bescheid vom 2. August 2010 verfügten Entlassung aus dem Altlastenverdacht bzw. dem Altlastenkataster - im Weg der ermessensfehlerfreien Störerauswahl vorrangig heranzuziehen.

Die Klägerin bemängelt in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die angefochtene Verfügung - die Entlassung des €Grundwasserschadens€ als nutzungsorientiert saniert aus dem Altlastenverdacht und dem Altlastenkataster und die Aufhebung der Verbindlichkeit des Sanierungsplans - gewissermaßen als €actus contrarius€ zur hoheitlichen, auf § 10 Abs. 3 BBodSchG gestützten Auswahl und Inpflichtnahme eines Sanierungspflichtigen gesehen werden müsse und deshalb denselben, für eine solche Auswahl geltenden und den anerkannten Prinzipien der sicherheitsrechtlichen Störerauswahl folgenden Grundsätzen unterliege; sie macht geltend, diese Grundsätze geböten vorliegend - im Weg der Ermessensreduzierung €auf Null€ - allein die Heranziehung der Beigeladenen zu 2. Dem ist nicht zu folgen. Es geht dem Landratsamt im vorliegenden Bescheid nicht darum, irgendeinen Verantwortlichen bzw. Verpflichteten im Sinn von § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehen. Es geht allein darum, dass gegenwärtig auf weitere Sanierungsbemühungen durch die Beigeladene zu 2 verzichtet wird.

Die Ansicht der Klägerin beruht anscheinend im Ausgangspunkt auf der Annahme, die vorliegend angefochtene Verfügung sei einem Verwaltungsakt gleichzustellen, mit dem die für den Bodenschutz zuständige Behörde denjenigen Sanierungspflichtigen, gegen den sie zuvor (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung hinsichtlich des €Ob€ und des €Wie€ eines behördlichen Einschreitens und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen für oder gegen ein Einschreiten sowie in Bezug auf die Wahl eines von mehreren Sanierungspflichtigen) einen belastenden Verwaltungsakt erlassen hatte, von seiner Pflicht wieder entbindet. Einer solchen, regelmäßig als Ergebnis eines komplexen Entscheidungsprozesses ergehenden hoheitlichen Regelung kann vorliegend aber - angesichts des oben (unter 1.3) beschriebenen Regelungsgehalts - weder die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids enthaltene Entlassung des €Grundwasserschadens€ als nutzungsorientiert saniert aus dem Altlastenverdacht und dem Altlastenkataster noch die Aufhebung der Verbindlichkeit des Sanierungsplans gleichgestellt werden. Etwaige Rückschlüsse in Bezug auf die Störerauswahl und die hierbei zu würdigenden konkurrierenden Belange lassen sich auch deshalb nicht aus der Inpflichtnahme der Beigeladenen zu 2 durch den Bescheid vom 21. April 2009 ziehen, weil die Beigeladene zu 2 seinerzeit ihre Sanierungsverantwortung anerkannt hat, es einer hoheitlichen Auswahl unter mehreren widerstrebenden Sanierungspflichtigen daher gar nicht bedurfte.

2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

In tatsächlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, ob oder in welchem Ausmaß mit den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die von Chlorbenzol in Boden und Grundwasser ausgehenden Gefahren beseitigt werden konnten. Unabhängig vom Grad des Sanierungserfolgs fehlt es nämlich - wie dargelegt - an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin durch den mit dem angefochtenen Verwaltungsakt verbundenen - gegenwärtigen - Verzicht der Behörde auf weitere Sanierungsbemühungen durch die Beigeladene zu 2.

Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Hinblick auf den nach ihrer Ansicht unklaren Regelungsgehalt des Bescheids vom 2. August 2010 geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Regelungsgehalt dieses Bescheids lässt sich ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden im oben beschriebenen Sinn ermitteln. Soweit die Klägerin meint, es sei zweifelhaft, ob die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zur Erläuterung des Bescheids vom 2. August 2010 abgegebenen Erklärungen mit dem erkennbaren Regelungsgehalt des Bescheids vereinbar seien oder ihm widersprächen, ist dies nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Klägerin sieht besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache darin begründet, dass sich - wegen des Entstehens der vorliegend betroffenen Altlasten vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes - die Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Störern teils dem Wasserrecht, teils dem Bodenschutzrecht entnehmen ließen, was auch für das behördliche Ermessen bei der Störerauswahl im Rahmen von § 4 Abs. 3 BBodSchG bedeutsam sei. Inwiefern sich damit aber besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, hat die Klägerin nicht herausgearbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz auch auf Altlasten anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind (BVerwG vom 16.3.2006 DVBl 2006, 1114/1115).

3. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Dass die Entlassung eines Grundstücks aus dem Altlastenverdacht und aus dem Altlastenkataster keine grundstücksbezogenen Regelungen enthält, die den Grundstückseigentümer in seinen Rechten verletzen können, lässt sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen und aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschwer ableiten.

4. Die behaupteten Divergenzen im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Anforderungen an die Klagebefugnis vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 BVerwGE 117, 93 abgewichen. Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil dargelegten abstrakten Voraussetzungen der Klagebefugnis ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht, dass das Verwaltungsgericht einen insoweit abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Vielmehr ergibt sich ausweislich des ersten Abschnitts der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (in dem das Urteil vom 10.10.2002 benannt und zitiert wird), dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt. Davon abgesehen unterscheidet sich die dem Urteil vom 10. Oktober 2002 zugrundeliegende Sach- und Rechtslage, derentwegen das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis bejahte, erheblich von den vorliegenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es um die Auslegung von Rechtsvorschriften gehe, aus denen sich der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch ergeben könne (insb. § 24 Abs. 2 und § 30 Abs. 4 TKG), dass insoweit komplexe Rechtsfragen zu beantworten seien und dass deshalb die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Nichterlass der erstrebten Anordnung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Auch eine Abweichung von den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.8.2010 Az. 22 ZB 08.1185 und vom 22.5.2009 Az. 22 ZB 08.1820 hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat weder der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Beschlüssen den Rechtssatz aufgestellt, es müsse stets der wirtschaftlich leistungsfähige Verursacher zur Sanierung herangezogen werden, noch hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil generell einen Verzicht auf die Heranziehung des wirtschaftlich leistungsfähigen Verursachers oder ein Abweichen vom Gebot der effektiven Gefahrenabwehr gebilligt. Dazu bestand auch kein Anlass. Der angefochtene Bescheid verhält sich nicht zu der Frage, wer erforderlichenfalls als Verantwortlicher zu einer weiteren Sanierung heranzuziehen wäre.

5. Ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO dergestalt geltend, dass das Verwaltungsgericht dem (für den Fall, dass die Klage als zulässig angesehen werde) bedingt gestellten Beweisantrag bezüglich der fortbestehenden sanierungsbedürftigen Gefahr für das Grundwasser nicht stattgegeben habe. Diese vorsorglich unter Beweis gestellte Tatsache war auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 48 zu § 124 m.w.N.), nicht entscheidungserheblich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 28.09.2012
Az: 22 ZB 11.1581


Link zum Urteil:
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