Amtsgericht Hohenschönhausen:
Beschluss vom 9. August 2005
Aktenzeichen: 11 C 360/04

(AG Hohenschönhausen: Beschluss v. 09.08.2005, Az.: 11 C 360/04)

Tenor

Die nach dem Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 15.12.2004 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.02.2005 und unter Abhilfe der dagegen eingelegten sofortigen Erinnerung der Klägerin vom 28.05.2005 auf 97,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Erinnerung der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässig, weil gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO n.F., der 200,00 € beträgt, ist angesichts des Wertes der Beschwer von 3,48 € nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beschluss angefochten. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehen auch im Hinblick auf den geringen Wert der Beschwer nicht.

Die sofortige Erinnerung ist auch begründet.

Die Rechtspflegerin hat die den Beklagten für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu Unrecht um 3,48 € zu hoch in Ansatz gebracht und gegen die Klägerin festgesetzt. Denn die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 2 RVG, die den Mindestbetrag einer Gebühr auf 10,00 € festlegt, ist auf den Erhöhungssatz der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG nicht anwendbar. Ebenso wie bei der früheren gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BRAGO bestimmt Nr. 1008 VV nur, dass sich bei mehreren Auftraggebern die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um einen Satz von 0,3 der Gebühr erhöht. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich dabei ohne Zweifel, dass gerade keine eigenständige Gebühr geschaffen werden sollte, sondern nur eine der genannten Gebühren erhöht werden soll. Insofern ist auch die gesetzlich nicht zu stützende Bezeichnung "Erhöhungsgebühr" missverständlich und falsch, weil die Regelung keine eigenständige Gebühr schafft (vgl. dazu: von Eicken in Gerold/Schmidt, Komm. z. RVG, 16. Aufl. 2004, VV 1008, Rn. 2). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem VV selbst. Denn die letzte Spalte der Tabelle trägt die Überschrift "Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG". Durch die zweite Alternative der Überschrift wird aber klargestellt, dass es sich nicht bei jeder Position um eine eigenständige Gebühr handelt, sondern auch Sätze einer (anderen) Gebühr geregelt werden.

Die festzusetzenden Kosten berechnen sich daher wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr32,50 €0,3 Erhöhungssatz der Verfahrensgebühr7,50 €1,2 Terminsgebühr30,00 €Post- und Telekommunikationspauschale14,00 €Zwischensumme84,00 €16 % Mehrwertsteuer13,44 €Gesamtsumme97,44 €Es war daher wie geschehen zu entscheiden.






AG Hohenschönhausen:
Beschluss v. 09.08.2005
Az: 11 C 360/04


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