Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 23. Januar 2015
Aktenzeichen: M 6a K 14.448

(VG München: Urteil v. 23.01.2015, Az.: M 6a K 14.448)

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag € RBStV € ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnetKläger war zuletzt zum ... Dezember 2012 privater Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenrecht nur mit einem Hörfunkgerät;Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;Verfassungsmäßigkeit des RBStV;Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;Fälligkeit des Rundfunkbeitrags

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung.

Der Beklagte hatte den Kläger seit Juni 2002 als privaten Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer ... zunächst mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät, zuletzt bis ... Dezember 2012 nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit dem ... Januar 2013 führt der Beklagte den Kläger als privaten Rundfunkbeitragsschuldner für eine Wohnung unter der Beitragsnummer ...

Nachdem der Kläger seit dem ... Januar 2013 keine Zahlungen mehr an den Beklagten leistete, sondern sich vielmehr gegen die Heranziehung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wandte, erließ der Beklagte am ... Dezember 2013 einen Gebühren-/Beitragsbescheid, mit dem er gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... September 2013 einen rückständigen Betrag von a... EUR, bestehend aus b... EUR Rundfunkbeiträgen und c... EUR Kosten (Rücklastschriftkosten in Höhe von d... EUR und Säumniszuschlag in Höhe von e... EUR) festsetzte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 informierte der Beklagte den Kläger über rechtliche Aspekte des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Am ... Januar 2014 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut einen Gebühren-/Beitragsbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom ... Oktober 2013 bis ... Dezember 2013 einen rückständigen Betrag von f... EUR, bestehend aus g... EUR Rundfunkbeiträgen und e... EUR Kosten (Säumniszuschlag) für eine Wohnung festsetzte. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2014 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Dezember 2013 insoweit statt, als Rücklastschriftkosten von d... EUR und ein Säumniszuschlag von e... EUR festgesetzt wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom €...01.2013€, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Februar 2014, Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom ... Dezember 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2013 aufzuheben und sämtliche Forderungen gegen den Kläger fallenzulassen.

Zur Begründung führte der Kläger Folgendes aus:

1. Die Rundfunkgebühren seien €keine Steuer€ und deshalb verfassungswidrig. Ob man die Dienstleistung nutzen könne oder möge, sei bei der Rundfunkgebühr unerheblich. Folglich sei es eine Zahlung ohne Gegenleistung und damit eine Steuer. Für den Erlass einer solchen Steuer hätten die Länder im Rundfunkstaatsvertrag aber nicht die nötige Gesetzgebungskompetenz. Das sei nach seinem Verständnis verfassungswidrig und verstoße deshalb gegen die Gesetze in Punkt 2. bis 4. der nachfolgenden Aufstellung.

2. Die Rundfunkgebühren seien ein Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch § 241a. Er habe keine Leistung bestellt, werde aber massiv mit Ansprüchen für unbestellte Leistungen genötigt.

3. Die Rundfunkgebühren seien ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines groben Missverhältnisses. Das Verhältnis der Bevölkerung im Empfangsgebiet EU/Deutschland sei EU 501 Mio/Deutschland 81,8 Mio = 16,3%. Weshalb sollten 16% der möglichen Nutzer die Rundfunkgebühren bezahlen, wenn die anderen 84% der möglichen Nutzer die Dienstleistung kostenfrei erhielten.

4. Die Rundfunkgebühren seien ein Verstoß gegen § 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs. Er sei gezwungen ein Produkt zu bezahlen, egal ob ihm das Produkt gefalle oder nicht. Er habe nicht die Wahl, sich stattdessen für ein anderes Bezahlfernsehen zu entscheiden.

5. Die Rundfunkgebühren seien die Erpressung von Geldern zum Aufrechterhalten altersschwacher Rundfunkstrukturen, die sich zum Ziel gesetzt hätten, ihre politisch einseitigen und moralisch zweifelhaften Inhalte mit dem Slogan €Friss oder stirb€ zwangsweise an alle zu verteilen. Es sei seit langem technisch möglich, die Empfangbarkeit der Fernsehsender mit Decoder zu begrenzen.

Außerdem beantragte er anzuordnen, keine Gebührenbescheide während der Klageerhebung zu vollstrecken. Dieser Antrag wurde als gerichtliches Verfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen im festgesetzten Umfang als Inhaber einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen sei der seit 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Insgesamt sei im Privatbereich von einer fast 100%igen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Daher knüpfe der Rundfunkbeitrag nicht mehr an Rundfunkgeräte an, sondern an Raumeinheiten, in denen sie in aller Regel stünden. Nach der Rechtsprechung verstoße dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nur wenn mehr als 10% der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen würden, würde der Gleichheitssatz verletzt sein. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamtes jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sei daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden sei. Erst recht sei es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall €nur€ ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Nach alledem sei der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Steuer und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Rundfunkbeiträge seien daher zu Recht festgesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Das Gericht ordnete mit Beschluss vom ... März 2014 das Ruhen des Verfahrens an. Nach Antragsrücknahme mit Schriftsatz vom €...03.2013€ stellte es das Antragsverfahrens ... mit Beschluss vom ... März 2014 ein. Mit Schreiben vom ... Juni 2014 informierte es den Kläger über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 zu den Popularklageverfahren Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom €...07.2013€, bei Gericht eingegangen am ... Juli 2014, dass er beantrage, das Klageverfahren fortzuführen. Mit einer schriftlichen Entscheidung, ohne eine mündliche Verhandlung, sei er einverstanden. Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die Akte des Beklagten ergänzend verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

1. Die erkennende Kammer legt den Antrag aus dem am ... Februar 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass der Kläger die Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheids des Beklagten vom ... Dezember 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 gefunden hat, begehrt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Es erscheint offensichtlich, dass sich der Kläger gegen die o.g. Bescheide nur insoweit wehren möchte, als ihn diese noch beschweren. Das ist hinsichtlich der ursprünglich im Bescheid vom ... Dezember 2013 mit festgesetzten Kosten, bestehend aus Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag, nicht mehr der Fall, nachdem dem Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 insoweit durch den Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 stattgegeben wurde. Eine Anfechtungsklage auch insoweit wäre daher bereits unzulässig.

Die erkennende Kammer geht außerdem bei der Nennung eines Widerspruchsbescheids €vom ...12.2013€ von einer versehentlichen Falschbezeichnung aus. Der Kläger dürfte tatsächlich den ergangenen Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 gemeint haben. Denn eine Anfechtungsklage gegen das nur informatorische Schreiben des Beklagten an den Kläger vom ... Dezember 2013 wäre nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO) und damit unzulässig, würde aber einen eigenen Streitwert und damit auch ggf. zusätzliche Gerichtskosten auslösen.

2. Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

2.2 Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar 2013 bis September 2013 festgesetzt.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag € RBStV € (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof € VfGHG €) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung € BV € vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht €voraussetzungslos€ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz € GG € Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte € von dem allein lebenden €Medienverweigerer€ über die €typische Familie€ bis hin zur €medienaffinen€ Wohngemeinschaft € normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 € juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz € LV € als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von h... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung hat der Kläger Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid auch nicht erhoben.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.

2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch. Insbesondere gilt Folgendes:

(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat € wie bereits dargestellt € mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 insbesondere festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt.

(2) Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 113 f.).

Die vom Kläger hinsichtlich einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz € GG € gebildete Vergleichsgruppe aller Bewohner der EU liegt schon deswegen neben der Sache, weil der räumliche Geltungsbereich des RBStV sich naturgemäß nur auf das Gebiet der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland erstrecken kann, die diesen durch ihre Zustimmungsbeschlüsse in Landesrecht transformiert haben.

Inwieweit sonst der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehenden Schutz gewähren sollte als derselbe nach Art. 118 Abs. 1 BV hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

(3) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, z. B. indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dieses nur teilweise zu nutzen.

Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen solidarisch zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollten oder wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Von einer €Erpressung von Geldern€ kann demnach nicht die Rede sein.

(4) Der Klage verhilft auch der Hinweis nicht zum Erfolg, weltweit existierten und funktionierten kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter, weshalb der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso verfahren und sein Programm nur denen zugänglich machen müsse, die es nutzen und dafür bezahlen wollten.

Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz €Nur wer (tatsächlich) nutzt, muss auch bezahlen€ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. €Pay-TV€ und andere kostenpflichtige Angebote gerade im Internet, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.

Diese schon etwa ab 1995 geführte Diskussion hat die Rechtsprechung vielfach aufgegriffen, mehrere Varianten von Registrierungs- und Bezahlmodellen geprüft und sie letztlich alle mit mannigfaltigen Argumenten verworfen (z.B. BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U.v. 19.5. 2009 € 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821 € insbesondere zu Umgehungs- und Manipulationsmöglichkeiten, sowie zur Notwendigkeit eines €dualen Rundfunksystems€; siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308, das unter Bezug u.a. auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B.v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) eine Verschlüsselung im Zusammenhang mit der sog. €PC-Gebühr€ abgelehnt und die Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gebühren eingehend begründet hat). Dem ist im Ergebnis zu folgen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Dabei sind die noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen entsprechend auf den Rundfunkbeitrag anwendbar. Es besteht daher kein durchgreifender Zweifel daran, dass der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gesichtspunkte und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert war, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.

(5) Für einen Verstoß gegen § 241a Bürgerliches Gesetzbuch € BGB € fehlt es schon an dessen Tatbestandsvoraussetzungen.

§ 241a BGB regelt den Schutz vor unbestellten Leistungen an den Verbraucher. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Rechtsgeschäft wiederum besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen sollen, weil sie gewollt ist (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, Überbl v § 104, Rn. 2).

Die Rundfunkbeitragsschuld im privaten Bereich entsteht jedoch kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 RBStV, und zwar unabhängig von einer Willenserklärung des Beitragsschuldners.

(6) Gleichsam ist vorliegend der vom Kläger benannte § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb € UWG € nicht einschlägig. Denn nach § 1 UWG dient dieses Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Markteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Der Rundfunkbeitrag bzw. dessen Erhebung auf der Rechtsgrundlage des RBStV ist jedoch schon gar keine geschäftliche Handlung im oben genannten Sinne. Und die Sicherstellung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks findet nicht in einer Wettbewerbssituation im Sinne des § 1 UWG statt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v.29.10.2014 € 7 A 10820/14 € juris, NVwZ-RR 2015, 38, im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 € VGH B 35/12 € juris, DVBl. 2014, 842, und dessen Bindungswirkung gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 161,82 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 23.01.2015
Az: M 6a K 14.448


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