Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juni 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 242/02

(BPatG: Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 24 W (pat) 242/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Bioparkist ursprünglich für eine Reihe von technischen Geräten und anderen Waren der Klassen 9 und 10 sowie für verschiedene - vorwiegend wissenschaftliche - Dienstleistungen der Klasse 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung "Biopark" setze sich erkennbar aus den Bestandteilen "Bio-" im Sinne von "biologisch, ökologisch, natürlich" und "-park" zusammen. Als "Park" würden außer großen Gärten auch Anlagen verschiedenster Art bezeichnet, zB ein Gewerbe- oder ein Technologiepark. Die angemeldete Marke weise insoweit lediglich darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen in einem auf Biologie und Ökologie ausgerichteten größeren Etablissement hergestellt und vertrieben bzw erbracht würden.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, daß von der Eintragung nur eindeutig beschreibende Angaben ausgeschlossen seien. Daran fehle es hier. Dem Wort "Biopark" komme keine nachweisbare Bedeutung zu. Bei den Wortbestandteilen "Bio-" und "-park" handle es sich jeweils um abstrakte Begriffe, die erst im Zusammenhang mit einem sinngebenden konkreten Begriff einen klaren Aussagegehalt gewinnen würden. Ihre bloße Zusammenstellung zu einem Wort rufe daher allenfalls unbestimmte Assoziationen hervor, jedoch ohne die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht zu beschreiben.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Anmelder das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt beschränkt:

"wissenschaftliche, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -geräte; elektrische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Speicherung oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Aufzeichnungsträger wie Magnetaufzeichnungsträger, unbespielte Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Peripheriegeräte;

chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; chirurgisches Nahtmaterial;

wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines medizinischen, mikrobiologischen oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Physikers; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit;

sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht für den Bereich der Biotechnologie, sondern ausschließlich bestimmt für die Erstellung individueller Richtlinien und die Überwachung gesetzlicher und individuell gestalteter Richtlinien für Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Produkte des ökologischen Landbaus sowie für die Zertifizierung solcher Betriebe oder Produkte nach Maßgabe der genannten Richtlinien".

Mit dieser Maßgabe beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 IV MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und nach der erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch in der Sache begründet. Für die zuletzt allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit einem Freihaltebedürfnis (§ 8 II Nr 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 II Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt eine Wortmarke dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist oder wenn es sich um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache (oder einer bekannten Fremdsprache) handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem unmittelbaren Wortsinn und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice" mwN). Darüber hinaus werden von dem Schutzhindernis auch alle weiteren Zeichen erfaßt, die - ohne einen beschreibenden Sinngehalt aufzuweisen - einen so engen sachlichen Bezug zu den von der Anmeldung betroffenen Waren oder Dienstleistungen erkennen lassen, daß die Annahme fernliegt, der Verkehr werde in dem Zeichen einen individuellen Herkunftshinweis sehen (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr 86] "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 [Nr 19] "BIOMILD"; BGH GRUR 2001, 735 "Test it."). Die genannten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft können jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Als unzutreffend erweist sich allerdings die Annahme des Anmelders, das Wort "Biopark" vermittle keinen hinreichend aussagefähigen Begriffsinhalt. Vielmehr wird dieses Wort im Verkehr vielfach verwendet. Wie aus der dem Anmelder mit der Terminsladung vom 11. März 2004 übermittelten Internet-Recherche des Senats hervorgeht, werden mit dem Begriff "Biopark" zum einen Industrieflächen bezeichnet, die speziell zur Ansiedlung von Unternehmen aus dem Bereich der Biotechnologie bestimmt sind. So heißt es etwa in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt: "Biotechnologieoffensive geht weiter - Minister Rehberger stellt Konzept für Biopark in Gatersleben vor". Darüber hinaus wird der Begriff "Biopark" auch für Parkanlagen und Naherholungsgebiete verwendet, die nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet werden (vgl Yahoo-Recherche Nr 33, 159). Vor diesem Hintergrund muß der Bezeichnung "Biopark" die erforderliche Unterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden, die im Zusammenhang mit Unternehmen der Biotechnologie bzw deren konzentrierter Ansiedlung auf einem hierfür bestimmten Industriegelände stehen. Aber auch zB für die Dienstleistungen "Garten- und Landschaftsgestaltung" oder "Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umwelt und Naturschutzes" wäre die Bezeichnung "Biopark" nicht eintragungsfähig.

Nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen beansprucht die angemeldete Marke jedoch nur noch Schutz für Waren und Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Biotechnologie stehen, sondern ausschließlich für die Erstellung und Überwachung von Richtlinien für Betriebe und Produkte des ökologischen Landbaus und die Zertifizierung solcher Betriebe und Produkte nach Maßgabe der genannten Richtlinien bestimmt sind. Insoweit läßt sich der Bezeichnung "Biopark" weder von Hause aus noch im Hinblick auf den Verkehrsgebrauch ein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß dieser Begriff einen nach ökologischen Grundsätzen arbeitenden landwirtschaftlichen Betrieb oder dessen Produkte beschreibt. Auch Anhaltspunkte für einen sonstigen engen Sachbezug, welcher der Annahme einer hinreichenden Unterscheidungskraft insoweit entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke für die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 II Nr 2 MarkenG unterliegt.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.06.2005
Az: 24 W (pat) 242/02


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