Landgericht Köln:
Beschluss vom 8. März 2007
Aktenzeichen: 33 O 82/07

(LG Köln: Beschluss v. 08.03.2007, Az.: 33 O 82/07)

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Auszügen aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, 8, 12, 14 UWG, 91, 890,

936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

Gründe

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Ruhesessel und/oder Hocker wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr bringen zu lassen:

(Es folgt eine 10-seitige Werbeaufstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 75.000 Euro






LG Köln:
Beschluss v. 08.03.2007
Az: 33 O 82/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e48131f27c2b/LG-Koeln_Beschluss_vom_8-Maerz-2007_Az_33-O-82-07




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