Niedersächsisches Finanzgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2005
Aktenzeichen: 1 KO 24/05

(Niedersächsisches FG: Beschluss v. 16.12.2005, Az.: 1 KO 24/05)

Tatbestand

I. Der Erinnerungsgegner ist Prozessbevollmächtigter und im Sinne von § 121 BRAGO beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren 1 K ..5/02. Im jenem Verfahren war die Zurechnung des Grundstücks W. Str. 36 in W streitig. Neben dem streitigen Verfahren waren die weiteren Klageverfahren 1 K ..8/02 (Zurechnung des Grundstücks A. 66 in C.) und 1 K ..9/02 (Zurechnung des Grundstücks W. Str. 42 in W.) vor dem Senat anhängig. In sämtlichen Klagen waren die selben Parteien beteiligt und es waren die selben Rechtsfragen zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004 wurden alle vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung - nicht aber zur gemeinsamen Entscheidung - miteinander verbunden. Die Klage 1 K ..8/02 endete durch Rücknahme. Die Verfahren 1 K ..9/02 und 1 K ..5/02 hatten Erfolg, durch Urteile vom selben Tage wurden die Kosten der jeweiligen Verfahren dem Beklagten auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28 April 2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten auf X € fest. Dabei errechnete er die Verhandlungsgebühr nach dem Streitwert, der sich isoliert für das Klageverfahren 1 K ..5/02 ergab (5.481 €). Dagegen hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse Erinnerung eingelegt, mit der sie die Berechnung der Verhandlungsgebühr rügt. Sie ist der Auffassung, dass wegen der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung der Streitwert für die Verhandlungsgebühr sich nicht isoliert nach dem jeweils streitigen Verfahren errechne, sondern anteilig aus der Summe aller Streitwerte der Verfahren 1 K ..8/02, 1 K ..9/02 und 1 K ..5/02 zu berechnen sei.

Der Erinnerungsgegner hat an dem angefochtenen Beschluss festgehalten.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Gründe

II. Die Erinnerung hat Erfolg.

Die Verbindung der drei Verfahren 1 K ..8/02, 1 K ..9/02 und 1 K ..5/02 zu gemeinsamer Verhandlung beeinflusst die Höhe des Streitwertes für die Verhandlungsgebühr.

Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 24. Oktober 1979 VII R 95/78, BFHE 129, 11, BStBl. 1980, 105; vom 10. November 1983 IV R 229/83, nicht amtlich veröffentlicht) erkannt hat, bewirkt der Beschluss, mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung miteinander zu verbinden, eine Verfahrensvereinfachung. Es bleibt den Prozessparteien erspart, dieselben Ausführungen in allen verbundenen Klagen zu wiederholen. Es reicht aus, wenn die Ausführungen nur einmal vorgetragen werden. Dies ist auch das Ziel, das der Senat mit der beschlossenen gemeinsamen Verhandlung verfolgt hat und das tatsächlich eingetreten ist. Damit ist nur einmal verhandelt worden, wenn auch mit Wirkung für alle Verfahren. Da die Verhandlungsgebühr den Mehraufwand an Zeit und Mühe, den die Vertretung in der mündlichen Verhandlung verursacht, abdecken soll (vgl. Riedel/Süßbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 7. Aufl. § 31 Rdnr. 43), erscheint es dem Gericht erforderlich, im Streitfall die Verhandlungsgebühr nicht in gleicher Weise zu errechnen, wie wenn drei getrennte Verfahren mit drei getrennten Verhandlungen stattgefunden hätten. Es haben tatsächlich keine drei Erörterungen stattgefunden. Die einzige Erörterung, die vor Gericht stattgefunden hat, betraf drei Klagen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Verhandlungsgebühr nur einmal festzusetzen und dabei von einem der höheren Bedeutung entsprechenden höheren Streitwert auszugehen und diese Gebühr anschließend auf die betroffenen Klagen anteilig zu verteilen. Ebenso ist es sachgerecht, die Erhöhung des Streitwerts nach der Summe der Streitwerte der einzelnen Klagen zu errechnen.

Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des BFH nicht entgegen. Die vorgenannten Entscheidungen enthalten keine Entschließung zur Höhe der Verhandlungsgebühr. Soweit darin erkannt wird, dass durch eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung die - seinerzeit noch geltende und inzwischen abgeschaffte - Streitwertgrenze für eine Revision nicht überschritten werden kann, tritt dem der Senat bei. Auswirkungen für die Berechnungen einer zutreffenden Verhandlungsgebühr ergeben sich daraus nicht.

Die Berechnung der demnach dem beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Urkundsbeamten übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.






Niedersächsisches FG:
Beschluss v. 16.12.2005
Az: 1 KO 24/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e4bb59a32472/Niedersaechsisches-FG_Beschluss_vom_16-Dezember-2005_Az_1-KO-24-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [Niedersächsisches FG: Beschluss v. 16.12.2005, Az.: 1 KO 24/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 09:49 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. November 2005, Az.: 11 U 19/05BPatG, Beschluss vom 5. November 2003, Az.: 26 W (pat) 185/99BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009, Az.: I ZR 196/07BGH, Urteil vom 1. April 2014, Az.: X ZR 31/11BPatG, Beschluss vom 24. Januar 2001, Az.: 32 W (pat) 190/00BGH, Beschluss vom 28. September 2010, Az.: X ZR 57/10Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2004, Az.: L 12 B 90/02 RJBPatG, Beschluss vom 6. März 2001, Az.: 33 W (pat) 108/99BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2009, Az.: 30 W (pat) 50/08OLG Celle, Urteil vom 23. November 2000, Az.: 13 U 73/00